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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Demokratie

steller, insbesondere Aristoteles («Politica», Ⅲ, Kap. 5), unterscheiden drei Grundformen der Staatsverfassung: die Monarchie, bei welcher ein einzelner Mensch, die Aristokratie, bei welcher eine bevorrechtete Klasse, und die D., bei welcher die Gesamtheit der freien Bürger die Staatsherrschaft ausübt. Diese Aristotelische oder hellen. Einteilung ist in die Schriften der Römer (Cicero, «De republica», Ⅰ, 26), ferner in die publizistische Litteratur des Mittelalters und in die polit. Doktrin der neuern Zeit übergegangen und spielt auch gegenwärtig noch in der Wissenschaft des allgemeinen Staatsrechts eine erhebliche Rolle. Staatsrechtlich faßt man dann wieder die politisch weit auseinandergehenden Staatsformen der Aristokratie und D. unter dem gemeinsamen Namen Republik zusammen. Haben die verschiedenartigen Interessen der socialen Klassen und Berufsstände und die dadurch hervorgerufenen individuellen Anschauungen und Bestrebungen gleichberechtigte Geltung erlangt, so kann man dies das demokratische Princip nennen. Die Verwirklichung desselben ist auch bei monarchischer Verfassung möglich, wie andererseits die republikanische keine absolut sichere Garantie für die Durchführung desselben gewährt.

Selbst in den Stadtstaaten der Griechen, welche Aristoteles als D. bezeichnet, war nicht nur ein sehr großer Teil der Bevölkerung gänzlich der Rechtsfähigkeit beraubt und zur Sklaverei verdammt, sondern auch unter den mit polit. Rechten ausgestatteten Staatsbürgern bestand keine völlige Gleichberechtigung. In der römischen Republik befand sich zuerst die staatliche Macht in den Händen der Patricier, d. h. einer Anzahl historisch gegebener Familien. Erst infolge heftiger Kämpfe kam das demokratische Princip durch das Emporsteigen der Plebejer und durch die Erweiterung der polit. und rechtlichen Machtbefugnisse der Volksversammlung zu größerer Verwirklichung, keineswegs aber zu vollständiger Durchführung. Die Beseitigung der republikanischen Verfassung durch die Cäsaren half dem demokratischen Princip zu freierer Entfaltung.

Wenn man bezüglich der altgermanischenStaaten von der Auffassung ausgeht, welche namentlich seit Möser, Eichhorn und Waitz herrschend geworden ist, daß alle freien Volksgenossen gleiches polit. Recht und gleiche Pflicht hatten, und daß der Schwerpunkt der ganzen Verfassung in der souveränen Volksversammlung ruhte, so kann man doch nicht verkennen, daß diese Volksversammlung ihrem Wesen nach eine Gemeinschaft der grundbesitzenden Hausväter war, und daß es neben ihnen nicht nur einen zahlreichen Stand rechtloser Unfreier und politisch einflußloser Halbfreier gab, sondern daß auch unter der Masse der freien Volksgenossen nicht die Individuen, sondern die an der Spitze der Haus- und Hofgenossenschaften stehenden Bauern die staatliche Macht besaßen. Übrigens übte bei vielen german. Völkern schon in der frühesten Zeit das Königtum einen dominierenden Einfluß aus. Andererseits treten schon in der ältesten Periode neben den freien Bauernschaften adlige, durch Großgrundbesitz, durch zahlreiche Scharen von Knechten und Gefolgsleuten und durch überwiegenden Einfluß hervorragende Geschlechter auf.

Im spätern Mittelalter zeigt sich in allen polit. Gebilden ein buntes und wechselvolles Durcheinanderspielen monarchischer, aristokratischer und demokratischer Principien. Die Bethätigung des demokratischen Princips kam, abgesehen von den verhältnismäßig wenig zahlreichen freien Bauernschaften, die sich in einigen Gegenden erhalten haben, in den Städten, hier aber erst nach einer langen, fast überall mit schweren Kämpfen verbundenen Entwicklung und auch hier nicht überall und nicht in vollkommener Weise zum Durchbruch. In vielen Städten sind die Patricier, in deren Hand die Stadtregierung ursprünglich lag, siegreich geblieben. Es genügt, auf das berühmteste Beispiel, auf Venedig, zu verweisen, dessen Verfassung stets eine aristokratische war. Aber auch da, wo die Handwerker oder Neubürger vollständig durchdrangen, erlangten eben nur sie und ihre Vereinigungen (Zünfte) neben den Patriciern oder an Stelle derselben das Regiment der Stadt, keineswegs aber wurde den tiefer stehenden socialen Schichten, die doch in jeder Stadt an Zahl weitaus überwiegend waren, die polit. und sociale Gleichberechtigung zugestanden. Durch den Grundsatz aber, daß es in der Stadt keine Unfreiheit gebe («Stadtluft macht frei»), und daß die Verwaltungsthätigkeit der städtischen Behörde auf das Wohl der Gesamtheit gerichtet sei und die Interessen aller Klassen der städtischen Bevölkerung umfasse, wurde ein Begriff des Stadtbürgertums hervorgerufen, welcher eine spätere histor. Vorbereitung des «Staatsbürgerrechts» darbietet.

Was die Durchführung demokratischer Grundsätze anlangt, so kann man im allgemeinen die Beobachtung machen, daß dieselbe mit dem fortschreitenden Wohlstande der untern Klassen gleichen Schritt hält, und daß sie auch da am nachhaltigsten, eingreifendsten und wohlthätigsten wirkt, wo sie auf dieser Grundlage ruht, während gewaltsame, oft gerade durch die Not der niedern Bevölkerungsschichten herbeigeführte Erschütterungen der gesellschaftlichen Ordnung meistens einen nur scheinbaren und vorübergehenden Sieg demokratischer Tendenzen herbeiführen. In der Blütezeit des Mittelalters, bei dem wachsenden Wohlstande der Bauern und Bürger vollzieht sich langsam, aber in ausgedehntem Maße ein Aufsteigen der untern Klassen, eine Erleichterung der Leibeigenschaft und Gutsunterthänigkeit, eine Milderung der Rechtsungleichheit; infolge der Kämpfe des 16. und 17. Jahrh. tritt mit der Verarmung und Niederdrückung der Bauern und dem wirtschaftlichen Verfall der Städte zugleich ein Rückfall der niedern Klassen in Knechtschaft und Rechtlosigkeit ein, der teilweise durch die Rezeption des röm. Rechts verschärft wurde. Die wilde Wut des Bauernkrieges brachte keine Abhilfe, sondern im Gegenteil eine dauernde Verschlimmerung. Erst nach Beendigung des Dreißigjährigen Krieges treten die ersten Anzeichen einer sehr langsam fortschreitenden Besserung hervor. Jetzt waren es vorzugsweise die Landesherren der größern Territorien, welche den Privilegien der höhern Stände entgegentraten und sich die Hebung der niedern Volksklassen angelegen sein ließen, um dadurch die monarchische Gewalt von den durch die landsässige Aristokratie geschlungenen Fesseln zu befreien und die Leistungsfähigkeit des Staates zu fördern.

Zu einem großartigen und gewaltigen Durchbruch kamen die demokratischen Principien durch die Französische Revolution, welche an die Stelle der historisch gegebenen gesellschaftlichen Gliederung und der ständischen Vorrechte die Principien der Freiheit und Gleichheit setzte. Unter der Ein- ^[folgende Seite]