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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deutsch-Ostafrika

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Deutsch-Ostafrika'

sanktionierte Eisenbahngesellschaft für D. (Usambaralinie) mit einem Kapital von 2 Mill. M. hat die Vorarbeiten zu der 90 km langen Linie von Tanga nach Korogwe 1893 soweit vollendet, daß die Strecke Tanga-Muhesa traciert wurde und mit dem Oberbau begonnen werden konnte.

Handel. Durch die Deutsch-Ostafrika-Linie (s. Dampfschiffahrt, Bd. 4, S.751 b) wurden 1891 eingeführt Waren im Werte von 2236000 M. und ausgeführt von 520000 M. Der Warenumsatz im ganzen, namentlich von und nach Indien, ist aber viel bedeutender; es betrug 1890/91 die Einfuhr 9 Mill. M., die Ausfuhr 7½ Mill. M. Importiert werden hauptsächlich: Baumwoll- und Metallwaren, Glasperlen, Gewehre, Pulver; exportiert: Elfenbein, Kautschuk, Sesam und Reis.

Geschichte. Der Sultan von Sansibar war bis 1884 der unbeschränkte Gebieter an der ganzen Küste, und sein polit. Einfluß machte sich zeitweise weit in das Innere bis nach Tabora und Ujiji geltend. Die eingeborenen Stämme bekriegten sich vielfach untereinander oder bekämpften die sich eindrängenden Araber, die Elfenbein und Sklaven teils durch Austausch von Waren, teils durch Raub zu erwerben trachteten, dabei aber doch der Kultur in beschränktem Grade Eingang verschafften. – Über die Anfänge der Kolonisation s. Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft. – Diese erweiterte ihre Gründung 1885 und 1886 durch Errichtung von Stationen derart, daß sie die Küstenländer vom Somalland bis zur Mündung des Rovuma umfaßte, mit Ausnahme der Umgegend von Mombas zwischen dem Sabaki- und Umbafluß, wo die Engländer schon früher festen Fuß gefaßt hatten. Ein schmaler Küstenstreifen und das Binnenland jenseit des Randgebirges blieb vorläufig noch von der deutschen Besitznahme unberührt. Der Sultan von Sansibar wurde durch das Erscheinen eines deutschen Geschwaders Aug. 1885 gezwungen, die deutsche Schutzherrschaft über die bereits erworbenen Gebiete anzuerkennen. Am 1. Nov. 1886 schlossen Deutschland und England ein Abkommen, wonach die Herrschaft des Sultans von Sansibar auf die Hafenplätze des Somallandes, den Küstenstrich von Witu bis zur Mündung des Rovuma in einer Breite von 16 km beschränkt wurde und ferner die Grenze zwischen der deutschen und engl. Interessensphäre durch eine Linie von der Mündung des Umba bei Wanga nach dem 1.° südl. Br. am Victoria-Njansa bestimmt werden sollte. Damit verzichtete Deutschland auf Somalland, behielt aber das Binnenland Witu; die Abgrenzung in der Richtung nach dem Tanganika und Njassa kam nicht zur Sprache. Auch mit Portugal traf Deutschland 1887 eine Übereinkunft über die Abgrenzung seines Besitzes im S., wonach der Rovuma von seiner Mündung bis zur Einmündung des Msindscheflusses und dann der Breitenparallel westlich bis zum Ufer des Njassasees die Grenze bildeten. Um die Kolonie lebensfähig zu machen, mußte sie in den Besitz der Hafenplätze gelangen. Nach langwierigen Verhandlungen, in denen namentlich Dr. Peters außerordentliche Energie entwickelte, kam endlich 28. April 1888 ein Vertrag zwischen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und dem Sultan von Sansibar zu stande: Der ganze Küstenstrich vom Umba bis zum Rovuma wurde gegen Zahlung einer Pachtsumme der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zur freien Verfügung überlassen. Am 