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Einkommensteuer
solchen. Man unterscheidet wohl auch das E. von den Einnahmen und rechnet zu jenem nur solche von letztern, die regelmäßig wiederkehren. In ähnlicher Weise, wie man auch von Roh- und Reinertrag spricht, stellt man auch dem Roh- oder Bruttoeinkommen das reine E. gegenüber und begreift unter diesem jenen Teil des erstern, der nach Deckung der Produktionskosten übrigbleibt, der somit auch allein ohne Schädigung des Vermögensstammes verzehrt werden kann. Das freie E. endlich ist der Teil des E., welcher nach Befriedigung der unentbehrlichen Bedürfnisse übrigbleibt. Das auf Vermögensbesitz beruhende E. bezeichnet man als fundiertes. Es ist nachhaltiger und sicherer als das nur durch persönliche Thätigkeit erworbene, weil die Arbeitsfähigkeit eines jeden Menschen allerlei Zufällen ausgesetzt ist und von einem gewissen Alter an stetig abnimmt. Damit die wirtschaftliche Lage eines solchen Erwerbsthätigen sich am Jahresende nicht verschlechtert hätte, müßte er von seinem jährlichen Erwerb einen Betrag übrigbehalten, der die Entschädigung für die Abnahme seiner produktiven Kraft darstellte, und sein wirkliches E. würde sich also erst nach Abrechnung dieses Betrags ergeben, wie auch z. B. bei der Bestimmung des E. eines Fabrikanten die Amortisation seines stehenden Kapitals in Anschlag gebracht wird.
Das E. einer Nation im ganzen beruht, soweit es nicht aus den Nutzungen des vorhandenen Genußvermögens (Häuser, Möbel u. s. w.) besteht, auf dem Ertrage der jährlichen Produktion. Dieser Ertrag verteilt sich durch Vermittelung der selbständigen Produktionsunternehmer an die nicht auf eigene Rechnung Arbeitenden als Lohn oder Besoldung, an die Leihkapitalisten als Zins, an die nicht selbstthätigen Grundbesitzer als Grundrente, und der nach diesen Abfindungen bleibende Rest bildet das E. der Unternehmer selbst, an dem sich wieder mehrere Bestandteile unterscheiden lassen. Von diesen vier Hauptzweigen des sog. ursprünglichen E. können natürlich auch mehrere oder alle bei derselben Person zusammentreffen. Solches E., das weder auf wirtschaftlicher Thätigkeit, noch auf Vermögensbesitz beruht, wie das der Almosenempfängcr oder der unselbständigen Familienglieder, heißt abgeleitetes. Das E. der Dienstleistenden gehört keineswegs in diese Kategorie, namentlich auch nicht das der Staatsbeamten. Die letztern verrichten eine besondere Art nötiger und nützlicher Arbeiten, für welche sie durch Vermittelung des Staates ihren Lohn erhalten. Der Staat selbst bezieht sein E. teils aus eigenen Erwerbsbetrieben, teils aus dem E. der Bürger, denen er aber in seinen eigenen Leistungen eine Entschädigung liefert. Doch kann man nicht von einem eigentlichen Tauschverkehr zwischen Staat und Bürgern sprechen, und auch der Begriff des E. erhält für den Staat, die Gemeinden und andere öffentliche Korporationen einen etwas andern Inhalt als für die Privatwirtschaft. Das Volkseinkommen läßt sich principiell genommen ebensowohl auf Grund der neu gewonnenen Güter wie durch Summierung der E. der einzelnen Personen berechnen (reale, personale Verechnungsweise); doch ist in beiden Fällen die Berechnung äußerst schwierig und unsicher, sodaß es sich immer nur um Schätzungen und nicht um wirklich zuverlässige Ermittelungen handelt. – Vgl. Rob. Meyer, Das Wesen des E. (Berl. 1887); Petrazycki, Die Lehre vom E. (Bd. 1, ebd. 1893). ^[Spaltenwechsel]
