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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Braunschweig (Herzogtum; Geschichte)

Budgets sein; die Ständeversammlung gedachte bedeutende Ersparungen am Militäretat durchzusetzen, traf aber bei der Regierung auf unüberwindlichen Widerstand. Eine vollständige Einigung über die Etats kam (auch bei dem bis 31. Mai 1847 verzögerten Landtagsabschiede) nicht zu stande; doch hielt sich die Regierung ermächtigt, nach den festgestellten Posten die Steuern während der Finanzperiode 1846-48 fortzuerheben; eine erwartete Zusammenberufung der Stände durch den permanenten Ausschuß wurde von diesem für jetzt abgelehnt.

Die braunschw. Regierung schloß sich 1848 den auf Freiheit und Einheit der deutschen Nation gerichteten Bestrebungen an, wie dieselben von dem Vorparlament und der Nationalversammlung zu Frankfurt begonnen wurden. Schon in den ersten Tagen des März wurden die Fragen über Aufhebung der Censur und über Öffentlichkeit der Verhandlungen beim Landtage wie bei den Stadtverordneten im liberalsten Sinne entschieden, und ein außerordentlicher Landtag bereits 31. März eröffnet. Mit diesem vereinbarte die Regierung alsbald eine Menge der wichtigsten Gesetze, wie über Öffentlichkeit der Rechtspflege, Einführung von Geschworenengerichten in Strafsachen (20. April), über Freiheit der Presse und des Buchhandels, über Aufhebung des Verbots der Ehe zwischen Christen und Juden, über das Vereinigungsrecht, über die Volkswehren (provisorisch), über Aufhebung des Jagdrechts sowie die provisorischen Gesetze über Zusammensetzung der Abgeordnetenversammlung und die Art der Wahlen. Im Verlaufe des sechsten Landtags wurde der Lehnsverband gänzlich aufgehoben und die neue Gerichtsverfassung geordnet; 1850 folgte eine Advokaten- und Notariatsordnung, eine revidierte Städteordnung und die erste freie Landgemeindeordnung; 1851 erschienen Gesetze über Errichtung eines Handelsgerichts in der Stadt B., über allgemeine Wehrpflicht (wobei jedoch seit 1855 Stellvertretung wieder gestattet wurde), über Zusammensetzung der Landesversammlung, das Wahlrecht u. s. w., über Kirchenvorstände und Gemeindeschulen. Der Rücktritt des Herzogs in die Bundesversammlung wurde 27. Mai 1851 angezeigt.

Bei dem Bedürfnis einer ruhigen Entwicklung nach der Aufregung des J. 1848 brachten die vier nächsten ordentlichen Landtage (1852, 1855,1858 und 1861) keine bedeutenden Ergebnisse für die Gesetzgebung. Auf dem 11. ordentlichen Landtage (1863/64) gelangten ein neues Gewerbe- und Personalsteuergesetz und ein Postgesetz zur Annahme. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch trat im Nov. 1863 in Gültigkeit. Nachdem B. in der verhängnisvollen Bundestagssitzung vom 14. Juni 1866 zu Gunsten Preußens gegen den österr. Mobilisierungsantrag gestimmt und in dem bald darauf ausbrechenden Kriege seine Truppen dem König von Preußen zur Verfügung gestellt hatte, erklärte es 4. Aug. seinen Austritt aus dem Deutschen Bunde und 18. Aug. seinen Eintritt in den neu zu bildenden Norddeutschen Bund. Die Verhandlungen der Landtagssession von 1869 bis 1871 hatten insbesondere eine neue Wege- und eine Kreisordnung und die Errichtung einer Landessynode für die evang.-luth. Kirche des Landes zum Gegenstande. Ferner wurde dem Verkaufe der Staatseisenbahnen an die Bank für Handel und Industrie zu Darmstadt, sowie der Verwendung eines Betrags von 1 Mill. Thlrn. von den Kaufgeldern zur gesetzlichen Ablösung der Stolgebühren der Geistlichen u. s. w. und der Überweisung von 2 Mill. Thlrn. zur Dotierung der Kreiskommunalverbände ständischerseits zugestimmt. Unter den Verhandlungen des 14. ordentlichen Landtags (1872-74) sind die Gesetze über den Wohnsitz im Herzogtume, die Verhältnisse der Dissidenten und über den bäuerlichen Grundbesitz (Aufhebung der Geschlossenheit der Bauergüter unter Beibehaltung des sog. Anerbenrechts) besonders hervorzuheben.

