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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dekrement – De La Bèche

kont, Nachlaß für sofortige Zahlung; er beträgt im Platzverkehr bei Barzahlung in der Regel 1 Proz.

Dekremént (lat.), Abnahme, Verfall.

Dekrepīt (lat.), abgelebt, hinfällig.

Dekrepitieren (lat.), Verknistern, eine Erscheinung, die beim Erhitzen einzelner Salze, namentlich des Kochsalzes und des Chlorkaliums, eintritt. Diese wasserfrei krystallisierenden Salze schließen bei der Abscheidung aus ihrer Lösung in kleinen Hohlräumen geringe Mengen der Flüssigkeit ein, die, da die Hohlräume gänzlich geschlossen sind, beim Trocknen der Krystalle nicht verdunsten kann. Werden solche Krystalle dann stärker erhitzt, so nimmt der eingeschlossene Wasserdampf immer stärkere Spannung an, bis der Innendruck schließlich so groß wird, daß er den Widerstand der umhüllenden Krystallmasse überwindet und, diese mit mehr oder weniger lautem Knall zertrümmernd, sich nach außen Bahn bricht. Das D. wird höchst lästig bei der quantitativen Analyse, wo es sich um die Mengenbestimmung dieser Salze handelt; um Verlusten vorzubeugen, darf hier die nötige Erhitzung nur in gut bedeckten Gefäßen vorgenommen werden.

Dekrescénz (lat.), Abnahme, Verringerung.

Dekret (lat. decretum), das Gebot der röm. Oberbeamten, namentlich der Prätoren in Civilprozeßsachen, welche sie selbst untersuchten und entschieden, ohne sie (was die Regel war) zur Entscheidung an einen für diesen Fall ernannten Richter zu verweisen. Die von dem Prätor selbst erteilte Entscheidung hieß D., das Urteil des Richters sententia, res judicata. Später urteilten die röm. Kaiser auf durch Bittschriften an sie erstinstanzlich gebrachte Sache, oder auf Appellation. Diese Entscheidungen hießen, wenn der Kaiser selbst untersucht hatte, decreta principis und hatten Gesetzeskraft für ähnliche Fälle. – Heute bezeichnet man mit D. im allgemeinen jede von der Staatsgewalt oder ihren Organen ausgehende Willensäußerung. So spricht man von Anstellungs-, Entlassungsdekreten für die Beamten. So hießen im alten deutschen Reichsrecht Hofdekrete die schriftlichen Erlasse des Kaisers an den Reichstag, Kommissionsdekrete die schriftlichen Erklärungen, durch welche der kaiserl. Kommissar mit dem Reichstage verhandelte. Im besondern aber versteht man oder verstand man früher unter D. Willensäußerungen der Gerichte in Ausübung der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit. Im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit rechnete man dahin z. B. die obervormundschaftlichen D., durch welche der Vormund zu gewissen wichtigern Rechtsgeschäften für den Mündel ermächtigt wurde. Die prozessualen D. teilte die frühere gemeinrechtliche Doktrin ein in Decisivdekrete, d. h. solche, welche einen Parteistreit entscheiden, sei es den ganzen Rechtsstreit (Endurteil), sei es einen einzelnen materiellen oder prozessualischen Streitpunkt, und in prozeßleitende D., während die im Laufe des Prozesses ergehenden D. Interlokute genannt wurden. Die Decisivdekrete waren für das erkennende Gericht unabänderlich und selbständig durch die Appellation anfechtbar; die prozeßleitenden D. dagegen abänderlich und anfechtbar nur insofern, als der von ihnen drohende Nachteil durch Appellation gegen das Endurteil nicht zu beseitigen war. Nur die Decisivdekrete waren also der Rechtskraft fähig, d. h. fähig, sowohl für die Gerichte unabänderlich als für die Parteien unanfechtbar zu werden. In der Deutschen Civilprozeßordnung ist die dem Ausdrucke D. entsprechende Bezeichnung teils allgemein Entscheidung, teils Beschluß, Verfügung oder Anordnung. – Als Teil des Corpus juris canonici (s. Corpus juris) wird das Decretum Gratiani (s. d.) kurz D. genannt. ^[Spaltenwechsel]

