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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Commonitorĭum; Common Law; Common Prayer; Commons

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Commonitorium – Commons (House of)

Commonitorĭum (lat.), Erinnerungsschreiben.

Common Law (spr. komm’n lah) bezeichnet in England 1) das Gewohnheitsrecht, insofern es durch richterliche Entscheidungen festgestellt ist, im Gegensatz zu dem Recht, das durch Gesetzgebung entstanden ist (Statute Law); 2) das strenge Recht, wie es früher von den Common Law Courts gehandhabt wurde, im Gegensatz zu der früher im Chancery Court angewandten Equity (s. Billigkeit); 3) allgemeines Recht im Gegensatz zu Ortsgebräuchen. Neuerdings wird 4) der Ausdruck namentlich von amerik. Schriftstellern für das allen angelsächs. Nationen gemeinsame Recht gebraucht, das in Nordamerika und den meisten engl. Kolonien als Rechtsnorm dient, insofern es nicht mit den besondern Umständen des Ortes im Widerspruch steht, oder durch Gesetzgebung verändert oder beseitigt ist.

Common Prayer, Book of (spr. buck of komm’n prehr), die engl. Kirchenagende, wurde 1548 von einem aus den vornehmsten Bischöfen und Theologen bestehenden Komitee unter Vorsitz Cranmers (s. d.) zusammengestellt und erhielt 1549 durch das Parlament Gesetzeskraft. Dieser erste Entwurf hielt sich noch ziemlich genau an die röm. Liturgie, weshalb beim weitern Fortschreiten der Reformationsideen in England bald eine Revision desselben nötig schien, die 1552 herauskam und mehrere papistische Gebräuche beseitigte. Nach der Thronbesteigung Elisabeths erhielt das Book of C. P. durch Parlamentsakte von 1559 von neuem Anerkennung, indem man nur einzelne Stellen änderte, welche den Katholiken besondern Anstoß gaben. In dieser Gestalt befriedigte die Agende so ziemlich alle Religionsparteien, selbst die Katholiken. Unter der Regierung Jakobs Ⅰ. machten die Streitigkeiten mit den Puritanern eine neue Reform der Liturgie notwendig. Da sich die dazu berufene Konferenz nicht einigte, nahm der König aus eigener Machtvollkommenheit Veränderungen vor (1604), und Karl Ⅰ. folgte seinem Beispiel. Unter Karl Ⅱ. wurde zu abermaliger Revision geschritten. Die dadurch erzielte Ausgabe, welche 1662 die Bestätigung des Parlaments erhielt, ist die noch heute gültige Norm der Anglikanischen Kirche, doch mit einigen 1872 eingeführten Verbesserungen. Die bischöfl. Kirche in Nordamerika hat ihre eigene Ausgabe des C. P. Book, die von der englischen in einigen Punkten abweicht. – Vgl. Parker, The first Prayer Book of Edward Ⅵ. (1876); Daniel, The Prayer Book, its history, language and contents (1879 u. ö.); Butler, History of the Book of C. P. (1880); Blunt, The annoted Book of C. P., being an historical, ritual and theological commentary (neue Ausg. 1885).

Commons, House of (spr. haus’ of komm’ns), engl. Bezeichnung für die zur Vertretung des Volks erwählte Körperschaft, welche mit dem House of Lords und dem Souverän zusammen das Parlament bildet. Der Name bezeichnet nicht etwa eine Vertretung der gemeinen Leute, sondern vielmehr eine Vertretung der Gemeinschaften (Grafschaften und Städte) im Gegensatz zum House of Lords (s. Lords, House of), zu welchem jedes Mitglied als Einzelperson berufen wird. Das House of C. war zuerst eine Versammlung zum Zweck der Steuerbewilligung, wurde später außerdem Hauptorgan der Gesetzgebung und schließlich gewann es ferner die Hauptkontrolle über die ausführenden Behörden.

