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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Commons (House of)
gebildet, welches für die strengste Einhaltung der
vom Parlament über die Staatsausgaben getroffe-
nen Bestimmungen Sorge trägt. Bereits im 15.
Jahrh, hatten sich die 0. das Recht der ersten Be-
ratung aller Negierungsvorfchläge gesichert, welche
den Staatshaushalt betreffen. In den in den
I. 1671 - 78 stattfindenden Konferenzen wurde
ferner festgestellt, das; dem Unuso ok I^oräs nur die
Ablehnung, nicht aber die Veränderung derartiger
Vorschläge zusteht, (über das Verfahren bei der
Beratung f. Bill.)
Langsamer entwickelte sich die gesetzgebende
Thätigkeit des Ü0U86 ol 0. Bis zur Zeit
Eduards I. wurden die Gesetze vom König unter
Zustimmung des Naguuin (Concilium und ohne
Berücksichtigung der andern Körperschaften erlassen.
Je mehr die letztern ihren lehnsrechtlichen Charakter
abstreiften und zu Organen der Volksvertretung
wurden, um so mehr wurde auch ihre Beteiligung
an der Gesetzgebung zur Notwendigkeit. Der Grund-
satz, daß die Beseitigung von Mißständen der Be-
willigung von Geldern vorausgehen muß, kam daher
schon unter Eduard I. zum Durchbruch. Die steuer-
bewilligenden Versammlungen ließen nun regel-
mäßig Bittschriften l^etitiou^ an den König ergehen,
in welchen Reformen des Rechts beantragt wurden.
Der König beriet sich über diese Bittschriften mit dem
^H"'nuin Concilium und konnte nach seinem Belieben
oen Anträgen ganz oder teilweise willfahren, oder
auch dieselben zurückweisen. Erst im Laufe des
15. Jahrh, entwickelte sich die Praris, daß das llouäc
ok 0. statt der Bittschriften Gefetzentwürfe den Lords
und dem König vorlegte. Zuerst geschah dies unter
Heinrich V. in der Form, daß die Bittschrift den
beantragten Gesetzentwurf enthielt.
Die Könige beanfpruchten indessen noch weiter
das Recht, durch Verordnungen (^roc^inationg)
neues Recht zu schaffen und die vom Parlament
erlassenen Gesetze in einzelnen Fällen lDispei^iiiA
?o^6r) oder für eine bestimmte Zeit (3u8Z)6liäinA
?0>v6r) aufzubeben. Die i^'ocitniilUioiiL wurden,
nachdem sie noch 1539 in einer Parlamentsakte aus-
drücklich als rechtsgültig anerkannt worden waren,
durch eine feierliche Erklärung der Richter 1610 mit
aller Entschiedenheit verurteilt, trotzdem aber noch
vielfach von den Stuarts angewandt; und das Rechl,
dieselben zu erlassen, wurde noch unter Georg Hl.
erörtert, aber damals endgültig verneint. Das Recht
der Dispensation und Suspension wurde durch die
8111 ot' i-^kt8 (s. d.) beseitigt. Der Gesetzgebung
durch das Parlament sind in England sachlich keine
Grenzen gesetzt, da es kein Grundgesetz giebt und jede
bestehende Rechtsbestimmung vom Parlament auf-
gedoben werden kann.
Auf die Exekutive wirkt das 1Ic"u"6 of (^. di-
rekt sowohl als indirekt ein: direkt durch Unter-
suchungen über die Handlungsweise derNegierungs-
organe (das erste Beispiel ist die Untersuchung über
den Krieg in Irland 1689) und durch Anträge auf
Grund des Ergebnisses; indirekt dadurch, daß seit
der neuern Entwicklung der Regierung durch ein
Parteiministenum (s. (^diuet) die Exekutive über-
haupt unmöglich wird, wenn sie nicht mehr die Un-
terstützung der Majorität im H01186 ol 0. hat. In
einem solchen Falle muß jetzt entweder das Parla-
ment aufgelöst werden, oder das Ministerium muß
abdanken. Die unter Georg I. erlassene ^"pteimi^I
^.ot bewirkt, daß ein Parlament als aufgelöst zu
betrachten ist, wenn es sieben Jahre existiert hat; es
soll hierdurch wiederum eine Abhängigkeit des Par-
laments von den Wählern entstehen.
