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Dampfkesselgesetze
1892 ergangen. Vor Beginn des Betriebes ist amtliche Revision vorzunehmen; Übergang auf einen neuen Erwerber ist rechtlich gleichgültig. In Preußen sind zur Genehmigung kompetent die Kreisausschüsse und Stadtausschüsse, in den einem Landkreise angehörigen Städten mit über 10000 Seelen die Magistrate, bei Dampfkesseln für Bergwerke die Oberbergämter; die Dampfkessel unterliegen einer fortwährenden behördlichen Revision, (S. Dampfkesselrevision.) Auszugsweise sind im folgenden die wichtigsten Paragraphen der D. für das Deutsche Reich wiedergegeben. Es wird bestimmt:
Ⅰ. Bau der Dampfkessel. §. 1. Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei cylindrischer Gestalt 25 cm, bei Kugelgestalt 30 cm übersteigt. Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite 10 cm nicht übersteigt, gestattet.
Ⅱ. Ausrüstung der Dampfkessel. §. 3. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. §. 4. Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen jede für sich im stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge zuzuführen. §. 5. Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. §. 7. Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasserstandsglase sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen. An der Außenwand jedes Dampfschiffskessels ist die Lage der höchsten Feuerzüge nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise kenntlich zu machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur Längenrichtung des Schiffs normalen Ebene in gleicher Höhe, symmetrisch zur Kesselmitte und möglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend anzubringen. Durch das hierdurch geforderte zweite Wasserstandsglas wird die im §. 5 angeordnete zweite Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes nicht entbehrlich gemacht. §. 8. Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens einem zuverlässigen Sicherheitsventil versehen sein. Dampfschiffs-, Lokomobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens zwei Sicherheitsventile haben. §. 9. An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Äugen fallende Marke zu bezeichnen ist. §. 10. An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung, bei Dampfschiffskesseln außerdem die Maßziffer des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes auf eine leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, welches mit Kupfernieten am Kessel befestigt ist.
Ⅲ. Die Prüfung der Dampfkessel erfolgt durch Wasserdruckprobe als Abnahmeprüfung, §. 11. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämtlicher Öffnungen mit Wasserdruck geprüft werden. Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Überdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrag des beabsichtigten Überdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Druck, welcher den beabsichtigten Überdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von 1 kg auf 1 qcm verstanden. §. 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Fabrik erfahren haben, oder wenn sie behufs Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz bloßgelegt worden sind, so müssen sie in gleicher Weise wie neu aufzustellende Kessel der Prüfung mittels Wasserdrucks unterworfen werden, § 13. Der Druck darf nur durch ein genügend hohes, offenes Quecksilbermanometer oder durch das amtliche Manometer festgestellt werden. In Preußen muß sich die Prüfung auch auf die Bauart erstrecken. ^[Spaltenwechsel]
Ⅳ. Aufstellung der Dampfkessel. §. 14. Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Überdruck bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmeter und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck mehr als 30 beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als 10 cm Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
Ⅴ. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). §. 16. Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampfkessel (Lokomobile) zum Betriebe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen sich befinden: 1) Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die Angaben des Fabrikschildes enthält und mit einer Beschreibung und maßstäblichen Zeichnung, dem Prüfungszeugnis, der im §. 24, Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung und einem Vermerk über die zulässige Belastung der Sicherheitsventile verbunden ist. 2) Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes enthält. Die Bescheinigungen über die Vornahme der vorgeschriebenen Prüfungen und periodischen Untersuchungen müssen in das Revisionsbuch eingetragen oder demselben beigefügt sein. Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind an der Betriebsstätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen, §. 17. Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche Dampfentwickler betrieben werden, zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, welches den Kessel umgiebt, nicht erforderlich ist. §. 18. Die Bestimmungen der §§. 16 und 17 treten außer Anwendung, wenn ein beweglicher Dampfkessel an einem Betriebsort zu dauernder Benutzung aufgestellt wird.
Ⅵ. Dampfschiffskessel. §. 19. Die Bestimmungen des §. 16 finden auf jeden mit einem Schiffe dauernd verbundenen Dampfkessel (Dampfschiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung, daß die vorgeschriebene maßstäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffsteil, an welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat.
Ⅶ. Allgemeine Bestimmungen. §. 21. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden. §. 23.