Auf dem 15. ordentlichen Landtage wurden von den fast 9 Mill. M. betragenden Überschüssen der vergangenen Finanzperiode 3 Mill. an die Kreisfonds und 2 Mill. zur Verstärkung des Kloster- und Studienfonds überwiesen, ferner zu Bauten und Einrichtungen überhaupt 2 350 000 M. bewilligt. Der 16. ordentliche Landtag (1878-80) hatte sich vornehmlich mit den zur Ausführung der Reichs-Justizverfassung erforderlichen legislatorischen Arbeiten zu befassen. Um bei künftig eintretender Thronerledigung die verfassungsmäßige Verwaltung des Herzogtums gegen Störung in dem Falle thunlichst zu sichern, daß der erbberechtigte Thronfolger am sofortigen Regierungsantritte behindert sein sollte, wurde außerdem das Landesgrundgesetz geändert und ein "die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffendes" Gesetz (vom 16. Febr. 1879) vereinbart. Am 18. Okt. 1884 starb Herzog Wilhelm in seinem Schlosse Sibyllenort in Schlesien. Da weder er noch sein verstorbener Bruder, der vertriebene Herzog Karl, vermählt war, so erlosch mit ihm die ältere welfische Linie. Der Sohn des 1878 verstorbenen Königs Georg von Hannover, der Herzog Ernst August von Cumberland (s. d.), besaß zwar ein unanfechtbares Recht auf die Erbfolge in B.; da ihm aber durch seine Stellung zu Preußen die thatsächliche Übernahme der Regierung unmöglich gemacht war, so trat der Fall ein, den das Regentschaftsgesetz vom 16. Febr. 1879 vorgesehen hatte, "daß der erbberechtigte Thronfolger am sofortigen Regierungsantritte behindert" war. Es konstituierte sich daher der Regentschaftsrat, der auch sogleich die Anerkennung von Kaiser und Bundesrat fand. Unter diesen Verhältnissen glaubte das Ministerium die Gegenzeichnung und Veröffentlichung des ihm übersandten, vom Herzoge wegen seines Regierungsantritts in B. erlassenen Patents ablehnen und diesem überlassen zu müssen, seine Ansprüche auf die Thronfolge bei Kaiser und Reich geltend zu machen. Der braunschw. Landtag, der 13. Juni 1884 den mit Preußen zum Zweck des Übergangs der braunschw. Eisenbahnen an den preuß. Staat abgeschlossenen Vertrag genehmigt hatte, wurde, zu einer außerordentlichen Session einberufen, 23. Okt. wieder eröffnet. Derselbe erklärte sich einverstanden mit den Beschlüssen des Staatsministeriums bezüglich der Thronfolgefrage und wurde 17. Dez. geschlossen. Auf den Vorschlag des Reichskanzlers sprach sich der Bundesrat 2. Juli 1885 dahin aus, daß die Regierung des Herzogs von Cumberland in B. wegen seines Verhältnisses zu dem Bundesstaat Preußen mit den Grundprincipien der Bündnisverträge und der Reichsverfassung nicht vereinbar sei. Der braunschw. Landtag stimmte dem Antrage des Reichskanzlers beim Bundesrate schon 30. Juni bei und erklärte sich 1. Juli einverstanden damit, daß der Staatsminister Graf Görtz-Wrisberg dem Herzog von Cambridge, der als nächster und einziger volljähriger Agnat des