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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einkommensteuer

Frankreich hat die E. noch wenig Anklang gefunden. In Österreich besteht seit 1849 eine E., die teils einen Zuschlag zur Erwerbsteuer, teils im wesentlichen eine Kapitalrentensteuer, teils eine (progressive) Besoldungs- u. s. w. Steuer umfaßt (Ertrag für 1892 auf 44,95 Mill. M. veranschlagt). In den Niederlanden wurde 1893 eine mit dem Einkommen über 650 Fl. beginnende progressive E. eingeführt.

In Deutschland sind die Verhältnisse im einzelnen sehr verschieden. In Bayern und Württemberg besteht eine partielle E. für die noch nicht anderweitig durch Ertragsteuern belasteten Einkommensteile (mit festem Steuersatz und einer gewissen Degression in Bayern, mit Feststellung des Steuersatzes durch das jeweilige Finanzgesetz und mit einer thatsächlichen, wenn auch nicht formellen Degression in Württemberg). Der Ertrag ist im bayr. Budget für 1893 auf 2,1 Mill. M., im württemb. Budget für 1894/95 auf 6,13 Mill. M. angesetzt. Im Großherzogtum Hessen hat das Gesetz vom 7. Juli 1884 die E. neu geregelt und unter gleichzeitiger Einführung einer Kapitalrentensteuer alle Einkommen von 500 M. an einer bis zu 20000 M. Einkommen steigenden progressiven allgemeinen E. unterworfen, die Veranlagung beruht auf Einschätzung, und der Steuerfuß wird durch Finanzgesetz bestimmt. Baden hat durch Gesetz vom 20. Juni 1884 ebenfalls eine allgemeine E. eingeführt, die auf Grund kontrollierter Selbsteinschätzung veranlagt wird, alle Einkommen von 500 M. an trifft und bis zu 30000 M. Einkommen progressiv ist; der eigentliche Steuerfuß wird durch Finanzgesetz festgestellt. (Ertrag 1892 fast 5 Mill. M.) 1894 wurden die Einkommen von 20 bis 25000 M. in ihrem vollen Betrag zur Steuer herangezogen, während die degressive Skala für die kleinern Einkommen unverändert blieb und Einkommen von 25 bis 200000 M. mit einer im Steuerfuß progressiven Skala, die von 5 zu 5 Proz. ansteigt, besteuert wurden. Sachsen hat 1878 für die Einkommen von 300 M. an eine allgemeine E. eingeführt, deren Grundlage die Selbsteinschätzung für Einkommen von 1600 M. an bildet; doch wird die Selbsteinschätzung nicht erzwungen (wie in Baden), vielmehr zieht deren Unterlassung nur den Verlust des Reklamationsrechts für das laufende Steuerjahr nach sich. Der normale Steuersatz (3 Proz.) beginnt von der 20. Klasse an (5400‒6300 M.), in den untern Stufen ist die Steuer degressiv und stellt sich für die 1. Klasse (300‒400 M.) auf ⅙ Proz. Etwaige ein- oder mehrmalig zu erhebende Zuschläge zu den Normalsätzen bestimmt das Finanzgesetz. Eine allgemeine E. besteht ferner in den Hansestädten, in Weimar, Oldenburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer und jüngerer Linie, Lippe und Preußen.

Im Königreich Preußen ist die E. aus der 1811 eingeführten Kopfsteuer hervorgegangen, die 1820 in eine Klassensteuer verwandelt wurde. Durch Gesetz vom 1. Mai 1851 wurde dann eine allgemeine klassifizierte E. für alles Einkommen über 1000 Thlr. im Betrage von 3 Proz. der untern Klassengrenzen eingeführt, und 1873 erhielt auch die von den geringern Einkommen erhobene Klassensteuer die Form einer E. unter Freilassung der Einkommensbeträge unter 420 M. Das Gesetz vom 26. März 1883 erhöhte diese untere Grenze auf 900 M. (die Regierung hatte 1200 M. vorgeschlagen); für die höhern Klassensteuerstufen kamen (wie schon das Gesetz vom 10. März 1881 bestimmt hatte) drei, für die erste Stufe der E. zwei und für die zweite Stufe der E. eine Monatsrate nicht zur Erhebung. Der Ertrag der klassifizierten E. war nach dem Voranschlage für 1891/92 46975000 M., derjenige der Klassensteuer 25941000 M. ^[Spaltenwechsel]

Das Gesetz vom 24. Juni 1891 (gültig seit 1. April 1892) unterwirft sowohl Einzelpersonen, als auch Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften, Berggewerkschaften, die in Preußen einen Sitz haben, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und Konsumvereine mit offenem Laden und dem Rechte jurist. Personen der E. Die Einkommen bis 900 M. sind steuerfrei. Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswert aus Kapitalvermögen, Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschließlich des Mietswertes der Wohnung im eigenen Hause; aus Handel und Gewerbe, einschließlich Bergbau; aus gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art. Von: Einkommen werden abgezogen die zur Erwerbung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, einschließlich der Deichlasten; Schuldenzinsen und Renten; die auf besondern Rechtstiteln ruhenden dauernden Lasten; die vom Grundeigentum, dem Bergbau und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden direkten Staatssteuern und die zu den Geschäftsunkosten zu rechnenden indirekten Abgaben; die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften u. s. w.; die gesetz- oder vertragsmäßigen Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen; die Prämien für Versicherung auf den Todes- oder Lebensfall, soweit ihr Betrag 600 M. jährlich nicht übersteigt. Vom Einkommen der Aktiengesellschaften u. s. w. bleiben 3½ Proz. des Aktien- u. s. w. Kapitals frei.

Die E. beträgt jährlich bei einem Einkommen

von mehr als bis einschließlich M.

900 1050 6

1050 1200 9

1200 1350 12

1350 1500 16

1500 1650 21

1650 1800 26

1800 2100 31

2100 2400 36

2400 2700 44

2700 3000 52

3000 3300 60

3300 3600 70

3600 3900 80

3900 4200 92

4200 4500 104

4500 5000 118

5000 5500 132

5500 6000 146

6000 6500 160

6500 7000 176

7000 7500 192

7500 8000 212

8000 8500 232

8500 9000 252

9000 9500 276

9500 10500 300

Sie steigt bei höherm Einkommen

von mehr als bis einschließlich unn Stufen von M. um je M.

10500 30500 1000 30

30500 32000 1500 60

33000 78000 2000 80

78000 100000 2000 100

Bei einem Einkommen von mehr als 100000 M. bis einschließlich 105000 M. beträgt die Steuer 4000 M. und steigt bei höherm Einkommen in Stufen von 5000 M. um je 200 M.