Einkommensteuer, eine direkte Steuer, die unmittelbar nach dem Einkommen (s. d.) des Pflichtigen bemessen wird. Das Einkommen giebt den richtigsten Maßstab für die Fähigkeit des Bürgers zu nachhaltigen Beiträgen für die Bedürfnisse des Staates, und die E. charakterisiert sich eben durch diese Beziehung zu der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einzelnen als Personalsteuer im Gegensatz zu den Objekt- oder Ertragssteuern (s. d.). Allerdings kann man die Leistungsfähigkeit der Einzelnen in Bezug auf die Besteuerung ihrem Einkommen nicht einfach proportional setzen, daher die Vorschläge zu einer progressiven E. und zu einer stärkern Heranziehung des auf Vermögensbesitz beruhenden fundierten Einkommens. Die bestehenden Steuern dieser Art haben indes eigentlich keine Progression des Steuersatzes, sie sind vielmehr Degressivsteuern, indem ein gewisser Prozentsatz des Einkommens als normaler und zugleich höchster Steuerfuß festgesetzt ist, die geringern Einkommen aber, oft mit mehrern Abstufungen, nach einem niedrigern Satze belastet sind und unterhalb eines gewissen Betrags (des Existenzminimums, s. d.) gänzlich frei bleiben. Das steuerpflichtige Einkommen wird entweder durch Selbsteinschätzung (Fassion) oder durch Schätzung seitens einer mit den örtlichen und persönlichen Verhältnissen vertrauten Kommission festgestellt. Im letztern Falle, in dem die Steuerpflichtigen, vorzugsweise diejenigen mit höherm, aber nicht im voraus bestimmtem Einkommen, im ganzen niedriger taxiert werden als im erstern, wird auch nur nach Einkommensklassen geschätzt, die um einen mäßigen Betrag voneinander abstehen. Daher die Bezeichnung klassifizierte E. In einigen Ländern hat die E. noch mehr die Form eines Systems von Ertragsteuern, indem die einzelnen Einkommenszweige besonders behandelt werden, wie z. B. in England, dem Mutterlande der modernen E. Theoretisch erscheint die E. als die gerechteste, die Leistungsfähigkeit am besten berücksichtigende Steuer, sodaß sie bisweilen auch als einzige Steuer (s. Einsteuer) empfohlen wurde, zumal ihr Ertrag sich dem wachsenden Wohlstande des Landes anschließt und bei Bedarf leicht vermehrt werden kann. Praktisch treten die Vorzüge der E. aber nur unvollkommen in die Erscheinung, weil die allseitige genaue Ermittelung des Einkommens und die gerechte Berücksichtigung aller die Leistungsfähigkeit beeinflussenden Umstände unmöglich ist. Die E. kann deshalb praktisch immer nur Teil eines Steuersystems sein.
In England wurde die E. 1797 eingeführt, 1816 wieder aufgehoben und 1842 von neuem für alle Einkommen über 150 Pfd. St. (später auf 100 Pfd. St. ermäßigt) eingeführt. Seit 1876 beträgt das steuerfreie Einkommen wieder 150 Pfd. St. Bei Einkommen unter 400 Pfd. dürfen die ersten 120 Pfd. abgezogen werden. Beträge für Lebensversicherungspolicen sind steuerfrei. (Ertrag für 1893/94 15,15 Mill. Pfd. St. Eine Reform ist geplant.) Italien hat nur eine partielle E., die das Einkommen aus beweglichem Vermögen frei läßt. Das letztere ist einer besondern Steuer unterworfen. Spanien hat eine Gehalts- und Besoldungssteuer, die sich als eine specielle E. darstellt (1892/93 auf 19 Mill. Pesetas veranschlagt), und eine Personalsteuer, die als eine Kopf- und nach dem Einkommen abgestufte Klassensteuer erscheint (1892/93 auf 9 Mill. Pesetas veranschlagt). In