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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dies. - Dies irae
taufenden Katechumenen (coinpetentez) der alten
Kirche das Symbolum hersagen mußten. 1). con-
geci-äti, geweihte Tage, besonders die Weihnachts-
feiertage. D. ci'iUcn8, kritischer, entscheidender Tag
(s. Krisis), v. äspoLitiöniL, Sterbetag eines "Veken-
ners", Begräbnistag eines Heiligen. D. Dominica,
s. Dominica,. I). 6X6in^w8, geschäftssreier Tag. v.
tau8ti, glückliche Tage. 1). l6i'iül63 oder leriäti,
Feiertage, v. kxa, der in der röm. Kirche einen:
niedern Feste angewiesene Tag, sosern der eigent-
liche Festtag (v. propria) mit einem höhern Fest
zusammentreffen würde. I). üorum, Palmsonntag,
v. ineai-nati0ni8, Maria Verkündigung (25. März),
v. inänlF6ntiH6, Gründonnerstag, an dem in der
alten Kirche die Büßenden wieder in die Kirchen-
gemeinde anfgenommen wnrden. D. intsreHlaiiZ
lintelealai-in8), Schalttag. I). intraM08 et exeün-
t68, die ersten und letzten Tage jedes Monats, v.
<Iovi8, Donnerstag, v. i6Fci!i8, der bürgerliche Tag
von 24 Stunden, v. I^unae, Montag. I>. ^Iarti8,
Dienstag, v. Nercni-ii, Mittwoch, v. nlltä1i3, Ge-
burtstag, v. noQ (nämlich ^uriäici), sitzungssreic
Tage während der Sitzungsperioden der engl. Ge-
richtshöfe, v. i^inörum, Palmsonntag, v. recou-
(Ü1ilrtioni8, Gründonnerstag, v. ro^^tionum, s.
Bußtag. D. 8addati, Samstag, v. 8a.1ut^li3, Kar-
freitag. I>. 8ancti, die Tage der Fastenzeit, in
roman. Ländern besonders die Woche vor Ostern,
v. 8kwrni, Sonnabend, v. 8o1i8, Sonntag. D.
80iutiöni8, Verfalltag, v. 8pii-iw8, Tag des Heili-
gen Geistes, 15. Mai, auch Pfingsttag. v. 8tlrti0-
num (v. 8tati0nilrii), die der alten Kircbe durch die
Beziehung zum Leideu Christi beiligen Wochentage
(namentlich Mittwoch und Freitag). I>. 3ni)pIicÄ-
tionuin, s. Bußtag, v. Fuprema, jüngster Tag. v.
Veu6li8, Freitag. D. vii-iäium, Gründonnerstag.
I). äieni äocet, ein Tag lehrt den andern.
In der Rechts spräche bezeichnet v. den Ter-
min und die für viele Nechtsgeschäfte und Rechts-
verhältnisse kleinste Zeiteinheit von 24 Stunden (s.
(üomMt^tio). I). H Huo, der Anfangstermin; D. ^ä
<^i6m, der Endtermin. I). okäens, der Tag, nnt
welchem ein Recht auf eine Fordernng oder ein
Vermächtnis erworben ist, sodaß es auf die Erben
des Erwerbers übergeht, wenn dieser anch den D.
V6N16N8 nicht erlebt, den Tag, an welckem auf die
Forderung geklagt werden kann. Z. B. im Testament
steht: Mein Schwiegersohn soll 3 Monate nach
meinem Tode das Wohnhaus erbalten, und wenn
er meine Tochter überlebt, den Garten. Der Erd-
lasser stirbt 2. Febr., die zur Erbin eingesetzte Tocb-
ter, welche die Erbschaft angetreten hat, 2. Juli.
v. ceä6ii8 für das Wohnhaus 2. Febr., für den
Garten 2. Juli; I). v<3nien8 für das Wohnhaus
2. Mai, für den Garten 2. Juli. - v. coeMiz
n^dötur Pro oonipieto, d. h. der angefangene Tag
wird für voll angesehen, bedeutet 1 ein Necht gilt
als erworben, wenn der Beginn des entscheidenden
Tages erlebt ist. v. ta8ti, die (ungefähr 40) Tage,
an welchen der Prätor Gericht hlelt: v. ii6tH3ti,
die (über 60) Tage, an welchen keine solenne Hand-
lung (le^iZ actio) vorgenommen werden durfte.
Vor den Geschworenen (in Aiäicio) konnte an v.
