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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eberhard III. (Graf von Württemb.) - Eberhard VI. (Graf von Württemb.)
in fast ununterbrochenen Fehden, so besonders 1367
mit dem Grafen von Eberstein, so 1372 mit den
schwäb. Städten, die er 7. April in der Schlacht bei
Altheim besiegte. In weitcrm Kampfe mit den
Städten ward E.s Sohn Ulrich 1377 bei Neut-
lingcn überfallen und besiegt. Der Kaiser ver-
mittelte eine zebnjährige Waffenruhe, dann aber
entbrannte der Kampf aufs neue. Durch die Schlacht
bei Döffingcn, 23. Aug. 1388, in der E.s Sohn,
Ulrich, fiel, brach E. für immer die Macht des Städte-
bundes in Schwaben. Er starb 15. März 1392.
Eberhard III., der Milde (Freigebige), Graf
vonWürttemberg (1392-1417),Enkeldesvorigen,
Sohn des bei Döffingen gefallenen Grafen Ulrich,
war von echter Ritterlichkeit, aber durchaus fried-
liebend. 1392 beteiligte er sich, einer königl. Mah-
nung folgend, an der vergeblichen Belagerung Straß-
burgs. 1393 nahm er an den Kämpfen des Dcutsch-
ordens gegen die damals noch hcidn. Litauer teil.
Dem Nitterbunde der Schlegler, der der fürstl. Lan-
deshcrrfchaft entgegenarbeitete, brachte er 24. Sept.
1395 bei Heimsheim einen vernichtenden Schlag
bei, sodaß sich der Bund im nächsten Jahre auflöste.
Wcgcn seines friedfertigen Sinnes wurde E. wieder-
holt in wichtigen Angelegenheiten als Schieds-
richter zugezogen. An Einigungen zur Aufrecht-
erhaltung des Friedens beteiligte er sich gern. So
schloß er mit dem Kurfürsten Johann von Mainz,
dem Markgrafen Vcrnbard von Baden, mit Etraß-
burg und 17 schwäb. Städten 14. Sept. 1405 den
Marbacher Bund auf 6 Jahre zu gegenseitigem
Schutz und Trutz gegen jeden Gegner, selbst gegen
den Kaiser. Er starb 16. Mai 1417.
EberhardIV.,Graf von Württemberg, Sohn
des vorigen, brachte durch seine von seinem Vater
eingeleitete Vermählung mit der Gräfin Henriette,
der Erbin der Grafschaft Mo'mpclgard, dieses bc- !
deutende Besitztum an Württemberg. Er starb schon !
nach zweijähriger Negierung 2. Juli 1419.
GberhardV.imVart,'seit1450Graf,von1495
bis 1496 als Eberhard I. Herzog von Württem-
berg, wurde 11. Dez. 1445 geboren, 4 Jahre nach
der Teilung der württemb. Besitzungen zwischen sei-
nem Vater, Ludwig dem Mern, der die Uracher, und
dessen Bruder, Graf Ulrich, der die Neufener oder
Stuttgarter Linie stiftete. Beim frühzeitigen Tode
seinesVaters(1450) und seines älternVruders (1457)
noch minderjährig, stand er zuerst unter der Vor-
mundschaft seines Oheims Ulrich V. Kaum14I.alt,
übernahm E. die Negierung des Uracher Teils, küm-
merte sich aber, rohen und wilden Charakters, nicht
um die Verwaltung, sondern ließ andere in seinem
Namen regieren. Doch raffte er sich von seinem
ausschweifenden Leben wieder auf; eine Pilgerfahrt,
die er 1468 nach Palästina machte, befestigte ihn
in seiner Sinnesänderung, und seine Vermählung
mit der trefflichen Prinzessin Barbara von Mantua
wirkte gleichfalls günstig. In stiller, aber eifriger
Thätigkeit wirkte er nun für das Wohl seines
Landes, vereinigte beide Teile desselben wieder zu
einem Ganzen durch den mit seinem Vetter, dem
lungern Eberhard (s. Eberhard VI.), 14. Dez. 1482
zn Münsingen geschlossenen Vertrag und machte
die Unteilbarkeit des Landes auf ewige Zeiten zum
Landes- und Familiengrundgefetz mit Einführung
der Senioratserbfolge. Um diefcm Grundgefetz,
dessen Garantie Kaiser und Neich übernahmen,