15. Aug. 1888 sollte der Vertrag in Kraft treten. An diesem ↔ Tage brach ein Aufstand der Araber und der von ihnen abhängigen Eingeborenen aus; der Sultan von Sansibar konnte oder wollte der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft keinen Schutz gewähren, und der größte Teil seiner Truppen schloß sich den Rebellen an. Die deutschen Beamten, nur auf die Unterstützung durch eine ungenügende Anzahl von Kriegsschiffen angewiesen, waren gezwungen, während des September Tanga, Pangani, Kilwa, Lindi und Mikindani nach kurzer, aber heldenmütiger Gegenwehr zu räumen; nur Bagamojo und Dar es-Salaam blieben in deutschem Besitz, und die erfolgreiche Verteidigung dieser zwei wichtigsten Orte durch die deutsche Marine ist der Energie und Umsicht der Premierlieutenants von Gravenreuth und Leue zu verdanken. Eine deutsch-engl. Blockade längs der Sansibarküste trat 2. Dez. in Wirksamkeit. Da die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft keine genügenden Mittel besaß, den immer mehr um sich greifenden Aufstand zu bewältigen, wandte sie sich Jan. 1889 an das Deutsche Reich, worauf der Deutsche Reichstag 2. Febr. beschloß, die deutschen Interessen in Ostafrika zu schützen. Hauptmann Wißmann, der mit der Ausführung betraut wurde, organisierte ein Expeditionskorps aus 14 deutschen Offizieren, 100 Unteroffizieren und 800 angeworbenen Sudanesen, Somal und Zulu u.s.w. und begann den Feldzug mit Besetzung und Befestigung von Bagamojo und Dar es-Salaam. Am 8. Mai schlug er Buschiri, den Führer des Aufstandes, zum erstenmal in der Nähe von Bagamojo, 6. Juni eroberte er Saadani und 8. Juli Pangani und besetzte Mitte September nach einem siegreichen Gefechte die im Juli von Buschiri überfallene Station Mpwapwa. Premierlieutenant von Gravenreuth warf in zwei glänzenden Gefechten 19. und 20. Okt. die von Buschiri herbeigeführten Mafitimassen zurück. Noch einmal tauchte Buschiri im Dezember in der Nähe von Pangani auf, wurde aber sofort von Lieutenant Dr. Schmidt geschlagen und gefangen genommen und erlitt 14. Dez. 1889 in Pangani den Tod durch Henkershand. Mit der Besiegung Banaheris, des letzten Rebellenführers, 5. Jan. und 9. März, und nach der Wiedereinnahme von Kilwa, Lindi und Mikindani Mai 1890 war der Araberaufstand niedergeworfen; um jedoch den Küstenstreifen vollständig in deutschen Besitz übergehen zu lassen, bedurfte man der diplomat. Aktion Englands, das bisher die ausschlaggebende Macht in Ostafrika gewesen war. Eine Auseinandersetzung mit England war um so dringender geboten, als der deutsche Kolonialbesitz ohne bestimmte Abgrenzung im N. und SW. in die engl. Interessensphäre hineinragte. So kam es zu dem Vertrage vom 1. Juli 1890 zwischen der engl. und deutschen Regierung. Deutschland verzichtete zu Gunsten von England auf die Erhaltung der Selbständigkeit des Sultans von Sansibar und damit auf die kommerziellen Vorteile, die ihm das seinem steigenden Einflusse unterworfene Sansibar als Handelscentrum sicher verschafft haben würde, und vertauschte Witu gegen den Besitz von Helgoland. England erkannte dagegen die deutsche Oberhoheit über den ganzen Küstenstrich und das Binnenland bis zum Victoria-Njansa, Tanganika und Njassa an. Der Sultan von Sansibar wurde für die Abtretung seiner Hoheitsrechte über den Küstenstrich mit 4 Mill. M. abgefunden. Das Deutsche Reich übernahm 1. Jan. 1891 laut einem Abkommen vom 20. Nov. 1890 mit der Deutsch-Ostafri-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 223.