Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

783
Eigentümerhypothet - Eigentumserwerb
Gigentümerhypothek, eine aus einem Grund-
stück für den Eigentümer dieses Grundstücks be-
stellte Hypothek. Daß ein Grundstückseigentümer
eine Imderung gegen sich selbst habe, für welche
ihm sein Grundstück mit einer Hypothek hafte, er-
scheint irrationell, wenn man nnr die Person des
Eigentümers für sich allein ausfaßt. Deshalb er-
scheint es natürlich, daß die Hypothek an einem
fremden Grundstück erlifcht, wenn der Hypothek-
gläubiger das ihm verpfändete Grundstück zu Eigen-
tum erwirbt. Sobald aber die Beziehungen des
Hypothekgläubigers zu andern Perfonen es fordern,
das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner aus-
einander zu halten oder das Grundstück von dem
übrigen Vermögen des Eigentümers zu trennen,
kann es notwendig werden für die Beziehungen die-
ser dritten Personen, sich das Verhältnis des Eigen-
tümers und des Hypothekgläubigers so zu denten,
als handle es sich um zwei verschiedene Personen.
Wenn der Hypothekgläubiger als Venefizialerbe
(f. Inventarrecht) eine mit Schulden belastete Erb-
schaft und mit diefer das Grundstück erwirbt, an
welchem er schon bei Lebzeiten des Erblassers eine
Hypothek hatte, darf er, obgleich er den Erbfchafts-
gläubigern als Schuldner, aber nur mit der Erb-
schaft haftet, die Hypothek, mit welcher er ihnen nicht
haftet, für sich liquidieren, und, soweit er aus dem
Grundstück nicht voll befriedigt wird, neben den
Erbschaftsgläubigern aus dem Rechtsbestande der
Erbschaft, foweit diese reicht, sich bezahlt machen.
Und wenn der Hypothekgläubiger seine Hypothek
verpfändet hat, demnächst aber das mit der Hypo-
thek belastete Grundstück als Eigentümer erwirbt,
darf man die Hypothek nicht wegen Zusammen-
treffens von Gläubiger und Schuldner in einer
Perfon untergehen lassen; sonst würde der Pfand-
gläubiger sein Recht verlieren. Es ist also nicht
irrationell, wenn die neuern Hypothekengesetze die
Bestellung einer E. zulassen mit Rücksicht auf den
möglichen Eintritt solcher Komplikationen oder
mit Rücksicht darauf, daß der Hypothekgläubiger
das erworbene Grundstück wieder veräußern, die
Hypothek aber behalten kann, oder, dah für die-
felbe Forderung noch andere Grundstücke haften,
welche der Hypothekgläubiger nicht erworben hat,
oder, daß es dem wirtschaftlichen Interesse oe5 Eigen-
tümers dient, zu einer Zeit, wo Geld zur zweiten
Stelle leicht zu haben ist, für sich selbst an erster
Stelle eine Hypothek eintragen zu lassen, um die-
selbe später zu begeben, für das von einem an-
dern aufgenommene Kapital, aber an zweiter stelle;
oder, wenn die Hypothetengesetze wenigstens die ein-
mal eingetragene Hypothek aufrecht halten, sofern
der Hypothekgläubiger das Grundstück oder der
Grundeigentümer durch Abzahlung und Session die
Hypothek erwirbt. Daß der Eigentümer für sich
eine Hypothek eintragen lassen kann, ist nach den
Mecklenburger Hypothetenordnungen, nach dem
Lübischen Gesetz vom 25. Juli 1868 und nach dem
Hamburger Gesetz vom 4. Dez. 1868 zulässig. In
Preußen (Gesetz vom 5. Mai 1872, §. 27) und nach
dem Deutschen Entwurf §. 1142 kann auf diese
Weise nur eine Grundschuld begründet werden.
Nach dem bayr. Gesetz vom 1. Juni 1822, §. 150
kann sich der Eigentümer eine Stelle für eine künf-
tige Eintragung offen halten. Das ist auch in
Mecklenburg zulässig. In Schleswig-Holstein (Ge-
setz vom 27. Mai 1873, §. 41) können bis zu einer
im Gesetz bestimmten Frist Hypotheken mit fester
Rangordnung protokolliert werden, sooah, wenn
eine Hypothek gelöscht wird, die spätern Hypotheken
nicht vorrücken. Der Eigentümer kann vielmehr an
die Stelle der gelöschten eine neue Hypothek eintra-
gen lassen. Dies will der Deutsche Entwurf §. 1102
ausfchließen.
