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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Burger; Bürger

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Burger (Johann) - Bürger (Gottfr. Aug.)

der Berliner Akademie gebildet, entnahm seine Stoffe zumeist dem Wendenvolke des Spreewaldes. Die Berliner Nationalgalerie besitzt von ihm: Begräbnis bei den Wenden im Spreewald, für das er 1869 auf der Kunstausstellung in München die goldene Medaille erhielt. Ferner sind zu nennen: Altenburger Bauernhochzeit (1873) und Toilette vor dem Kirchgange (1875). Er starb 13. Dez. 1876 in Berlin.

Burger, Johann, Kupferstecher, geb. 31. Mai 1829 zu Burg im Kanton Aargau, bildete sich 1850 -56 unter Thäter in München im Kartonstich aus. Nach mehrjährigem Aufenthalt in Italien ließ er sich 1859 in München nieder. Er stach in Kartonmanier 1855: Die Steinigung des Stephanus nach Schraudolphs Freskobild im Dom zu Speier, zwei Blätter aus dem Leben des heil. Bonifacius nach Heß, den Raub der Europa nach Genelli (1867; eine seiner besten Arbeiten). In Linienmanier stach er: Faust und Gretchen an der Kirchthür nach E. Stückelberg (1868), Ruhe auf der Flucht nach Ägypten nach van Dyck (München 1873), die Dame mit dem Papagei nach Mieris (Dresden), die Violante nach Palma Vecchio (Wien 1876), die Vestalin nach Angelika Kauffmann (Dresden 1879), Raffaels Madonna della Sedia (1882), die Aurora nach Guido Reni (1887), die heil. Barbara nach Palma Vecchio (1889), sowie die Einzelfigur der heil. Cäcilia nach Raffaels Gemälde. Auch nach Vautier und Grützner lieferte er einige Blätter.

Burger, Ludw., Zeichner und Maler, Bruder von Adolf B., geb. 19. Sept. 1825 zu Krakau, besuchte seit 1844 die Berliner Akademie, machte 1851-53 eine Studienreise nach Belgien und nach Paris, wo er bei Couture arbeitete. Dann hauptsächlich als Illustrator für die Leipziger Illustrierte Zeitung thätig, fertigte er auch die Zeichnungen zu Ferd. Schmidts "Preußen in Wort und Bild"; er wohnte dem schlesw.-holstein. sowie dem österr. Feldzug als Illustrator bei und veröffentlichte seine Aufnahmen in den Werken Fontanes: "Der Schleswig-Holsteinische Krieg" (1866) und "Der Deutsche Krieg von 1866" (2 Bde., 1870-71). Seit 1868 wandte sich B. der dekorativen Malerei zu. Beim Berliner Rathausbau, in Privathäusern (Ravené, Pringsheim, Tiele-Winkler, Palais Radziwill u. s. w.) sowie in der "Flora" zu Charlottenburg, zuletzt in der Universitätsbibliothek, an der Kriegsakademie und im Erdgeschosse des Zeughauses lieferte er zahlreiche Dekorationen. Er starb 22. Okt. 1884 in Berlin.

