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Commodum – Commoner
kalden 1871); Ebert, Tertullians Verhältnis zu M. Felix (nebst Anhang, Lpz. 1868); Manitius, Geschichte der christl.-lat. Poesie (Stuttg. 1891).
Commŏdum (lat.), Vorteil. Wer einen Gegenstand hinter sich hat, welchen er einem andern schuldet oder auf welchen dieser andere einen Anspruch (s. d.) hat und diesen Gegenstand vor der Herausgabe nutzt, oder wer etwas nutzt, worauf ein anderer ein ausschließliches Recht hat, z. B. das Urheberrecht (s. d.), oder ein Erfinderpatent (s. Patent), oder das Recht einer kaufmännischen Firma (s. d.), oder eines gewerblichen Warenzeichens (s. d.), zieht einen Vorteil, auf welchen er eigentlich kein Recht hat. Wenn die Sache z. B. durch Brand untergeht und der Schuldner dadurch von seiner Verbindlichkeit befreit wird, während er die Gegenleistung vom Gläubiger erhalten hat und nach dem Recht behalten darf, wie nach Gemeinem Recht der Verkäufer, so zieht er wiederum einen ungerechtfertigten Vorteil, wenn er die Sache etwa versichert hat und nun die Versicherungsgelder erhebt, oder wenn die Sache von einem Dritten schuldhafterweise vernichtet ist, und der Schuldner zieht die Entschädigungsforderung von dem Schuldner ein. Vorteile dieser Art hat das röm. Recht im Sinn, wenn es dem Gläubiger oder dem Berechtigten einen Anspruch auf Herausgabe des C. sichert. Namentlich soll der Verkäufer von da ab, wo der Kauf (s. d.) perfekt geworden, die Sache aber noch nicht übergeben ist, keinen Vorteil mehr von der Sache ziehen. Ebenso soll der Beklagte die seit der Zeit der Klagerhebung gezogenen Nutzungen herausgeben; besondere Bestimmungen sind getroffen über die Haftung des Erbschaftsbesitzers. Endlich ist der Satz ausgesprochen: C. est ejus cujus periculum est («Wer die Gefahr [s. d.] zu tragen hat, der hat auch Anspruch auf den Vorteil»), ein Satz, welcher zwar nicht ausnahmslos angewendet, aber doch in recht vielen Fällen durchgeführt ist. Die neuern Gesetzgebungen haben diesem Satz vom C., der unter andern eine wichtige Ergänzung zu der Schadenersatzpflicht zu bieten geeignet ist, leider nicht die ihm gebührende Tragweite eingeräumt. Im Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 960 findet sich der Satz: Wer außer stande ist, den Gegenstand seiner Verpflichtung zu leisten, jedoch eine auf Erlangung dieses Gegenstandes gerichtete Forderung an einen Dritten hat, ist verpflichtet, dieselbe seinem Gläubiger abzutreten. Eine ähnliche Bestimmung hat das franz. Recht, Code civil Art. 1302, 1303, ferner der Deutsche Entwurf §. 238.
