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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Cambridge (Stadt in England)

von Kanälen und Dämmen durchzogen. Im N. der Ouse führt der Landstrich (nach der Stadt Ely, s. d.) den Namen der Elyinsel (Isle of Ely). Das südliche C. ist ein aus Kreide und Grünsand bestehendes Hügelland. Nur ein Drittel der Grafschaft enthält Ackerboden, das übrige ist Grasland, namentlich das Nenethal fast nur Wiesen- und Weideland. Bei Upware sind Lager von Koprolithen, die wegen ihres reichen Gehaltes an Phosphaten als künstlicher Dünger dienen. Die Haupterwerbszweige sind Ackerbau und Viehzucht. Die Grafschaft schickt drei Mitglieder in das Parlament. In alter Zeit war C. Wohnsitz der Iceni. Es fehlt nicht an Überresten röm. Altertümer.

2) Hauptstadt der Grafschaft C., alte Municipalstadt, Parlamentsborough und nächst Oxford die bedeutendste engl. Universitätsstadt, liegt an dem schiffbaren, hier zwölfmal überbrückten Cam in flacher Gegend, an 4 Bahnlinien, zählt (1891) 36983 E. und hat mit ihren engen unregelmäßigen ältern Stadtteilen, den herrlichen alten Bäumen (besonders in den Backs hinter den Colleges), den Wiesen und Spielplätzen den halb-mittelalterlichen, idyllischen Charakter bis heute gewahrt. Industrie und Manufaktur fehlen fast gänzlich; die Universität ist die Hauptnahrungsquelle der Einwohner. C. besitzt an Sehenswürdigkeiten die Universitätskirche St. Mary the Great, die Bibliothek, die älteste, drittgrößte Englands (400000 Werke und über 6500 Handschriften, darunter der Codex Bezae, ein neues Testament von etwa 500 n. Chr.), das stattliche Fitzwilliam Museum (mit wertvollen Kunstsammlungen), das Senate House, die Pitt Press (Universitätsdruckerei), Addenbrooke's Hospital sowie die 1101 eröffnete altertümliche Round Church (Kirche des Heiligen Grabes) im frühnormann. Stil. - C., als Cair Grant eine Niederlassung der Briten, hieß zur Römerzeit Camboritum, im spätern Mittelalter Grantebrigge oder Cantebrigge.

3) Die Universität bildet ein Gemeinwesen für sich und hat der Stadt gegenüber mehrere alte Privilegien, z. B. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Disciplin und Handhabung eines Teils der Sittenpolizei, die Überwachung der Häuser, in denen Studenten wohnen dürfen (licensed lodgings), das Verbot des Besuchs gewisser Geschäfte, welche der Verschwendungssucht der Studenten Vorschub leisten (Discommuning), zäh bewahrt. Über ihren Ursprung fehlt es an urkundlichen Nachrichten. Sie wurde, gleich Oxford, nach dem Muster der Universität Paris zu Anfang des 13. Jahrh. eingerichtet und entwickelte sich vermutlich aus dem Unterricht, den Geistliche der Diöcese Ely hier bereits im 12. Jahrh. erteilten. Der Anteil, den C. am geistigen Leben der Nation genommen, war nie bedeutender als in der zweiten Hälfte des 19. Jahrh., seitdem durch zwei königl. Kommissionen (1850 und 1872) und unter Beihilfe von Mitgliedern der Universität die größtenteils aus der Zeit Elisabeths stammende Verfassung im Geiste der Neuzeit umgestaltet wurde. Aus den Untersuchungen der ersten Kommission gingen die Statuten von 1858 hervor. Da die Änderungen alsbald nicht mehr genügten, wurden durch die zweite Kommission die Reformen weiter geführt, in der Universities of Oxford and Cambridge Act (1877) festgelegt und 1882 durch die Bestätigung der Königin rechtskräftig. Die wichtigsten Änderungen waren die Abschaffung des Monopol der engl. Hochkirche (abolition of religious tests, 1871) auf Ämter und Einkünfte der Universität und der Colleges sowie auf viele Stiftungen, welche jetzt auch Dissenters erringen können, die Umgestaltung der Einrichtungen betreffend Fellowships (Fellows dürfen jetzt heiraten und erhalten ihre Fellowship meist nur auf 6-7 Jahre), die Heranziehung der Colleges zu Beiträgen für Universitätszwecke, die Umgestaltung älterer und Einrichtung neuer Studienzweige sowie die Zulassung von Studentinnen für die höchsten Studien und Prüfungen.