Bürger wurden ursprünglich die Einwohner der Burgen (burgenses) genannt, später die Einwohner der befestigten, mit gewissen Privilegien und Rechten ausgestatteten Städte, und zwar vorzugsweise diejenigen, welche die gesamten städtischen Rechte (s. Stadt) ausübten. Je nachdem diese Rechte weitern Kreisen zugestanden wurden, dehnte sich die Bürgerschaft aus. Anfänglich gehörten zu ihr nur die im Besitze des Stadtregiments befindlichen Familien (Geschlechter), später auch, als sie regimentsfähig geworden, die Handelsleute, gewisse Künstler u. s. w., endlich die Glieder der Zünfte, die Handwerker, nachdem sie in heftigen Kämpfen ihre Gleichberechtigung erstritten hatten. Zu den B. zählten auch die Ausbürger, Personen, welche zwar das Bürgerrecht erworben, um in der Stadt ein Haus besitzen, oder Gewerbe betreiben, oder den Schutz der Gemeinde genießen zu können, aber nicht am Orte wohnhaft waren. (S. Pfahlbürger.) Dagegen hießen Schutzverwandte, Beisassen diejenigen, welche zwar in der Stadt wohnten, aber das Bürgerrecht nicht besaßen. Das Recht, Gewerbe zu treiben, stand lange Zeit nur den B. zu, und ihren gewerblichen Korporationen, den Innungen, pflegten sich auch diejenigen, welche sich mit Handel und Gewerbe nicht beschäftigten, anzuschließen. So bildete sich neben dem Adel, der Geistlichkeit, dem Bauernstande der in den Städten wohnende, vorzugsweise gewerbtreibende Bürgerstand, der als ein freier Stand galt. Auch waren die Städte, und zwar die Landstädte auf den Landtagen, die Reichsstädte auf dem Reichstage vertreten, und ihre B. konnten, wenn sie landständische Güter erwarben, die Landstandschaft ausüben, gehörten also dann ebenfalls zu den gefreiten oder privilegierten Personen. Nach und nach begann indes der Unterschied zwischen Staatsbürgern und Bauern zu verschwinden. Die Bauern wurden frei; auf dem Lande durften städtische Gewerbe betrieben werden; Bauern zogen häufig in die Städte und Städter auf das Land hinaus. B. und bürgerlich war nunmehr, wer nicht dem Adel angehörte, also die große Masse des Volks mit wenigen Ausnahmen. Zum Teil rechtlich, noch mehr aber faktisch besaß der Adel manche Privilegien. Ihm fielen die Hof- und diplomat. Stellen zu, er allein ward zu den Offizierstellen zugelassen, wußte sich die höhern kirchlichen und Verwaltungsämter zuzueignen, durfte allein gewisse, mit besondern Vorrechten ausgestattete Güter besitzen u. s. w.; dagegen sollte er weder Handel noch Gewerbe betreiben. Adel und Bürgerstand fanden sich somit wirklich geschieden, obwohl Heiraten zwischen Gliedern des niedern Adels und Bürgerlichen nicht immer Mesalliancen waren. Allmählich sind aber diese Unterschiede wenigstens rechtlich in den meisten Staaten weggefallen, und man ist dahin gelangt, alle Glieder des Staates, der großen Landesgemeinde, ohne Ausnahme als B., Staatsbürger zu bezeichnen. Indessen bleibt doch ein Unterschied zwischen Staatsbürger (Citoyen) und Ortsbürger (Bourgeois), obwohl niemand Ortsbürger sein kann, ohne zugleich Staatsbürger zu sein oder es doch zu werden. (S. Bürgerrecht, Indigenat und Staatsbürger.) - Die Bezeichnung B. wird auch als Gegensatz zum Militär gebraucht. Servisberechtigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes sind (vgl. §. 3 der Preuß. Städteordnung vom 30. Mai 1853) von der Erwerbung des Bürgerrechts überhaupt ausgeschlossen. Dagegen müssen die zur Disposition gestellten Offiziere als Angehörige derjenigen Stadtgemeinde betrachtet werden, in welcher sie wohnen, sind also auch zur Erwerbung des Bürgerrechts befähigt. - In einem andern Sinne, welcher mit der staatsrechtlichen Bedeutung des Wortes zusammenhängt, ist bürgerlich oder civil der Inbegriff derjenigen Rechtsverhältnisse, welche sich unter den B. selbst ohne Beziehung auf den Staat und seine Zwecke ergeben. Hieraus erwächst der Gegensatz des bürgerlichen oder Privatrechts (s. Bürgerliches Recht) und des öffentlichen Rechts. (S. auch Staatsangehörigkeit.)

Bürger, Gottfr. Aug., Dichter, geb. 31. Dez. 1747 zu Molmerswende am Unterharz als Sohn des Pfarrers, kam 1759 zu seinem Großvater mütterlicherseits nach Aschersleben, wo er die Lateinschule besuchte, die er aber bald verließ. Er bezog dann das Pädagogium zu Halle, wo er mit Gökingk Freundschaft schloß, 1764 die dortige Universität, Theologie, später Rechte studierend. 1768 ging er nach Göttingen und geriet im Hause der Schwieger-^[folgende Seite]