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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bill; Billard

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Bill - Billard

B.

Bill (engl., lat. billa, Korruption von bulla, Urkunde) ist zunächst allgemeiner Ausdruck für eine Reihe von Urkunden. So hieß Bill of complaint in Chancery im frühern Verfahren die Klagschrift, welche den Prozeß im Kanzleigericht eröffnete. Daher: The bill was dismissed = die Klage wurde abgewiesen. Die Untersuchungsjury (Grand Jury) findet im Strafverfahren eine true bill, wenn die Anklage prima facie als begründet angesehen wird. Ferner bezeichnet B. eine Rechnung, ein Plakat, einen Wechsel (in ausführlicherer Form Bill of exchange) u. s. w.- Insbesondere versteht man unter B. einen dem Parlament vorgelegten Gesetzentwurf. Jede B. hat in beiden Häusern drei Lesungen durchzumachen; bei der zweiten Lesung wird über das Princip der B. debattiert: zwischen der zweiten und dritten Lesung erfolgt die Beratung "in Committee", in der die einzelnen Paragraphen besprochen und häufig abgeändert werden. Das sog. Komitee besteht in der Regel aus allen Mitgliedern (Committee of the whole house), nur führt statt des Lord-Chancellor, bez. statt des Speaker, der Chairman of Committees den Vorsitz, und die Verhandlung geht in formloserer Weise vor sich. In Ausnahmsfällen wird eine B. an eine Specialkommission (Select Committee) aus 15 Mitgliedern verwiesen. Seit 1882 sind im Unterhause die beiden sog. Grand Committees eingeführt worden, die aus je 60-80 Mitgliedern bestehen und an die Stelle des Committee of the whole house treten, wenn es sich um Handelsangelegenheiten oder Angelegenheiten der Rechtspflege handelt. Nach der Kommissionsberatung wird über das Resultat an das Haus berichtet (Report) und schließlich erfolgt die dritte Lesung. Wenn das Haus, das zuletzt eine B. berät, dieselbe verändert, so muß sie in ihrer veränderten Gestalt an das andere Haus zurückverwiesen werden und, wenn dann wieder Veränderungen der Veränderungen vorgenommen werden, ist eine zweite Rückverweisung nötig. Für die Erzielung einer Einigung bei Konflikten giebt es verschiedene Proceduren. Sog. Money bills, d. h. B., welche den Staatshaushalt betreffen, können nur von der Regierung beantragt und müssen in erster Linie dem Unterhause vorgelegt werden. Die Beratung über diese B. erfolgt zuerst im Committee of the whole house, das Committee of Supply heißt, wenn es sich um Staatsausgaben handelt, Committee of Ways and Means, wenn es sich um Staatseinnahmen handelt. Die Beschlüsse, welche aus diesen Beratungen hervorgehen, werden gewöhnlich am Ende der Sitzungsperiode in einen Appropriation Act und einen Customs and Inland Revenue Act zusammengefaßt. Das House of Lords hat das Recht, die betreffenden Entwürfe zurückzuweisen (was übrigens in neuerer Zeit nie geschieht), darf sie aber nicht abändern. B., welche Religion oder Handel betreffen, kommen im Unterhaus nicht zur Beratung, wenn die allgemeinen Grundsätze, welchen sie Ausdruck geben sollen, nicht vorher durch Beschluß im Committee of the whole house anerkannt wurden. Im übrigen kann jede B. sowohl dem Unterhause als dem Oberhause zuerst vorgelegt und sowohl von der Regierung als einem beliebigen Mitgliede eines der beiden Häuser beantragt werden. Das letzte Stadium ist die königl. Genehmigung. Es ist seit dem Tode Wilhelms III. nicht vorgekommen, daß dieselbe versagt wurde; wenn jetzt der Souverän eine B. mißbilligt, so muß er zu verhindern suchen, daß sie zum Gesetz erhoben wird, was durch Entlassung der Minister, Auflösung des Parlaments u. s. w. erreicht werden kann. Das bis jetzt besprochene Verfahren bezieht sich nur auf Public bills (s. Act). Bei Private bills ist der Schwerpunkt der Beratung im Committee. Die Committees, welchen Private bills vorgelegt werden, bestehen aus 4-5 Mitgliedern. Sie hören die Advokaten der Parteien, welche die B. befürworten oder sie zu verändern oder ihren Erfolg zu verhindern suchen (insofern sie ein Interesse am Gegenstand derselben haben), vernehmen Zeugen und verhandeln überhaupt mehr in den Formen einer gerichtlichen als einer gesetzgebenden Behörde. Auch die Form, in der die königl. Zustimmung erteilt wird, zeigt, daß es sich bei der Private bill mehr um die Entscheidung in einem Konflikt zwischen Privatinteressen als um einen gesetzgeberischen Akt handelt. Während es bei Public bills heißt: "Le roi (la reine) le veult", lautet die Formel bei Private bills: "Soit fait comme il est désiré". Hauptthätigkeit der Gesetzgebung durch Private bills ist die Erteilung von Konzessionen an Eisenbahn- und Kanalgesellschaften.

Billard (vom frz. bille, spr. bij, "Kugel", "Ball"), eine auf Füßen stehende, völlig wagerechte, herkömmlich mit grünem Tuche überzogene und mit einem erhabenen, elastischen Rande (Bande) versehene Tafel (von 220 bis 275 cm Länge und 110 bis 150 cm Breite, gewöhnlich doppelt so lang als breit), auf der mit mehrern Elfenbeinbällen das Billardspiel ausgeführt wird. Die Versuche, quadratische, kreisförmige, ovale oder sechseckige B. einzuführen, haben keinen Beifall gefunden. Die B. werden entweder so angefertigt, daß an den Langseiten je drei Öffnungen (Löcher) angebracht sind, welche in Ballfänger (bascules) zur Aufnahme der hineingespielten Bälle führen, sog. deutsche B.; oder so, daß keine Öffnungen vorhanden sind, sog. französische oder Karambolage-Billards. Bei den verschiedenartigen Partien, die auf dem B. von zwei oder mehrern