Mit der Kontrolle, welche das II0U86 of 0. über
die Exekutive ausübt, hängt der Umstand zusammen,
daß ständige Beamten in der Regel nicht Mitglieder
des H0U86 of O. sein dürfen. Es betrifft dies Richter,
permanente Ministerialbeamte und Verwaltungs-
beamte. Es ist klar, daß diese Beamten in ein höchst
bedenkliches Verhältnis zu ihren höchsten Vorge-
setzten geraten würden, wenn es ihr Recht und sogar
ihre Pflicht wäre, öffentlich deren Amtsführung zu
kritisieren, sich an Mißtrauensvoten zu beteiligen
und diejenigen zu kontrollieren, deren Instruktionen
sie auszuführen haben. Die Minister und die sog.
parlamentarischen Ministerialbeamten (d. h. die Be-
amten, die abtreten, wenn ein Regierungswechsel
stattfindet) dürfen und muffen sogar in der Regel
Parlamentsmitglieder sein, haben sich aber nach
ihrer Ernennung einer Neuwahl zu unterziehen.
Außer den genannten Beamten sind nicht wähl-
bar: Peers (mit Ausnahme irischer Peers), Geist-
liche der Landeskirche oder der kath. Kirche, Sträf-
linge u. s. w. Im übrigen kann jeder handlungs-
fähige Engländer zum Mitglied des II0U86 0k 0.
erwählt werden. Die Bestimmungen über die
aktive Wahlbefähigung und die Wahlbezirke sind
zu kompliziert, um bier auch nur in ihren Umrissen
wiedergegeben zu werden. Die Reformen dieses
Jahrhunderts (1832,1867, 1884 und 1885) haben
die Befähigung, die nur auf Grundbesitz ohne Rück-
sicht auf eine Wohnung oder Niederlassung beruht,
eingeschränkt und schrittweise allen Inhabern selb-
ständiger Wohnungen sowohl in den Städten als
in den Grafschaften das Stimmrecht gegeben. Sie
haben ferner den kleinern Städten das Recht selb-
ständiger Vertretung entzogen und dasselbe an
größere früher unvertretene Städte erteilt. Die größ-
ten Städte sind jetzt in eine Anzahl von Wahlbe-
^ zirken eingeteilt, die alle je einen Vertreter wählen -
eine Einrichtung, welche die Vertretung von Mino-
ritäten zu sichern bestimmt ist. Der Grundsatz,
Wahlbezirke mit gleichmäßiger Einwohnerzahl zu
schaffen, ist immer mehr zum Durchbruch gekommen.
Die Bestimmung,. daß engl. und schott. Peers
(s. Pairs) nicht berechtigt sind, sich an der Wahl
zu beteiligen, besteht weiter. An Anomalien fehlt
es auch jetzt nicht; dazu gehört namentlich die, daß
die Befähigung, die auf Grundeigentum ohne Rück-
sicht auf eine Wohnung im Wahlbezirk beruht, noch
immer -wenn auch in etwas eingeschränkter Form
- besteht, sodasi jemand, der Grundeigentum, dessen
Wert einen gewissen Betrag übersteigt, in verschie-
denen Wahldezirken hat, überall zur Wahl befähigt
ist und dieses Recht auch an verschiedenen Orten
ausüben kann, da die Wahlen nicht an einem Tage
stattfinden, sondern sich über Wochen hinausziehen.
Schottland und Irland hatten früher ihre eige-
nen Parlamente; das von Schottland vereinigte
sich 1707 mit dem englischen, und das gemeinschaft-
liche Parlament erhielt darauf den Namen Parla-
ment von Großbritannien. Irland schloß sich 1799
an Großbritannien an, und das jetzt bestehende Par-
lament vertritt die Wähler des vereinigten König-
reichs von Großbritannien und Irland.
Die Frage weiterer parlamentarischer Reformen
ruht vorläufig, doch erstrebt man vielfack allge-
meines Wahlrecht, die Einführung des Grund-
satzes : ein Mann, eine Stimme, und die Befähv
gung weiblicher Wähler. (S.Parlament.) ^
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