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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deliktsklage - Delimitieren
Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden werden
können, ebenso hafte, als wenn derselbe aus seiner
Handlung unmittelbar entstanden wäre. Umgekehrt
giebt es Privatdelikte, welche nicht unter öffent-
liche Strafe gestellt sind, z.B. fahrlässigeBeschädigung
fremder Sachen, Dejektion (s. d.). Und der That-
vestand desselben D. (z. B. Betrug und Diebstabl)
deckt sich nicht immer, je nachdem es sich um die
privatrechtlichen Folgen oder um die öffentliche
Strafe handelt. Im allgemeinen gehört auch zum
Thatbestand eines Privatdelikts Verschuldung, also
entweder äow8 (Vorsatz, Absicht, Wissentlichkeit)
oder culpH (Fahrlässigkeit, sei es schlechthin oder
grobe Fahrlässigkeit). Indessen kann man auch
ohne eigene Verschuldung für ein fremdes D. auf
Schadenersatz haften. Das gilt zunächst bei den
Quasidelikten (s. d.). Der bekannteste Fall ist
der, das; Gastwirte und Schiffer aus dem Dicbftahl
und der Beschädigung haften, welche die von ihnen
bei ihrem Geschäft gebrauchten oder dritte Per-
sonen an von den Reisenden eingebrachten Sachen
begehen: eine Bestimmung, welche für die Gast-
wirte, welche Reisenden Logis gewähren, von den
modernen Gesetzgebungen aufgenommen ist, auch
von dem Dcutfchen Entwurf trotz zahlreicher Peti-
tionen Deutfcher Gastwirte.
Über die Haftung des Frachtführers s. Fracht-
vertrag. Die Reichsgesetzgebung (Handelsgesetz-
buch, Art. 451) hat sür den Seeverkehr die weiter
gebende Bestimmung, dah der Reeder für den
Schaden verantwortlich ist, welchen eine Person
der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Ver-
schulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen
zilfügt. über die Verbindlichkeiten aus dem Haft-
pflichtgesetz s. d. Nach dem Recht des (^oäs civil,
Art. 1884, sind der Vater, nach dessen Tode die
Mutter für die D. der bei ihnen wohnenden min-
derjährigen Kinder, Handwerker und Lehrer für
die ihrer Zöglinge und Lehrlinge verantwortlich,
wenn sie nicht beweisen, daß sie die D. nicht haben
verhindern können; ferner die Dienst- und Ge-
schäftsherren für die in Ausführung ihrer dienst-
lichen Funktionen von den Dienstboten und Ange-
stellten begangenen D. Ferner haftet heutzutage
der Erbe aus den D. des Erblassers auf Schaden-
ersatz und Herausgabe des Gewinns bis zum Be-
trage der Erbschaft nach gemeinem Recht, der Erbe
des Diebes aufvollen Ersatz. Nachröm.Rechtwardie
Haftung eine beschränktere, wie auch umgekehrt der
Erbe des Verletzten nicht immer zur Klageerhebung
aus der Person seines Erblassers berechtigt war.
Die modernen Gesetzgebungen lassen den Erben für
die Dcliktsfchuld ihres Erblassers haften wie für
andere Schulden. Schon das röm. Recht hatte für
die meisten Deliktsklagen eine kurze Verjährungs-
frist. Dem sind die modernen Gesetzgebungen ge-
folgt. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 0, und nach dem
Deutschen Entwurf tritt Verjährung in 3 Jahren ein
seit Kenntnis des Schadens und der Perfon ihres
Urhebers, jedenfalls aber in 30 Jahren; nach den
Reichsgefetzen über den Schutz des geistigen Eigen-
tums und nach dem Patentgesctz in 3 Jahren schlecht-
hin. Nach röm. Recht konnte der Verletzte auch nach
Ablauf der kurzen Verjährung innerhalb der ge-
wöhnlichen Verjährungszeit von 30 Jahren auf
Herausgabe der Bereicherung klagen. Das wird im
Deutschen Entwurf beibehalten.
Über das System der Privatdelikte s. Arglist.
Als äelicta jnri3 ^Lutwin werden die D. bezeichnet,
welche bei allen Völkern als der sittlichen Natur des
Menschen widersprechend geahndet werden, wie
Mord und Diebstahl; äelicta. .julig civilig die nach
einem Gesetze des einzelnen Staates unter Strafe
gestellten, z. B. die des frühern Socialistengesetzes.