Versammlungen zum Zweck der Bewilligung von Geldern fanden unter den Plantagenets statt, wenn der König von seinen Lehnsmannen (Barons oder Knights genannt) außerordentliche Abgaben verlangte. Die Magna Carta bestimmt ausdrücklich, daß die Genehmigung der Barons zur Erhebung von Beiträgen, welche über die drei regelmäßigen Gefälle hinausgehen, nötig ist; auch erforderte die Taxierung für das scutage (d. h. die Geldsummen, die an der Stelle von Kriegsdiensten zu entrichten waren) eine Beratung unter den Beteiligten. Es wurde dann zur regelmäßigen Gewohnheit, daß diese Versammlungen nur von Vertretern der Lehnsmannen besucht wurden. Gewöhnlich erschienen zwei für jede Grafschaft, die vorzugsweise als Knights of the Shire bezeichnet wurden. Die Prälaten und die angesehensten Lehnsmannen des Königs (Barones majores, die allmählich die Bezeichnung Barons ausschließlich erhielten) beteiligten sich nicht bei diesen Versammlungen, da sie ohnehin vom König zu dem Großen Rat (Magnum Concilium, s. Lords, House of) berufen wurden. Die niedere Geistlichkeit stand in keinem eigentlichen Lehnsverhältnis zum König, bewilligte demselben indessen freiwillige Subsidien, über welche die Versammlungen ihrer Vertreter, welche von Zeit zu Zeit zusammenkamen, zu beschließen hatten. 1264 wurden zum erstenmal auch Vertreter der Städte berufen, und die drei Versammlungen tagten bei dieser Gelegenheit zur selben Zeit. Erst unter Eduard Ⅰ. erhielten diese Versammlungen einen polit. Charakter, und die Abgaben, welche sie dem Könige gewährten, nahmen mehr die Natur allgemeiner Steuern an. In den Erlassen des Königs, welche das sog. Model Parliament von 1295 beriefen, kommen diese beiden Tendenzen bereits zur Geltung. «Was alle berührt, soll auch von allen gebilligt werden», so heißt es in einem derselben, und ferner: «Die Vernunft verlangt, daß man gemeinschaftlichen Gefahren mit gemeinschaftlichen Beiträgen entgegenwirke.» Von dieser Zeit nimmt die Vertretung der Grafschaften und Städte immer mehr die Eigenschaft einer Volksvertretung an, und die Vertreter der Grafschaften und der Städte beginnen zusammen in einer Versammlung zu tagen. Die Vereinigung beider und die Veränderung in der Natur der Steuerbewilligung kommt während der Regierung Eduards Ⅲ. deutlich zum Ausdruck, und besonders bemerkenswert ist das Jahr 1377, in welchem die vereinigte Versammlung einen permanenten Vorsitzenden (Speaker) wählt und eine Kopfsteuer für alle Bewohner Englands ausschreibt. Die Versammlung der C. wird nun ebenso wie die Versammlung der Lords und die Versammlung der niedern Geistlichkeit einer der Reichsstände (Estates of the Realm). Die Versammlungen der Geistlichkeit bleiben gesonderte Körperschaften für die Bewilligung von Steuern bis zum J. 1665.

War es nunmehr auch festgestellt, daß nur die von der Vertretung des Volks bewilligten Steuern zu erheben seien, so blieb doch die Verwendung der Gelder vorläufig fast stets dem freien Ermessen des Königs überlassen. Erst nach der Restauration der Stuarts bildete sich die Praxis aus, auch über die Staatsausgaben Bestimmungen zu treffen. Es geschah dies zuerst 1665, als die für den Krieg mit Holland verlangten Gelder nur unter der Bedingung bewilligt wurden, daß dieselben nicht anderweitig zu verwenden seien. Jetzt hat sich ein System der Kontrolle und Rechnungsprüfung aus- ^[folgende Seite]

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