Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Centralverein für das gesamte Buchgewerbe'
Anmerkung: Fortsetzung von Nummer 1)
wodurch diesem von vornherein der Stempel eines nationalen Unternehmens in der Art des Germanischen Museums in Nürnberg aufgedrückt wurde. Jene umfaßte etwa 3000
Nummern Inkunabeln (mit Seltenheiten ersten Ranges, z. B. einem vollständigen Pergamentexemplar der 42zeiligen Gutenbergbibel) und andere technisch und
historisch interessante Werke. Neuere Werke und Kunstblätter wurden von den Verlegern gespendet. Die fortwährend steigende Blattsammlung umfaßt unter
anderm etwa 1000 Kartons meist in Gold- und Farbendruck ausgeführter Reproduktionen künstlerischer Einbände, und ebensoviele Druckschriften. Ferner finden
sich vor typographische Reliquien aus älterer Zeit (die Überreste der sog. Gutenbergpresse u. a.); alle Originalzeichnungen von den ersten Versuchen des
Erfinders der Schnellpresse, Fr. König, und von den ersten Ausführungen derselben (z. B. der Timespresse), von denen der C. zum Teil auch kleine Modelle
hat anfertigen lassen; Modellsammlungen von Buchbinder- und andern Maschinen; eine Sammlung aller Reproduktionsverfahren (alter und neuer), die diese in
den verschiedensten Stadien der Herstellung vorführt.
2) Ausstellungen. Infolge einer Übereinkunft mit dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler (s. d.) 1889 unternahm der C. die jährliche Ausstellung der von
einer Buchhändlermesse zur andern erschienenen bedeutendsten Neuigkeiten des Buch-, Kunst- und Landkartenhandels (etwa 3000 Nummern), die vom
Kantatesonntag bis zur Michaelismesse geöffnet bleibt; daran schließen sich die wechselnden Ausstellungen der großen neuen Tafelwerke unter Glas und
Rahmen. Die Zahl der Besucher betrug 1892: 8948, im ersten Halbjahr 1893: 6193. Ausleihungen zu kunstgewerblicher Verwertung u. s. w. finden in liberaler
Weise statt.
3) Lehranstalten. Ins Auge gefaßt ist eine deutsche kunstgewerbliche Hochschule. Vorläufig kann der C. aber nur Vorträge halten lassen und hat bewirkt , daß
buchgewerbliche Unterrichtskurse an der königl. Kunstakademie und Kunstgewerbeschule sowie an der städtischen Gewerbeschule in Leipzig gehalten werden.
Sein nächstes Ziel ist die Erbauung einer Gutenberghalle für Museum und Ausstellungen.
Der C. hat die Rechte einer jurist. Person; die Leitung besorgt ein geschäftsführender Ausschuß des Vorstandes von drei Personen (Vorsitzender: Dr. Oskar von
Hase). Organ des Vereins ist seit 1893 das «Buchgewerbeblatt». Die jährlichen Einnahmen betragen etwa 20300 M., nämlich etwa 7500 M. an Beiträgen von den
Mitgliedern, 6500 M. vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler (teils direkt, teils indirekt), 3000 M. von der Stadt Leipzig, 2000 M. vom königlich
sächs. Ministerium des Innern, 1000 M. vom Verein der Buchhändler in Leipzig, 300 M. von der Stadt Dresden. Eine Stiftung Klemms von 50000 M. ist zur
Ausfüllung der Lücken seiner Sammlung bestimmt.
Vgl. Lorck, Die Zukunft des Buchgewerbes in Leipzig (Lpz. 1884); ders., Das Buchgewerbemuseum, Gegenwart und Zukunft (3. Aufl., ebd. 1892); Klemm,
Beschreibender Katalog des Bibliographischen (Klemmschen) Museums (Dresd. 1884); Jahresberichte und Ausstellungskataloge des Vereins.