Deliktsklage, Deliktsobligation, s. Delikt.
Delila, marokk. Geldgröße, s. Uckia.
DeMä, ein philistäisches Weib, die Simson (s. d.)
liebte. Von Simsons Feinden, ihren Landsleuten,
bestochen, entlockte sie dem verliebten Helden das
Geheimnis, daß seine Kraft in den Locken feines
Haares liege und beraubte ihn seines Haarschmuckes
im Schlafe, fodaß er von seinen Feinden überwältigt
werden konnte. Dies ist in der Malerei öfters darge-
stellt worden, so von Rubens (München, Pinakothek),
Remdrandt (Wien, Galerie Schönborn), van Dyck
(Wien, Hofmuseum), G. Hoet (Leipzig, Museum) u. a.
Delille (spr. -lil), Jacques, auch Delisle, der
berühmteste didaktische Dichter der Franzosen, der
natürliche Sohn eines Advokaten Montanier, wes-
balb er sich auch Montanier-Delille nannte, geb.
22. Juni 1738 zu Aigueperse (Auvergne). Nachdem
er im ^oI1oF6 äe I^ieux zu Paris und später zu
Amiens seine Bildung vollendet hatte, trat er zuerst
mit einer Übersetzung der "(^601^103." Virgils her-
vor (Par. 1769). Dem Aufsehen, das diese freie
Nachdichtung machte, verdankte D. eine Anstellung
am <_0ll0F6 äs Graues; Voltaire verlangte für ihn
einen Sitz in der ^caäsmis linn93.i86; 1772 wurde
D. an Sielte von Duclos gewäblt, seine Aufnahme
verzögerte sich aber wegen seiner Jugend bis 1774.
1786 begleitete er den Gesandten Herzog von Choi-
scul - Gouffier nach Konstantinopel. Seine erste selb-
ständige Dichtung: "I^68Mräin8 ou 1'art ä'sindeiiir
1631)2732368') (Par. 1782; vermehrte Aufl. 1801),
fand zwar anfangs den Beifall nicht, wie die Über-
setzung Virgils, die er später noch durch Bearbeitung
der "Äneide" (1804) vermehrte, gilt aber für eins
der bessern Lehrgedichte, welche die Franzofen auf-
zuweisen haben. Beim Beginn der Revolution verlor
D. fast sein ganzes Vermögen, lehnte aber als An-
hänger des alten Regime einen Sitz im Institut ab.
Erst später nahm er ihn auf wiederholtes Anerbieten
an. Seit 1794 lebte er von Paris entfernt und
dichtete während seines Aufenthalts in der Schweiz
"I^'1i0ININ6 äL8 ckamp8, 011 163 (^601^1^163 tran-
^21863" (Strasib. 1800; deutsch von Müller, Lpz.
1801), einGcdicht, mit dessen Entwurf ersich20Jahre
bcfchäftigt hat. Der Anblick der Leiden feines Vater-
landes erzeugte das Gedicht "I,a pitiö" (Par. 1803;
Lond. 1805), das durch eine Reihe lieblicher und
rührender Gemälde anziehend ist. Von Basel begab
sich D. nach London. Nachdem er dort seine Über-
tragung des "Verlorenen Paradieses" (Lond. 1805)
vollendet hatte, kehrte er in sein Vaterland zurück
und ließ seine "1r0i3 re^n63 ä6 1a nature" (2 Bde.,
Par. 1808), zu denen Cuvier Anmerkungen schrieb,
und sein Gedicht "l^ eonvoi-Li^ion" (ebd. 1812) er-
scheinen. D. ist vor allem beschreibender Dichter,
seine Begeisterung ist rhetorisch, und die schöne Form
entschädigt nicht für die Nüchternheit seiner didak-
tischen Dichtungen. Er starb 1. Mai 1813 in Paris.
Nach seinem Tode erschien "1^6 äepart ä'^äsn"
(Par. 1815). D.s Werke sind öfter (am besten von
Michaud, 16 Bde., Par. 1824; in einem Bande,
ebd. 1833) gesammelt worden. 1820 erschien seine
Übersetzung von Popes "1^883^ on man".
Delimitieren (frz.), abgrenzen; Delimita-
tion, Grenzberichtigung.