Dekretālen (lat. decretales, zu ergänzen epistolae), Briefe der Päpste, ursprünglich zur Entscheidung einzelner an die oberste kirchliche Autorität gebrachter Fälle, dann als allgemeine Richtschnur auf Grund der Entscheidung des einzelnen Falles. Mit der steigenden Macht der Päpste wuchs die Bedeutung der D. immer mehr, bis sie auf dem Höhepunkt des Mittelalters das Weltrecht darstellen. Schon im frühern Mittelalter wurden Sammlungen von D. veranstaltet, die berühmteste ist die Sammlung gefälschter D. des Pseudoisidor (s. d.). Neben vielen andern Rechtsquellen enthält besonders auch das Decretum Gratiani (s. d.) D. Weiter wurden sodann die D. abschließend in den vier großen Sammlungen des Liber Extra (oder D. Gregors Ⅸ.) vom J. 1234, des Liber Sextus vom J. 1298, der Clementinen und Extravagantes (s. diese Artikel) vereinigt, von welchen die drei erstgenannten als Gesetzbücher publiziert wurden; sämtliche vier Sammlungen sind im zweiten Teil des Corpus juris canonici (s. Corpus juris) enthalten. Seitdem ist die päpstl. Gesetzgebung quantitativ wie qualitativ zurückgetreten und nur einzelne D. hatten noch allgemeinere Bedeutung. Die Lehrer des kanonischen Rechts hießen Dekretisten, soweit sie das Dekret, Dekretalisten, soweit sie die Dekretalensammlungen vortrugen.

Dekretieren, bestimmen, amtlich verfügen.

Dekretisten, s. Dekretalen.

Dekurĭe (Decurie), s. Decurio.

Dekussation, Dekussieren (lat.), s. Decussatim.

Dekussiert, s. Blatt (Bd. 3, S. 85 b).

Del., Abkürzung für das lat. deleātur, d. h. es werde gestrichen, auf Korrekturbogen mit ₰ bezeichnet; auf Kupferstichen und Zeichnungen Abkürzung für delineavit d. h. er hat (es) gezeichnet.

Del., amtliche Abkürzung für den nordamerik. Staat Delaware.

Del., hinter Pflanzennamen bedeutet Alire Raffeneau Delile, Professor der Botanik zu Montpellier, geb. 23. Jan. 1778 zu Versailles, gest. 5. Juli 1850 zu Montpellier.

De La Bèche (spr. bähsch), Sir Henry Thomas, engl. Geolog, geb. 1796 zu London, gest. 13. April 1855, machte auf einer Reise durch die Schweiz Beobachtungen über die Temperatur des Genfersees, die er 1820 im Edinburgher «Philosophical Journal» veröffentlichte. In Verbindung mit Conybeare stellte er Untersuchungen über brit. Gesteine an und entdeckte die Überreste eines eidechsenartigen Tiers, dem er den Namen Plesiosaurus (s. d.) gab. Bald nachher besuchte er seine Güter in Jamaika und teilte seine geognost. Bemerkungen über die Insel 1825 der Londoner Geologischen Gesellschaft mit. Hierauf erschienen seine «Geological notes» (Lond. 1830), «Sections and views of geological phenomena» (ebd. 1830) und das «Geological manual» (ebd. 1831 u. ö.; deutsch von H. von Dechen, Berl. 1832). Seit 1832 führte er die geolog. Beschreibung Englands teils auf eigene Kosten, teils auf die der Regierung aus, welche ihm den Titel eines Director of the Geological Survey und 1848 die Ritterwürde erteilte. Unter seiner Aufsicht wurde eine Reihe trefflicher geognost. Karten herausgegeben und das Museum der praktischen Geologie in Lon- ^[folgende Seite]