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Deich
Wassers, der Angriff durch Strömung, Wellenschlag und Eisgang muß durch entsprechende Sicherung der Böschungen hintangehalten werden. Die Unter
Haltung der D. erfordert unablässige Aufsicht; besondern Schaden können Tiere, als Maulwürfe, Ratten, Hamster und Mäuse, durch das Auswühlen von Gängen hervorrufen, welche zu Durchquellungen Veranlassung bieten.
^[Abb. Fig. 2.]
Die zur Kochwasserzeit im Interesse der Sicherheit zu treffenden Maßnahmen und Arbeiten umfassen die Deichverteidigung. Bricht bei Hochwasser das Vorland samt dem D. durch, so spricht man von einem Strombruch; wird nur die Deichbasis mitgerissen, von einem Grundbruch; leidet die Deichbasis beim Durchbruch nicht, von einem gewöhnlichen Durchbruch. Die bei heftiger Durchströmung gebildete Vertiefung (Brack oder Kolk) kann bei Wiederherstellungen ganz oder teilweise künstlich ausgefüllt und durchdeicht oder von einem D. umdeicht Werden, wobei der Kolk im Vorlande oder Binnenlande bleibt; ersteres ist rationeller.
2) Seedeiche. Die von den Flüssen dem Meere zugeführten Schlickmassen und der Boden früher durch Deichbrüche verlorenen Landes liefern der Flut Stoffe, welche sie an den flachen Küsten aufschwemmt, hierdurch neue Marschen bildend. Diese können durch Umschließung mit D. den Gefahren der Überschwemmung entzogen werden (vgl. Fig. 2). Auch hier kommen Winter- und Sommerdeiche, Schardeiche, Schlafdeiche vor, wobei die erstgenannten Schutz gegen die höchsten Fluten bieten sollen. Sturmdeiche liegen hinter Hauptdeichen, welche den stärksten Angriffen ausgesetzt sind, und schützen das Binnenland im Falle von Hauptdeichbrüchen. Die Seedeiche haben besonders dem Wellenschlage zu widerstehen, sollen mit kürzester Linie möglichst große Flächen umschließen. Die Grundstücke müssen deichreif sein, d. h. sich rentabel erweisen und so hoch liegen, daß sie entwässert werden können.
Die Unterhaltung der Seedeiche erfordert mehr Sorgfalt als die der Flußdeiche; die Deichverteidigung genügt nur für kurze Zeiträume. Es fehlt nicht an Beispielen, daß neue Sturmfluten sich weit über früher beobachtete erheben; so wurde beim Anschluß der Gröninger an die deutschen Dollarddeiche bei einer 1875 ausgeführten Einpolderung (Umdeichung) seitens Hollands auf Grund der Sturmflut von 1825 eine Deichhöhe von 4,6 m über gewöhnliche Flut für genügend erachtet, diese aber nach der Sturmflut vom Jan. 1877 auf 5,4 m erhöht.
Geschichtliches. Zum Schutz gegen Überschwemmungen wurden ursprünglich die Wohngebäude der schwachbevölkerten Gebiete auf künstlichen Hügeln, Worthen oder Wurthen (holländ. Wörden, Wierden, Terpen), welche bereits Plinius der Ältere erwähnt, angelegt. Der röm. Feldherr Drusus erbaute bereits 10 Jahre v. Chr. in Holland D. Mit Vermehrung der Worthen vereinigten sich vom 10. Jahrh. an die Bewohner zum Deichbau. Jede Sturmflut war von zahlreichen Durchbrüchen begleitet; besonders wurden 1218 der Jadebusen, 1277 der Dollart vom Meer verschlungen. Seit 1634 sind erhebliche Zerstörungen nicht wieder vorgekommen.
Holland bietet den besten Beweis dafür, was der Deichbau zu leisten vermag. Holland hat etwa 32000 qkm Land; davon ist etwa die Hälfte = 16000 qkm durch Deichbauten der Überschwemmung des Meers oder der Flüsse entzogen und der Kultur gewonnen worden (s. die umstehende Deichkarte). Die großen Städte Rotterdam, Amsterdam und Haag liegen inmitten jener Niederungen, und man geht ernstlich damit um, auch den Zuidersee dem Meere wieder zu entreißen.
Rechtliches. Der D. steht im Eigentum der Gesamtheit der Deichgenossen (Eigentümer der durch den D. geschützten Ländereien, die als Realverpflichtungen die Deichlasten tragen), welche eine Korporation (s. d.) bilden. Die Korporation hat ihre eigenen Beamten (Deichgraf, Deichhauptmann, Deichgeschworene) und ihre eigene Kasse; sie verwaltet ihre Angelegenheiten unter Teilnahme der Deichgenossen oder von deren Vertretern (Deichschöffen), jedoch unter Aufsicht des Staates, von dessen Genehmigung die neuen Eindeichungen und die Veränderungen der bestehenden Einrichtungen abhängen. Die Deichrolle ist das Verzeichnis, welches die Größe und Besitzer der deichpflichtigen Grundstücke, den Beitragsfuß, event. die hierzu gehörigen Pfänder oder Kaveln (eine vom Besitzer ausschließlich zu erhaltende/bestimmt markierte Deichstrecke) angiebt. Die Untersuchung der Beschaffenheit der D. heißt Deichschau. Die Benutzung des D. zu andern Zwecken (Anbau von Häusern, Viehweide, Anpflanzungen, Befahren) ist in öffentlichem Interesse beschränkt. Das Vorland (Außendeichsland) hat die zur Unterhaltung des D. nötige Erde herzugeben. Die Unterhaltung selbst lag sonst den einzelnen Deichgenossen je für ihre Strecke (Pfänder, Kabel, Loose) ob (System der Pfanddeichung). An deren Stelle ist die Kommuniondeichung getreten, welche den D. im ganzen von der Genossenschaft unterhalten läßt, die einzelnen Grundbesitzer zu den Kosten heranzieht. Die Deichlast ruht als eine Reallast (s. d.) auf dem durch den D. geschützten Grundstücken, ohne daß eine Befreiung stattfindet: «Kein D. ohne Land, kein Land ohne D.» Bei außerordentlicher Gefahr müssen sämtliche Deichpflichtigen die Nothilfe leisten. Der Deichlast kann sich kein Grundeigentümer ohne Aufgabe des pflichtigen Grundstücks entziehen: «Wer nicht will deichen, der muß weichen.» Früher wurde ein Spaten in das dem säumigen Deichpflichtigen entzogene