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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Brautente - Bravo-Murillo

hier, nachdem sie den Brautkranz mit der Brauthaube vertauscht hatte, dem Bräutigam übergeben; denn das Ehebett mußte öffentlich beschritten werden, sollte die Ehe gültig sein. Manchmal gab dem im Bett liegenden Paare der Geistliche den Brautsegen. Nach einer Weile kehrten dann Brautführer und Gäste zurück und brachten dem jungen Paare einen Trunk, oder wenn es am nächsten Morgen geschah, ein Frühstück, Brauthuhn, und legten der B. neue Kleider vor das Bett. Damit hatte dann die B. das eheliche Leben begonnen. In betreff des Brautstandes haben sich eine Menge Gebräuche und Sitten erhalten, die bei verschiedenen Völkern abweichen. So findet sich in Gebirgsgegenden, z. B. in den Alpen, vornehmlich aber in Altrußland noch die Brautschau. Hier wird jede zum 15. oder 16. Jahre herangereifte Jungfrau bis zur ersten Woche der großen Fastenzeit vor Ostern in ihrer Wohnung zurückgehalten, dann aber am Sonntag bräutlich geschmückt zur Kirche gebracht und den heiratslustigen Jünglingen durch Vermittelung einer Freiwerberin (Swacha) förmlich zur Brautschau ausgestellt. Findet sie keinen Werber, so wiederholt sich dieses nach Jahresfrist, wenn sie sich nicht zur B. Christi, d. i. zur Nonne erklärt.

Brautente, s. Enten.

Brautexamen, in der kath. Kirche die Prüfung Verlobter auf ihre Religionskenntnisse durch den zuständigen Geistlichen, vor der Zulassung zur Trauung. In der luth. Kirche kommt eine ähnliche Einrichtung nur vereinzelt (z. B. in Schweden) vor.

Brautführer, Brautgabe, Brautgeschenke, s. Braut.

Braut in Haaren, Zierpflanze, s. Nigella.

Brautkauf, s. Braut.

Brautkinder sind diejenigen Kinder, welche von rechtmäßig Verlobten erzeugt sind und geboren werden, bevor die Ehe geschlossen ist. Vor dem Tridentinischen Konzil wurde die Auffassung vertreten, das Verlöbnis werde durch hinzutretenden Beischlaf zur Ehe. Nach der Reformation wurde von prot. Juristen gelehrt, das öffentliche Verlöbnis habe die Wirkung der Ehe, auch das heimliche Verlöbnis werde durch geschlechtliche Verbindung zur Ehe, die geschwängerte Braut könne aber auch die Trauung erzwingen. Hieraus wurde gefolgert, B. ständen ehelichen Kindern gleich, insbesondere dann, wenn einer der Verlobten bereits verstorben war. Das Reichsgericht hat in den Entscheidungen V, 168 fg. dargelegt, daß gemeinrechtlich B. ein Erbrecht an dem Vermögen des Erzeugers nicht haben. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1578, 1601, 1809, 1837, 2018, 2025, 2039, 2565 stellt die B. wenigstens in manchen Beziehungen den ehelichen Kindern gleich. Ihm folgen, aber mit mannigfachen Abweichungen, die Rechte von Anhalt, Altenburg, Weimar und Reuß jüngere Linie. In Preußen hat die geschwängerte Braut nach dem Gesetz vom 24. April 1854, welches die Bestimmungen des Preuß. Allg. Landrechts änderte, eine gewisse Abfindung unter näher bezeichneten Voraussetzungen zu beanspruchen. Der Code civil, das Badische Landrecht und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch sowie die meisten übrigen geltenden Rechte gewähren B. keine besondere rechtliche Stellung. - Vgl. Stobbe, Handbuch, §. 295, III.

Brautkranz, Brautkrone, s. Braut.