Nach dem Hächs. Gesetzb. ß. 442, nach den Ge-
setzen sür Altenburg, beide Reuß und Anhalt kann
der Eigentümer, welcher eine Hypothek tilgt, verlan-
gen, daß der Gläubiger sie ihm abtritt, er kann
dann weiter über sie verfügen. Nach dem preuh.
Gesetz §. 64, nach den diesem nachgebildeten Ge-
setzen sür Oldenburg, Coburg-Gotha und Braun-
schweig kann der Eigentümer selbst auf Grund einer
ihm ausgestellten Quittung oder Löschungsbewilli-
gung die Hypothek auf sich umschreiben lassen oder
über sie verfügen. Nach den Rechten von Mecklenburg,
von Lübeck und Hamburg erwirbt der Eigentümer
die Hypothek durch Cefsion wie ein anderer; nach
den Gesetzen für Bayern, Württemberg, Weimar
und Hessen geht, wenn der Eigentümer nicht zugleich
persönlich und mit seinem übrigen Vermögen für
die Schuld haftet, die Hypothek mit der Forderung
auf denselben dadurch üoer, daß er den Gläubiger
persönlich befriedigt. Der Deutfche Entwurf §. 1094
hat das recipiert, läßt aber auch, wenn der Eigen-
tümer Schuldner ist, die Hypothek (ohne Forderung)
auf ihn übergehen. Daß die Hypothek nicht erlischt,
wenn durch andere Vorgänge Eigentum und Hypo-
thek in derselben Person zusammentreffen, versteht
sich nach diesen Gesetzen und ist auch angeordnet.
Wird das Grundstück subhastiert, ohne daß die
E. begeben ist, so kann der Eigentümer nach preu-
ßischem und den diesem nachgebildeten Gesetzen, den
Gesetzen sür Hamburg und Lübeck und nach dem
Deutschen Entwurf tz. 1076 die Hypothek für sich
liquidieren, im Konkurse der Verwalter sür die nicht
bevorrechtigten Gläubiger. Entsprechend wird bei
der Zwangsverwaltung verfahren. Nur kann der
Eigentümer die Subhastation nicht gegen sich selbst
betreiben. Nach dem Sächs. Gesetzb. §. 444 rücken
in jenem Falle die nachfolgenden Hypothekgläubi-
ger vor, als ob die Hypothek gelöscht sei.
Die Einwendungen, welche gegen die sehr prak-
tische E. bei Besprechung des Deutschen Entwurfs
erhoben sind, beruhen teils auf dem Wunsche, dem
Eigentümer die Mobilisierung des Grundeigen-
tums zu erschweren, und zerfallen in sich, wenn man
diesen Wunsch nicht für beachtenswert hält; teils
beruhen sie auf jurist.-theoretischen Bedenken, welche
sich unschwer widerlegen lassen.
Eigentum ist Diebstahl ("1.3. propristk o'eät
le voi"), Citat aus Proudhons (s.d.) Schrift "yu'eät-
c6 yu6 1a propi-i^tß?" (Par. 1840); der Gedanke
selbst ist älter. j^gen.
Eigentumsbefchränkungen, s. Beschränkun-
Gigentumserwerb. Eigentum wird einmal
erworben durch Erbschaft. Mit dem Erwerbe einer
Erbfchaft gehen alle dem Erblasser gehörig gewe-
senen Sachen, sowohl die beweglichen wie die Grund-
stücke auf den Erben über, ohne daß er noch jene in
Besitz genommen und diese sich hat im Grundbuch
überschreiben lassen, auch wenn sie sich in dritter
Hand befinden. Nach Sächs. Bürgert. Gesetzb. §§.276,
277 geht das Eigentum an Grundstücken erst durch
Eintragung des Erben im Grundbuch über, doch kann
der Erbe veräußern, ohne eingetragen zu sein (§.2286).
Ebenso geht das Eigentum einer dem Erblasser ge-
hörig gewesenen Sache mit dem Erwerb des Ver-