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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bodmer; Bodmerei

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Bodmer (Joh. Jak.) - Bodmerei

Werkstätte vorstand. In dieser Zeit bis 1822 war er erfolgreich thätig für die Einführung von Ersparnissen und neuen Erfindungen zur Verbesserung des Materials des bad. Militärs, sowie für die Vervollkommnung der Spinnmaschinen. Doch 1822 verließ er den bad. Dienst und gründete 1824 zu Manchester eine Werkstätte für den Bau von Maschinen und die Verbesserung der gebräuchlichen Werkzeuge. 1850 übernahm er in Lanzendorf bei Wien eine Maschinenbauwerkstatt, die er mehrere Jahre verwaltete. Er starb 29. Mai 1864 in Zürich.

Bodmer, Joh. Jak., Gelehrter, Kritiker und Schriftsteller, geb. 19. Juli 1698 zu Greifensee bei Zürich, studierte anfangs Theologie ohne Neigung und Erfolg. Noch weniger glückte ein Versuch als Kaufmann. Seine früh entwickelten und durch emsiges Studium aller ihm erreichbaren Dichter und Ästhetiker älterer und neuerer Zeit geförderten litterar. Interessen drängten ihn auf schönwissenschaftlich litterar. Thätigkeit, die 1725 durch die Ernennung zum Professor der helvet. Geschichte in Zürich (bis 1775) einen amtlichen Stempel erhielt. 1737 ward er Mitglied des Großen Rats. Ähnlich wie Gottsched knüpfte er in den mit seinem Freunde Breitinger herausgegebenen «Discoursen der Mahlern» (4 Tle., 1721‒23; Neudruck von Vetter, 2 Bde., Frauenf. 1891), einer moralisch-ästhetischen Wochenschrift nach dem Muster des «Spectator», seine Reformbestrebungen an Opitz’ Person und Namen an und übte seine Kritik an dessen litterar. Antipoden, den Vertretern der sog. zweiten Schlesischen Schule. Wie in dieser begegnete er sich anfangs auch in andern Neigungen mit Gottsched (s. d.). Bald jedoch machte sie Verschiedenheit in Temperament und Methode zu erbitterten Gegnern. Die in die Tiefe gehende Gedankenarbeit der Schweizer Ästhetiker, wie sie besonders in B.s Abhandlung «Vom Wunderbaren in der Poesie» und Breitingers «Kritischer Dichtkunst» zu Tage trat, war Gottsched ebenso unsympathisch und unverständlich, wie jenen der seichte Schematismus in Gottscheds systematischen und kritischen Arbeiten verächtlich erschien. Mit freierm Blick als dieser, begeisterten sich B. und seine Freunde für Milton und Homer, verteidigten besonders den erstern mit Nachdruck gegen die hämischen Angriffe Gottscheds. B. vor allem, begünstigt durch seine umfassende Belesenheit, erwarb sich das Verdienst, eine unbefangenere Würdigung der nichtfranz., insbesondere der engl. Litteratur in Deutschland anzubahnen und dadurch Klopstock und Lessing den Weg zu bereiten. Seine erfolgreichste Thätigkeit fällt in die J. 1740‒50. B.s eigene dichterische Versuche, auch in seinen besten Jahren künstlerisch unbedeutend, arteten in seiner spätern Periode, wo er als Epiker («Syndflut», 1751; «Noah», 1752, umgearbeitet 1781) Klopstock zu übertrumpfen suchte und auch mit zahllosen unbedeutenden Dramen (z. B. «Karl von Burgund, nach Äschylus»; Neudruck Heilbr. 1883) hervortrat, in schrullenhafte Manier, seine satir. Parodien Lessings, Klopstocks, Gerstenbergs u. s. w. geradezu in Albernheit aus. Besondere Erwähnung verdienen seine litterarhistor. Bestrebungen (Opitz-Ausgabe), von denen auch seine «Vier kritischen Gedichte» (Neudruck Heilbr. 1883) zeugen und die vor allem den Dichtungen des Mittelalters zugute kamen («Chrimhildens Rache», 1757; «Samlung von Minnesängern aus dem schwäb. Zeitpunkte», 2 Bde., Zür. 1758‒59). B. starb 2. Jan. 1783 in Zürich. – Vgl. Danzel, Gottsched und seine Zeit (Lpz. 1848): Mörikofer, Die schweiz. Litteratur des 18. Jahrh. (ebd. 1861); Cruegers Ausgabe «J. Chr. Gottsched und die Schweizer J. J. Bodmer u. J. J. Breitinger» (Stuttg. 1884); Servaes, Die Poetik Gottscheds und der Schweizer (Straßb. 1887); Braitmaier, Geschichte der poet. Theorie und Kritik von den Discoursen der Mahler bis auf Lessing (2 Bde., Frauenf. 1888‒89); J. J. B. als Geschichtschreiber (im «Neujahrsblatt, hg. von der Stadtbibliothek auf das J. 1891», Zür. u. Lpz. 1891).

