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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deteriorieren - Detmold (Stadt)

Lehnsbesitzer, der Pächter und Mieter, haftet für Verschlechterungen der Substanz, welche durch sein Verschulden herbeigeführt sind, selbstverständlich immer für absichtliche Beschädigungen. Welchen Grad der Sorgfalt er zur Abwendung von Verschlimmerungen aufzuwenden hat, wie weit er also für fahrlässige Verschlechterungen haftet, richtet sich nach den für das einzelne Rechtsverhältnis getroffenen gesetzlichen Bestimmungen oder nach dem, was die Interessenten vertraglich festgestellt haben. Für die durch Zufall herbeigeführten Verschlechterungen wird nicht gehaftet, es sei denn daß der rückgabepflichtige Inhaber auch diese Haftung übernommen hat, oder daß er sich mit der Rückgabe im Verzuge (s. d.) befand. Eine vertragsmäßige Übernahme der Haftung für zufällige D. liegt darin, daß der Inhaber die Sache mit Taxe gegen die Verpflichtung übernommen hat, entweder die Sache selbst oder Sachen gleicher Art gegen Taxe oder die taxierte Geldsumme zurückzugeben. Anders wenn die Taxation erfolgt ist, nur um den Beweis des frühern Zustandes und Wertes zu sichern gegenüber den durch Verschuldung des Inhabers herbeigeführten D. Der Ersatz für D. wird gewöhnlich bei Beendigung des Verhältnisses gefordert. Doch kann der Eigentümer bei erheblichen D. seine Rechte auch schon bei laufendem Verhältnis fordern, Wiederherstellung, unter Umständen Entsetzung wegen schlechter Verwaltung oder Einsetzung eines Sequesters für dessen Rechnung durch Einstweilige Verfügung (s. d.) fordern. D. kommen auch zur Sprache, wenn der Eigentümer seine Sache von einem dritten Besitzer zurückfordert, welcher sie ohne Recht, sei es in gutem Glauben, sei es im Bewußtsein, daß er kein Recht darauf habe, inne hat. Für verschuldete D. vor dem Prozeß haftet nur der Besitzer in bösem Glauben; nach der Klagerhebung auch der gutgläubige Besitzer für verschuldete D., der schlechtgläubige Besitzer selbst für die zufälligen. Hat der Nutznießer und Verwalter fremden Gutes durch Aufwendung von Kosten zufällige D. über die Verpflichtung ordnungsmäßiger Bewirtschaftung hinaus abgewendet, oder solche D., für welche er nicht haftet, wieder hergestellt, so hat er einen Anspruch auf Ersatz gegen den Eigentümer wegen Impensen (s. d.). Der Besitzer ohne Recht kann seinen Anspruch nur durch Zurückhaltung der Sache bis zum Ersatz der Impensen geltend machen. Bei der Auseinandersetzung zwischen dem Eigentümer und dem Pächter, den Erben des Nießbrauches u. s. w. werden die D. gegen die Meliorationen (Impensen) aufgerechnet.

Deterĭorieren (lat.), verschlechtern, verderben. – Deteriorierung eines Ackers, die Verschlechterung desselben durch Entnahme von Ernten ohne Ersatz der dem Boden entzogenen Pflanzennährstoffe mittels entsprechender Düngung (s. Raubbau und Bodenerschöpfung).

Determinánte (lat.), in der Mathematik ursprünglich das Resultat, das aus n homogenen Gleichungen ersten Grades mit n Veränderlichen durch Elimination dieser Veränderlichen erhalten wird; sodann aber jedes Aggregat von Größen, das die Gestalt eines solchen Eliminationsergebnisses besitzt. Die Anwendung von D. vereinfacht und ermöglicht viele algebraische Untersuchungen, die ohne sie nicht bewältigt werden könnten. – Vgl. Baltzer, Theorie und Anwendung der D. (5. Aufl., Lpz. 1881); Mansion, Elemente der Theorie der D. (2. Aufl., ebd. 1886); Weichold, Lehrbuch der D. (Bd. 1, Stuttg. 1893).