Commŏdus, Lucius Älius Aurelius, auch Marcus Antoninus, röm. Kaiser, geb. 31. Aug. 161 n. Chr. zu Lanuvium, der Sohn des Kaisers Marcus Aurelius Antoninus und der Faustina, zeigte sich schon als Jüngling in jeder Hinsicht seinem edeln und weisen Vater unähnlich. Als er nach des letztern Tode 17. März 180 die Regierung, an der er schon seit 177 oder 178 als Mitregent teilhatte, als Alleinherrscher antrat, befand er sich bei dem Donauheere und schloß mit den Markomannen und Quaden Frieden, um nach Rom zurückkehren zu können. Seine Grausamkeit erregte 183 eine Verschwörung, deren Haupt seine eigene Schwester Lucilla war. Der Anschlag mißlang jedoch und wurde aufs härteste vom Kaiser bestraft. Durch Geschenke an die Soldaten und das Volk, durch Gladiatorenspiele und Tierhetzen in den Amphitheatern ward der Staatsschatz bald gänzlich erschöpft. Um Ersatz zu schaffen, wurden durch Drohungen und Verurteilungen von reichen Personen große Summen erpreßt. C. selbst war stolz auf seine Körperkraft; er ließ sich Keule und Löwenhaut vortragen und liebte es, sich als Hercules dargestellt zu sehen. Als Gladiator soll er 735 mal aufgetreten sein und sich für jedesmal 1 Mill. Sesterzien aus der Gladiatorenkasse haben zahlen lassen. Die Verwaltung des Reichs überließ er anfangs dem Präfekten der Garde, Perennis, und nach dessen Sturze 185 dem Freigelassenen Cleander, seinem Kämmerer, den er, nachdem derselbe durch Verkauf von Ämtern und Ehrenstellen sich ungeheure Reichtümer erworben hatte, 189 der Wut des durch Getreidemangel zum Aufstande gebrachten Volks aufopfern mußte. Als seine Mordlust sich immer mehr steigerte und endlich sogar seine Geliebte Marcia, der Präfekt der Garde Q. Ämilius Lätus und der Kämmerer Eclectus sich durch ihn bedroht sahen, ließen sie ihn 31. Dez. 192 erdrosseln. Der Senat erklärte den C. für einen Feind des Vaterlandes, ließ seine Statuen umstürzen und seinen Namen aus den öffentlichen Inschriften tilgen. 1874 wurde zu Rom eine Statue von ihm ausgegraben, in der er als Hercules, die Löwenhaut auf dem Kopfe, in der Rechten die Keule, die Hesperidenäpfel in der Linken tragend, dargestellt ist. In Mauretanien, Dacien, Britannien hatten die röm. Truppen während seiner Regierung glücklich gefochten. – Vgl. Zürcher, Commodus (Lpz. 1868); Schiller, Geschichte der röm. Kaiserzeit, Bd. 1, Abteil. 2 (Gotha 1883).
Commŏnalty (engl.), Stand der Commoner.
Commŏner heißt in England jeder, der nicht zur Nobility, d. h. zu den Mitgliedern des Oberhauses im Parlament gehört. Es beruht dies darauf, daß nur die Berufung in den «erblichen Rat der Krone» in England einen Adelsstand bildet, der in der Regel nur auf den ältesten Sohn übergeht. Die Klasse der Rittergutsbesitzer als solche ist in England niemals zu einem Geburtsstande geworden, da die Krone die Veräußerung der Ritterlehne jederzeit gestattete, unter Eduard Ⅰ. durch das Statut Quia emptores sogar beförderte. Auch die Bischofswahlen blieben so überwiegend unter dem Einflusse der Krone, daß sich kein Stiftsadel und keine Ahnenproben bilden konnten. Die ganze Klasse des «niedern Adels» in den Staaten des Kontinents fehlt daher in England von Hause aus und hat erst unter den Stuarts ein Analogon in der Titularwürde des Baronet (s. d.) gefunden. Daher zählen auch die Söhne von Peers rechtlich zur Commonalty und werden in allen amtlichen Dokumenten als einfache Esquires bezeichnet, wenn man auch einigen von ihnen (den Söhnen von Herzögen und Marquis und den ältesten Söhnen von Grafen) aus Höflichkeit (by courtesy) den Lordstitel beilegt. Auch die Mitglieder der Gentry (s. d.) gehören zur Commonalty. Der Begriff eines «Bürgerlichen», wie er in Deutschland verstanden wird, oder eines Roturier im vorrevolutionären Frankreich läßt sich mithin auf den englischen C. nicht anwenden. Familien von alter Herkunft und größtem Grundbesitz, die man auf dem Kontinent zum niedern Adel, selbst mit Grafen- und Freiherrentiteln, rechnen würde, sind in England C. und nehmen, solange sie nicht zur Peerage erhoben, an deren Privilegien keinen Teil. Nach engl. Rechte bildet die Commonalty die zweite Klasse des Civilstandes und zerfällt in viele Abstufungen, die seit Heinrich Ⅷ. eine förmliche Präcedenztafel bilden.
^[Artikel, die man unter C vermißt. sind unter K aufzusuchen.]