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Einschub – Einseitigkeit
Gesetz vom 12. April 1886 auf die 3½prozentigen, durch Gesetz vom 8. Juni 1891 auch auf die 3prozentigen Consols ausgedehnt. In Sachsen wurde 2. Jan. 1885 ein Staatsschuldbuch zur Eintragung der 3prozentigen sächs. Rente geschaffen. Durch Gesetz vom 31. Mai 1891 endlich ist zur Umwandlung von Schuldverschreibungen der Reichsanleihen in Buchschulden des Reichs die Einrichtung eines Reichsschuldbuchs angeordnet, welches 1. April 1892 eröffnet wurde. Von dem französisch-englischen E. unterscheidet sich das deutsche hauptsächlich dadurch, daß die ursprüngliche Ausfertigung von Partialobligationen mit Zinsscheinen auf Inhaber beibehalten bleibt und daß die Inskription sowie weitere Zuschreibungen lediglich gegen Einlieferung der Schuldscheine und Coupons erfolgen. Umgekehrt kann der Gläubiger die Tilgung der Buchschuld oder eines Teils derselben gegen Ausreichung von neuen Schuldverschreibungen verlangen. Die teilweise oder gänzliche Übertragung der Forderung auf ein anderes Conto ist gestattet, Teilübertragungen und Teillöschungen aber nur, wenn die betreffenden Summen sowie die verbleibenden Beträge in Schuldverschreibungen der Anleihe darstellbar sind. Besondere Verschreibungen über die Buchforderungen werden nicht ausgefertigt. Die Zinsen werden den Gläubigern auf Verlangen und auf ihre Kosten per Post zugestellt, oder von ihnen an gewissen Zahlstellen erhoben, wozu bei den Reichsanleihen (und zur Zeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses auch bei den preuß. Anleihen) die Reichsbank und ihre Filialen gehören, oder endlich bei den preußischen und Reichsanleihen durch Gutschrift auf Giroconto bei der Reichsbank. – Vgl. Frick, Das preuß. Staatsschuldbuch, in den «Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik», Neue Folge, 21. Bd., S. 377 fg. (Jena 1890); Salings Börsenpapiere, 1. Tl. (6. Aufl., Berl. 1892); Amtliche Nachrichten über das preuß. Staatsschuldbuch (ebd. 1886 u. ö.); Amtliche Nachrichten über das deutsche Reichsschuldbuch (ebd. 1892).
Einschub, Einschubdecke, in der Baukunst, s. Decke (Bd. 4, S. 857 b).
Einschürig, s. Wiesen.
Einschuß, Volksausdruck für eine rotlaufartige Hautentzündung eines oder, was selten vorkommt, beider Hinterschenkel des Pferdes, durch die eine hochgradige Anschwellung und Lahmgehen bedingt ist. Sie nimmt ihren Ausgang von kleinen Verletzungen, z. B. Streichwunden, und ist bedingt durch Infektion dieser Wunden durch einen specifischen Spaltpilz. Behandlung: Ruhe, Befeuchten der Gliedmaßen mit einer desinfizierenden Lösung oder Einreiben von Carbolsalbe oder grauer Quecksilbersalbe.
Einschuß, Einschußfäden, s. Weberei.
Einschwenken, eine Bewegung zum Zweck des Übergangs aus einer geöffneten Kolonne in die Linie. Das E. ist also der Gegensatz des Abschwenkens (s. d.). Soll die Linie in derselben Ordnung hergestellt werden, wie sie vor dem Abschwenken war, so muß eine rechts abmarschierte Kolonne nach links einschwenken und umgekehrt; schwenkt eine rechts abmarschierte Kolonne rechts ein, so entsteht eine Inversion (s. d.).
Einschwingen, sich (Einstehen) sagt man vom Auer- und Birkwild, das sich auf einen Baum stellt.
Einsegnung, s. Benediktion und Konfirmation.