N6la8ti verhandelt werden, v. comitiÄ68 waren
die (gegen 190) für die Volksversammlungen be-
stimmten Tage, welche keine k^ti und keine n6iH3ti
waren. Kaiser Marcus setzte 230 I). ^nriäici zur
Vecha.v.db.m.o> der Prozesse sest, die übrigen Tage
waren ferme. 0. oriticu8, die kritische Zeit (Tag),
' d. h. die juristisch erhebliche Zeit (Tag), 3. V. der
! 180. bis 302. Tag vor der Geburt des Kindes. Liegt
z die Vegattnng innerhalb jener Zeit, so kann das
! Kind aus derselben herrühren. D. int6rp6ii3,t pro
! 1wmw6, der Tag mahnt an Stelle des Menschen,
d. b. es bedars keiner Mahnung des Schuldners,
um denselben in Verzng (s. d.) zu setzen, wenn für
dessen Leistnn g eine nach dem Kalender bestimmte Zeit
vertragsmäßig festgestellt ist. Leistet der Schuldner
am Fälligkeitstage nicht, so ist er im Verzüge. Das-
selbe gilt^ wenn die Fälligkeit durch Kündignng ein-
tritt. " Der Satz beruht auf Gewohnheitsrecht und
ist in den neuern Gesetzgebungen anerkannt.
^>ies., binter lat. Tiernamen Abkürznng für Karl
Moritz Diefing, einen österr. Naturforscher, be-
sonders Helminthologen. Von ihm ist u. a. das
"s78tema Heimwtinim" (2 Bde., Wien 1850-51).
Diesbach, von, schweiz. Patricicrfamilie, von
D. bei Tlum stammend. Im 14. Jahrh, durch Han-
delsgeschäfte reich geworden, erwarb sie sich die Herr-
schaft D. und rückte dadurch in den Adel und den Rat
Berns ein. Sie lieferte diefem Staate eine Reihe
hervorragender Staatsmänner und Feldherren.
Nitlans von D. (1430-75), in den Burgun-
derwirren Hanptanhänger Lndwigs XI. von Frank-
reich, der ihn mit großen Gunstbezeigungen über-
bäuste, war seit 1465 Schultheiß von Bern. Seinem
Einflüsse wesentlich ist die Stellungnahme der Eid-
genossen gegen Karl den Kühnen von Burgund, der
Abschluß der "ewigen Richtung" mit Österreich und
der Bund mit der "niedern Vereinigung" in Loth-
ringen und am Rhein zuzuschreiben (1474). Gleich
im Beginn der Burgundertriege verwickelte D. Bern
auch in einen Krieg mit Savoyen, in welchem er
mehrere waadtländ. Iurafestcn eroberte. Dann
wandte er sich nach der burgund. Franche-Comte,
starb aber bei dcr Belagerung von Vlamont zu Prun-
trut an einer ^mche (Juli 1475). - Sebastian
! von D. (1480-1538), Heerführer der Berner in
! den mailänd. Fcldzügen (1512-13) fowie in den
Kappeler Kriegen (1529 und 1531). Da er trotz
des Pensionenverbotes von Savoyen Geld annahm,
wnrde er 1534 aller Ämter und Würden entsetzt,
kebrte hierauf zum kath. Glauben zurück und zog
nach Frciburg in der Schweiz, wo er 1538 starb.
vieso (spr. dläbs'), der franz. Ausdruck für das
Kreuz H als Erhöhungszeichen in der Musik, wird
zur Bezeichnung des erhöhten Tons dem Namen
desfelben angehängt, wie ut äio86 (013), rö äi686
(lU3) u. s. w. - Die ital. Bezeichnung ist äi68i3,
also äo (116818 (013) u. s. w.
Dies iras (lat., "Tag des Zorns") heißt nach
den Anfangsworten der lat. Hymnus auf das Welt-
gericht, der wegen der Großartigkeit der darin nieder-
gelegten Ideen und wegen der Wahrheit und der
Wärme der Empfindung, die sich in ihm ausspricht,
unter den kirchlichen Dichtungen eine hervorragende
stelle einnimmt. Er stammt aus dem 13. Jahrb.
und ist wahrscheinlich von dem Franziskaner Thomas
von Celano als sog. Sequenz versaßt. Im 14. Jahrh,
(vor 1385) wurde der Hymnus zuerst von der Kirche
aufgenommen; seine Stelle als zweite Nummer der
Totenmesse (Requiem) erhielt er erst später, endgül-
! tig und in der heute gebräuchlichen Form erst im
Lanfe des 17. Jahrh. Frühzeitig und sehr häusig
wurde er ins Deutsche übersetzt, u. a. von A. W.
Schlegel, Wcssenbcrg, Swoboda, Harms, Vunsen,
! Knapp, Daniel. - Vgl. Lisco, I>. 2., Hymnus auf
! das Weltgericht (Berl. 1840).