noch mehr Kraft und Festigkeit zu geben, übertrug
er den drei Ständen, Prälaten, Ritterschaft und
Landschaft, die Überwachung dieses Vertrags und
der später noch abgeschlossenen Verträge. In diesen,
besonders in dem 1492 abgeschlossenen Eßlinger
Vertrage, waren namentlich auch Bestimmungen
zur Beschränkung der Fürstcngewalt jenes jüngern
Eberhard, seines mutmaßlichen Nachfolgers, ent-
halten. So wurde er der Schöpfer der ständischen
Verfassung Württembergs. Auch durch die Stif-
tung der Universität Tübingen 1477 und durch
die Herstellung strenger Zucht und Ordnung in
den Klöstern seines Landes machte er sich vielfach
verdient. Er ließ sich von Gelehrten (Neuchlin
und Nauclerus), deren Umgang er liebte, manches
Werk der Alten ins Deutsche übersetzen und schrieb,
obgleich ungeübt im Schreiben, Merkwürdiges,
was er gehört und gelesen, selbst nieder. E. liebte
den Frieden und trug namentlich als oberster
Hauptmann des 1488 gegründeten großen Schwäbi-
schen Bundes viel zur Erhaltung von Nuhe und
Ordnung bei; aber wenn seine Ebre und das Wohl
des Staates es verlangten, griff er selbst gegen
Mächtigere furchtlos zu den Waffen, wie 1462 gegen
den Herzog von Vaycrn-Landshut, von dem er
jedoch zweimal, bei Heidenheim und bei Giengen,
geschlagen wurde. 1482 unternahm er eine Neise
nach Nom und erhielt vom Papste Sirtus IV. die ge-
weihte goldene Nose. Auch gegen Kaiser und Neich
erfüllte er seine Pflichten; Kaiser Maximilian 1. er-
hob ihn deshalb aus eigenem Antrieb zu Worms
1495 zum Herzog und die unter ihm bereits wieder
vereinigten Besitzungen der Familie diesseits des
Rheins zum ewig unteilbaren Herzogtum Württem-
berg. 'Nur kurze Zeit genoß E. die neue Würde;
er starb 24. Febr. 1496 kinderlos. Im Hofe des
Schlosses zu Stuttgart wurde ihm ein ehernes Reiter-
standbild (nach Hofers Modell) errichtet. Ihm folgte
als zweiter Herzog von Württemberg sein Vetter
Eberhard VI. (s. d'.). - Vgl. Nößlin, Leben E.s im
Barte (Tüb. 1793); Psister, E. im Bart (ebd. 1822);
Vossert, E. im Bart (Stuttg. 1884).
Eberhard VI., der Jüngere, als Herzog von
Württemberg Eberhard II. (1496-98), Sohn des
Grafen Ulrich V., geb. 1447, am burgund. Hofe er-
zogen und an ein leichtsinniges Leben gewöhnt,
übernahm 1480 nach seines Vaters Tode die Re-
gierung des Stuttgarter Teils der württemb. Graf-
schaft, die er, der Geschäfte bald überdrüssig, 1482
im Münsinger Vertrage seinem Vetter, Eberhard V.
(s.d.), überließ. Da er diesen schritt bereute, so kam
es zu Streitigkeiten; diese wurden 1485 durch den
Stuttgarter Vertrag beigelegt, worin ihm eine
Apanage von 8000 Fl. zugewiesen wurde. Trotzdem
erlaubte er sich Erpressungen in Klöstern und
Llmtcrn, daher sein Vetter mit den Waffen gegen
ihn einschreiten mußte. Durch kaiscrl. Schieds-
gericht kam es 1489 zum Frankfurter Entscheid,
worin bestimmt wurde, daß E., falls fein Vetter
vor ihm sterbe, die Stuttgarter Grafschaft wieder-
erhalten sollte. Da hierdurch die Unteilbarkeit
des Landes wieder gefährdet war, so wurde 1492
im Eßlinger Vertrage bestimmt, daß die Herr-
schaft Württemberg ungetrennt beieinander bleiben
und daß nach dem Tode Eberhards im Bart der
jüngere E. in der Negierung des ganzen Landes
ihm folgen, aber lebenslänglich unter die Vormund-
schaft von 12 Räten und" emcs Haushofmeisters
gestellt werden solle. Sobald er aber nach dem
Tode Eberhards im Bart 1496 Herzog von Württem-
berg war, suchte er sich der Vormundschaft zu ent-