Verwaltung und Einkünfte. Die Universität ist völlig selbständig in Bezug auf Verwaltung, Aufstellung von Lehrplänen, Prüfungsordnungen und Anstellung ihrer Beamten. Sie erhält keinerlei Staatszuschüsse und hat zwei besondere Abgeordnete im Parlament. Die Verwaltungsbehörde wird gebildet durch sämtliche Doctors und Masters der Faculties, welche in ihrer Gesamtheit als Senate bezeichnet werden, und deren Zahl (1892) 6774 beträgt. Die Gesamtzahl aller Angehörigen der Universität beläuft sich auf 13044. Ein engerer Ausschuß wird gebildet durch etwa 500 in C. ansässige Senatsmitglieder, meist Universitäts- und Privatlehrer, auch Fellows der Colleges, welche, unter gewissen Bedingungen, ausgedehntere Rechte, besonders Wahlrechte, haben. Man nennt sie Graduates on the Electoral Roll. Aus ihnen bildet die Universität wieder eine Reihe von Ausschüssen für die verschiedenen Verwaltungs- und Lehrzwecke. Nach außen wird die Universität vertreten durch den Chancellor, den High Steward und Deputy High Steward, die, den gewöhnlichen Geschäften fernstehend, hauptsächlich repräsentieren. Praktisch steht an der Spitze der meist alle 2 Jahr wechselnde Vice-Chancellor, welcher stets Master eines Colleges sein muß. Ihm zur Seite stehen der Registrary (Archivar), Commissary, Librarian, Counsil (Rechtsbeistand), 2 Esquire Bedells sowie der Public Orator (der im Namen der Universität öffentliche Reden in lat. Sprache hält). Die innere Verwaltung und Disciplin liegt in den Händen von Comittees. Die wichtigsten Fragen der Verfassung und Verwaltung berät der Council, ein Rat aus 16 regelmäßig wechselnden Vertrauensmännern (außer dem Kanzler und Vicekanzler). Die Finanzen verwaltet der Financial Board, dessen Bericht alljährlich im "University Reporter" veröffentlicht wird; die Disciplin wird gehandhabt von den Sex Viri (für Graduates), vom Court of Diciplin (6, für Undergraduates). Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Straßen und die Sittenpolizei besorgen die 2 Proctors und 4 Pro-Proctors mit ihren Pedellen. Eine wichtige Rolle spielen auch die 17 Heads of Colleges sowie der Censor der Non-Collegiate Students. Die oberste Studienleitung liegt in den Händen des General Board of Studies, in welchem die einzelnen Fächer durch je einen Abgeordneten vertreten sind. Für die Sonderinteressen der Einzelfächer bestehen Special Boards of Studies, welche teilweise den deutschen Fakultäten entsprechen. Solcher Special Boards besitzt C. 12, nämlich für Divinity, Law, Medicine, Classics, Medieval und Modern Languages, Oriental Studies, History and Archæology, Moral Science (Philosophie und Volkswirtschaftslehre), Mathematics, Physics and Chemistry, Biology and Geology und für Music. Alle Professoren und ältern Docenten sind Mitglieder der Special Boards, von den jüngern Lehrkräften nur eine beschränkte Anzahl. Alle Lehrpläne, Prüfungsordnungen, An-^[folgende Seite]

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