Brautlauf ist das älteste german. Wort für Hochzeit. Es findet sich bei allen german. Stämmen; während es aber in Deutschland seit dem 16. Jahrh. ziemlich ausgestorben ist, hat es sich bei den Niederländern (bruiloft), Dänen (bryllop), Schweden (bröllop) in der alten Bedeutung erhalten. Ohne Zweifel ist der Ausdruck einer uralten Sitte der Brauterwerbung entsprossen, und zwar in einer Zeit, wo man sich die Braut, wie noch bei verschiedenen wilden Völkern heutzutage, durch Raub holte. In manchen Gegenden Deutschlands lebt diese Erwerbung noch heute in symbolischer Handlung fort, indem am Hochzeitstage die Braut, nachdem sie vom Bräutigam einen Vorsprung erhalten hat, vor letzterm flieht und bis zu einem festgesetzten Punkte eingeholt werden muß. Geschieht dies nicht, so wird der Bräutigam gehöhnt und verspottet.

Brautlösung, Brautmesse, Brautschatz, Brautschau, Brautschleier, Brautsteuer, Brautthür, s. Braut.

Braut von Lammermoor, s. Dalrymple, Janet.

Brautwerber, s. Freiwerber.

Brauweiler, Dorf im Landkreis Köln des preuß. Reg.-Bez. Köln, zur Bürgermeisterei Freimersdorf gehörig, 13 km westlich von Köln, hat (1890) 1888 E., Post, Telegraph und in der ehemaligen Benediktinerabtei eine Provinzialarbeitsanstalt (1073 Insassen). - B. verdankt seine Entstehung um 970 einem gewissen Bruno, der dem heil. Medardus hier eine Kapelle erbaute, die nach seinem Namen Brunwiler genannt wurde. Im 12. Jahrh. zerstörte eine Feuersbrunst alle Gebäude mit Ausnahme des Kapitelsaals. Später wieder aufgebaut, wurde das Kloster 1804 aufgehoben, 1810 in ein Armenhaus und unter der preuß. Regierung in eine Arbeitsanstalt verwandelt.

Brauwer, Adriaen, niederländ. Maler, s. Brouwer.

Brauzwang, s. Braugerechtigkeit.

Brava, eine der Kapverdischen Inseln (s. d.).

Brava, Hafenplatz im ostl. Afrika, s. Barawa.

Bravade (frz., spr. -wahd), Hohn, beleidigende Prahlerei, trotziges Wesen.

Bråvalla-Heide (spr. brohw-), der Platz einer in der nordischen Sage weit berühmten Schlacht, in der König Harald Hildetand von seinem Neffen Sigurd Ring besiegt wurde. Man hat B. nach Småland (nahe Wexiö) verlegen wollen; wahrscheinlicher ist jedoch die Annahme, daß dieser Ort in der Nähe des Bråviken (s. d.) zu suchen sei.

Bravi (ital., Mehrzahl von Bravo, d. h. Tapferer, Kühner), s. Bandit. Im türk. Heere bezeichnete man als B. diejenigen Fanatiker, die sich vor dem Kampfe mit Opium berauschten und dann tollkühn dem Feinde entgegenstürzten.

Bråviken (spr. brohw-), der größte Meerbusen der Ostsee an der Ostküste Schwedens, etwa 100 qkm groß und 20 km lang, zwischen den Provinzen Södermanland und Östergötland, mit wenigen Inseln. Die nördl. Ufer sind steil und gebirgig (Kolmården, s. d.), die südlichen eben. In der westl. Ecke liegt Norrköping (s. d.) an der Mündung des Motala.

Bravo! (ital.), brav! trefflich! namentlich als Beifallszuruf; für mehrere: bravi; für eine weibliche Person: brava; für mehrere: brave; in gesteigerter Form: bravissimo, bravissimi, bravissima, bravissime (s. auch Bravi).

Bravo, Don Luis Gonzalez, span. Staatsmann, s. Gonzalez-Brabo.

Bravo-Murillo (spr. -íljo), Juan, span. Staatsmann, geb. im Juni 1803 zu Frejenal de la Sierra in