Bodmerei, Verbodmung, Bömerei (frz. contrat à la grosse oder prêt à la grosse, engl. bottomry), ein dem Seehandelsrecht eigentümliches, durch ein Pfandrecht am Schiff, Fracht und Ladung, oder an dem einen und dem andern, bez. an dem einen oder dem andern dieser Gegenstände gesichertes Darlehnsgeschäft, bei welchem die persönliche Haftung des Darlehnsnehmers ausgeschlossen ist, vielmehr die verpfändeten Gegenstände die einzigen Exekutionsobjekte für den Gläubiger bilden. Der Name B. kommt her von Bome, Schiffskiel, oder von Bodem, Boden, d. h. dem Schiffsboden als dem Hauptbestandteil des Schiffs. Bei jeder B. trägt der Gläubiger (Bodmereigeber, Bodmerist) insofern die Gefahr der verpfändeten Gegenstände, als er, wenn dieselben untergehen, nichts, oder wenn dieselben sich verschlechtern oder vermindern, nicht mehr als den Wertbetrag des Vorhandenen zurückerhält. Für das große Risiko läßt sich der Gläubiger eine Prämie von oft beträchtlicher Höhe versprechen. Prämien von 20 bis 25 Proz. sind nicht ungewöhnlich. Es kommen Prämien von 40 Proz. und mehr vor. Weil der Gläubiger die Gefahr der Pfandobjekte in obigem Sinne trägt, ist vielfach eine unzulässige, für das deutsche Recht jetzt überwundene Vermischung der B. mit der Seeversicherung vorgekommen. Die B. steht nicht völlig außer Zusammenhang mit dem foenus nauticum, dem Seedarlehn der Römer; im wesentlichen aber ist sie auf dem Boden des german. Rechts erwachsen. Die B. kann an sich vorgenommen werden von den zur Verpfändung der betreffenden Gegenstände befugten Personen, also hinsichtlich des Schiffs und der Fracht vom Reeder, hinsichtlich der Ladung von dem Befrachter. Außerdem wird auch dem Schiffer unter gewissen Voraussetzungen die Befugnis zur Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung gewährt. – Die Verbodmung seitens des Schiffers nennt man die eigentliche B. oder Notbodmerei, welche allein im Deutschen Handelsgesetzbuch geregelt worden ist. Nach der Definition des letztern ist B. ein Darlehnsgeschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft seiner gesetzlich ihm zustehenden Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder von einem oder mehrern dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger nur an die verpfändeten Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten kann, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise). Der Schiffer ist zur Eingehung der B. nur in folgenden Fällen befugt: 1) Während sich das Schiff außerhalb des Heimatshafens befindet und wenn und insoweit die Verbodmung behufs Beschaffung der Mittel zur Ausführung der Reise erforderlich ist. In diesem Falle kann der Schiffer Schiff, Fracht und Ladung verbodmen. Nur darf er nicht die Ladung allein verbodmen. 2) Während der Reise behufs Beschaffung der zur Erhaltung und