Determination (lat.), Bestimmung; in der Logik der Fortschritt von inhaltsärmern (abstraktern) und deshalb umfassendern zu inhaltreichern (konkretern), mithin engern Begriffen durch allmähliches Hinzufügen von Merkmalen. So determiniert sich der Begriff Mensch durch Zusatz des Merkmals (oder der nähern Bestimmung) «alt» zum Begriff Greis. Metaphysisch bedeutet D. die Notwendigkeit eines Ereignisses aus bestimmenden Ursachen, namentlich, sofern sie als absolute Notwendigkeit gedacht wird. Seit Descartes und Spinoza die strenge D. nicht allein alles Geschehens in der äußern Natur einschließlich der Lebensfunktionen der Organismen, sondern auch der scheinbar freien Willenshandlungen behauptet hatten, ist in der Philosophie Streit um Determinismus und Indeterminismus. Die großen Philosophen der Neuzeit sind fast alle deterministisch gesinnt, obwohl sie (seit Leibniz) gern betonen, daß die D. mit der Willensfreiheit insofern nicht streite, als die letztere nur die Bestimmtheit durch innere, nicht äußere Ursachen bedeute. Über Kants Lösungsversuch s. Notwendigkeit. – Über D. in der Mathematik, s. Problem.

Determināto (ital.), musikalische Vortragsbezeichnung: bestimmt, scharf, markiert.

Determinieren (lat.), bestimmen, entscheiden; determiniert, bestimmt, entschlossen.

Determinismus, Bestimmungs-, Notwendigkeitslehre, s. Determination.

Deterrieren (lat.), abschrecken; Deterrition, Abschreckung durch Strafandrohung.

Detersīva (lat.), reinigende oder Unreinigkeiten von kranken Stellen entfernende Heilmittel.

Detestieren (lat.), verwünschen, verfluchen, verabscheuen; Detestation, Anrufung (besonders Gottes) zum Zeugen bei einer feierlichen Verwünschung; detestābel, abscheulich, verabscheuenswert.

Dethronisieren (neulat.), vom Thron stoßen.

Detinieren (lat.), zurück-, vorenthalten; gefangen halten.

Detlef, Karl, s. Bauer, Klara.

Detmold, Haupt- und Residenzstadt des Fürstentums Lippe, in 134 m Höhe, am Fuße des Teutoburgerwaldes, an der Werre und an den Linien Herford-D. (27,7 km) und D.-Altenbeken (im Bau) der Preuß. Staatsbahnen, aus einer um 1300 gegründeten Altstadt und einer seit 1709 angelegten Neustadt entstanden, ist Sitz der obersten Landesbehörden, eines Landgerichts (Oberlandesgericht Celle) mit 9 Amtsgerichten (Alverdissen, Blomberg, D., Hohenhausen, Horn, Lage, Lemgo, Örlinghausen, Salzuffeln), eines Amtsgerichts, hat (1890) 9733 meist evang. E., wovon 718 Katholiken, in Garnison (528 Mann) das 3. Bataillon des 55. Infanterieregiments Graf Bülow von Dennewitz, Post erster Klasse, Telegraph, je eine reform., luth. und kath. Kirche, fürstl. Residenzschloß im Renaissancestil (16. Jahrh.) mit Marstall, das 1708‒18 erbaute und 1850 vergrößerte Neue Palais mit Lustgarten, ein Theater, Rathaus; fürstl. Gymnasium Leopoldinum mit Realprogymnasium und Vorschule (1602 gestiftet, Direktor Gebhardt, 16 Lehrer, 9 Klassen mit 201 Schülern, 3 Realklassen mit 43 Schülern, 3 Vorschulklassen mit 73 Schülern), fürstl. Landesseminar und Taubstummenschule, höhere Mädchenschule, Handwerkerfortbildungsschule, na-^[folgende Seite]

^[Wappen von Detmold]