Einseitige Schuldverhältnisse, Schuldverhältnisse, bei denen nur der einen Partei eine Klage gegen die andere zusteht. Ist die Darlehnssumme gezahlt, so handelt es sich nur um eine klagbare Schuld des Darlehnsempfängers auf Rückzahlung und Verzinsung. Aus dem Testament entsteht eine Verbindlichkeit nur des Beschwerten (s. d.) auf Gewährung des Vermächtnisses; der Vermächtnisnehmer ist nur berechtigt, nicht verpflichtet. Den Gegensatz bilden einerseits die Doppelseitigen Schuldverhältnisse (s. d.), andererseits diejenigen, welche eine Contraria actio (s. d.) zulassen. ^[Spaltenwechsel]
Einseitiges Rechtsgeschäft. Wenn auf die Erklärung nur einer Partei die derselben entsprechenden rechtlichen Wirkungen eintreten, spricht man von E. R.; wenn die zusammenstimmende Erklärung zweier oder mehrerer Parteien zum Eintritt der rechtlichen Wirkung erforderlich ist, von zweiseitigen Rechtsgeschäften oder Verträgen. E. R. sind unter andern das Testament (s. d.), wenn es nur von einer, nicht als wechselseitiges von zwei Personen errichtet wird, und das Kodicill (s. d.), von Rechtsgeschäften unter Lebenden die Auslobung (s. d.), die Erbschaftsantretung oder ‑Ausschlagung, die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses (s. Erbschaftserwerb), die Wahl (s. Alternative), der Verzicht auf solche Rechte, welche durch einseitige Erklärung aufgegeben werden können; der Antrag (s. d.), insofern der Antragsteller bis zur Erklärung der andern Partei gebunden bleibt; die Ausstellung von Orderpapieren (s. d.), z. B. eines Wechsels, und von Inhaberpapieren (s. d.), das Wechselaccept, da sich die Haftung aus der Schrift, kaum aus einem Vertrage ableiten läßt; ferner die einseitigen prozessualischen Akte, aus welchen Rechte und Verbindlichkeiten entspringen, wie die Erhebung der Klage (s. d.), das Geständnis (s. d.), der Einspruch (s. d.), die Einlegung eines Rechtsmittels (s. d.).
Einseitige Verträge. Die Verträge sind zweiseitige Rechtsgeschäfte (s. Einseitiges Rechtsgeschäft). Man kann aber bei den Verträgen wieder einseitige und zweiseitige unterscheiden. Bei den erstern bindet sich nur die eine Partei, während die andere durch den Vertrag nur Rechte erwirbt. Das ist der Fall bei einem Erbvertrag (s. d.), wenn in demselben nur eine Partei die andere zu ihrem Erben ernennt; ebenso bei der Schenkung. Bei einem zweiseitigen Vertrage, wie bei dem verzinslichen Darlehn, sind beide Teile gebunden und berechtigt; der Gläubiger dahin, daß er das Kapital dem Schuldner zur Nutzung während der verabredeten Zeit beläßt, der Schuldner dahin, daß er das Kapital nach Ablauf der Zeit zurückzahlt und inzwischen verzinst.
Einseitigkeit, diejenige Bestimmtheit des geistigen Lebens, vermöge deren in der Vorstellungs-, Gefühls- und Willensthätigkeit gewisse besondere Interessen derartig vorherrschen, daß alles Erlebte nur darauf bezogen wird und der geistige Blick für alles andere mehr oder minder geschlossen erscheint. E. pflegt deshalb die natürliche Folge eines jeden das Individuum stark in Anspruch nehmenden Berufslebens, insbesondere der hochentwickelten Arbeitsteilung zu sein. In gewissen Grenzen darf die E. als ein Erfordernis für erfolgreiche Thätigkeit angesehen werden, und die histor. Erfahrung lehrt, daß die E. der Hebel für alle großen Leistungen ist; diejenigen Menschen üben die nachhaltigste Wirkung aus, die mit großartiger E., ohne nach rechts und links zu blicken, nur ein Ziel verfolgen. Andererseits aber ergiebt sich aus der E. stets eine gewisse Verzerrung der Züge des menschlichen Wesens, das all- ^[folgende Seite]