Centralverwaltung, der Gegensatz zur Lokalverwaltung. Die Führung der staatlichen Geschäfte muß lokalisiert, d. h. Ämtern mit räumlich begrenztem Wirkungskreise übertragen
werden. Es ergiebt ↔ sich dies teils aus der Natur dieser Geschäfte mit Notwendigkeit, teils ist es durch Rücksichten der Zweckmäßigkeit geboten. Diese
Geschäftsverteilung und Lokalisierung der Verwaltung darf aber nicht die Einheit und Gleichmäßigkeit der Verwaltung stören oder aufheben, sondern es muß
für Einrichtungen Sorge getragen werden, um in der Vielheit der Verwaltungsämter die Einheit der Grundsätze und des Verfahrens zu sichern. Dies geschieht
zunächst durch Schaffung einer Centralbehörde, welche als oberste Instanz die Mittel- und Unterbehörden mit Anweisungen versieht und über Beschwerden gegen
die ihr untergebenen Behörden entscheidet. Sodann besteht unter den Geschäften eines und desselben Verwaltungszweigs insofern ein wichtiger Unterschied,
als nicht alle Angelegenheiten die Verteilung an Lokalbehörden erfordern, sondern viele Geschäfte zweckmäßiger an einer einheitlichen Stelle vorgenommen
werden. So kann z. B. bei der Post- und Telegraphenverwaltung zwar der Expeditionsdienst und der gesamte Verkehr mit dem Publikum seiner Natur nach gar
nicht anders als von den lokalen Ämtern versehen werden, dagegen die Erörterung technischer Fragen, die Veranstaltung wissenschaftlicher Experimente,
allgemeine statist. Feststellungen, die Regelung internationaler Beziehungen und viele andere Geschäfte werden von einer Behörde für den ganzen Bereich der
Verwaltung vorzunehmen sein. In ähnlicher Weise giebt es bei der Eisenbahnverwaltung eine Masse von Geschäften, die nur in lokaler Verteilung vorgenommen
werden können, und andere, wie z. B. die Feststellung der Tarife, Fahrpläne, Betriebseinrichtungen u. dgl., die von einer Centralstelle aus erledigt werden
müssen. Dasselbe gilt von den meisten andern Verwaltungen. Hiernach besteht neben der Unterordnung der Lokalbehörden unter eine Centralbehörde als oberste
Instanz eine Einteilung der amtlichen Geschäfte eines Ressorts in Angelegenheiten der C. und in solche der örtlichen Verwaltung. Äußerlich ist es
gewöhnlich eine und dieselbe Behörde, welche beide Funktionen der C. zugleich zu erfüllen hat, der Sache nach sind aber regelmäßig verschiedene Abteilungen
derselben oder wenigstens verschiedene Decernenten für die Erledigung dieser an sich so verschiedenartigen Geschäfte bestimmt. Endlich bedarf es auch unter
den Ressorts selbst einer Ausgleichung und Regulierung, damit nicht die Interessen eines Verwaltungszweigs auf Kosten anderer, ebenfalls berechtigter
Interessen des Staates einseitig gefördert werden, und um Verschiedenheiten der Rechtsauffassung oder andere Kollisionen unter den Ressortchefs
auszugleichen. In diesem Sinne kann man die C. des Staates der Ressortverwaltung gegenüberstellen; es handelt sich hierbei aber nicht um eine wirkliche
Führung von Verwaltungsgeschäften, sondern immer nur um die Aufstellung oberster Verwaltungsgrundsätze. Das Organ hierfür ist entweder das
«Staatsministerium», d. h. die zu einem Kollegium vereinigte Gesamtheit der Ressortchefs, oder ein den letztern übergeordneter «leitender» oder
«Premier»-Minister, Staats- oder Reichskanzler u. dgl. In Preußen war bis zu der großen Steinschen Reform (1808) eine wirkliche C. überhaupt nicht
vorhanden, sondern die innere Verwaltung wurde durch geographisch abgegrenzte Departements des Generaldirektoriums geführt. Schon unter Friedrich Ⅱ. war
das System durchbrochen worden, aber erst nach der großen Katastrophe von 1806
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 46.