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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einsiedlerpunkte - Einsteckschloß
rüg VerukaräuL ^'ab/., s. Tafel: Meerwasser-
Aquarium, Fig. 14, Bd. 1, S. 774, und Tafel:
.^rustentiere II, Fig. 5) ist, Oi0^6N68 u. s. w.,
leben im Meere; die Arten der Gattung Ooeuo-
l"ita sind Landformen, welche Landschneckenschalen
aufsuchen. Desgleichen bewohnt der auf den Mo-
lukken vorkommende Beutelkrebs oder Kokos-
krebs (LirZu8 latro ^6?'bst) Felsenlöcher und geht
nachts auf das Land, um abgefallene Kokosnüsse
mit den Scheren zu öffnen. Er trägt lein Gehäuse;
seine Kiemen sind durch Anpassung an die Luft-
atmung zu einer Art Lunge geworden.
Ginsiedlerpunkte, s. Singularitäten.
Ginsiedlerserviten, s. Serviten. Himmel.
Ginsiedlervogel, kleines Sternbild am südl.
Einsilbige Sprachen, s. Sprachwissenschaft.
Einspänner, s. Eigenlöhner.
Ginfpiizen, s. Veredelung.
Ginfprengmaschine, Anfeuchtmaschine,
Netzmaschine, eine Vorrichtung, mittels deren
leinene und baumwollene Gewebe sowie Papier vor
dem Mangen oder Kalandern (s. Appretur, Vd. 1,
S. 763 d sg.) gleichmäßig benetzt werden. Dies ge-
schieht durch eine rotierende Bürste, ein mit feinen
Löchern versehenes Rohr oder eine Art Injektor.
Ginspritzkondenfator, s. Kondensator.
Einspritzung, s. Injektion.
Einspruch, nach der Deutschen Civilprozeß-
ordnung, entsprechend der "Opposition" des franz.
Rechts, derjenige Rechtsbehelf, welcher einer säumi-
gen Prozeßpartei zur Beseitigung eines auf Antrag
des Gegners wider sie erlassenen Versäumnisurteils
(s. d.) gegeben wird. Die Einspruchsfrist beträgt
zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit
der Zustellung des Versäumnisurteils. Muß die
Zustellung im Auslande oder durch öffentliche Be-
kanntmachung erfolgen, fo hat das Gericht die Ein-
spruchsfrist im Versäumnisurteil oder durch nach-
träglichen Beschluß zu bestimmen. Die Einlegung
des E. erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes
an den Gegner, welcher die Erklärung, daß gegen
das zu bezeichnende Urteil E. eingelegt werde, wie
die Ladung zur mündlichen Verhandlung enthalten
muh. Sonstige Erfordernisse bestehen nicht, nament-
lich nicht dasjenige einer Entschuldigung der Säum-
nis. Durch den rechtzeitig eingelegten E. wird der
Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich
vor Eintritt der Versäumnis befand. Soweit die
auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassende
Entscheidung mit der Entscheidung des Versäumnis-
urteils übereinstimmt, wird diese aufrecht erhalten,
soweit dies nicht der Fall, im neuen Urteil das Ver-
säumnisurteil aufgehoben. Der E. kann innerhalb
derselben Sache und Instanz wiederholt Platz greifen,
sofern gegen diejenige Partei, gegen welche früher
ein Verfäumnisurteil erlassen und welche im neuen
Verhandlungstermin erschienen ist, später infolge
neuer ^äumnis ein neues Urteil solcher Art ergeht.
Als Korrektiv gegen einen hierdurch ermöglichten
Mißbrauch giebt die Civilprozeßordnung nur die
Vorschrift, daß jedes wiederholte Versäumnisurteil
auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu er-
klären ist. Dagegen ist der E. unstatthaft in dem
Falle, daß die Einspruchspartei gleich im neuen
Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht zur
Hauptsache verhandelt und deshalb der E. verwor-
fen wird. - Vgl. Civilprozeßordn. §§. 303 - 311.
Die Civilprozeßordnung erwähnt sodann einen E.
gegen den Vollstreckungsbefehl (s. o.) in ß. 640
und gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Urteil in §. 657.
Im Strafprozeß findet E. statt gegen amts-
richterliche Strafbefehle. Der rechtzeitig (binnen
einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls) beim
Amtsgericht erhobene E. verhindert, daß der Straf-
befehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils er-
lange. Er hat zur Folge, daß zur Hauptverhand-
lung vor dem Schöffengericht geschritten wird, sofern
nicht bis zu deren Beginn, sei es die Klage von der
Staatsanwaltschaft, sei es der E. zurückgenommen
wird. Bei Versäumnis der Hauptverhandlung wird
der E. ohne Beweisaufnahme durch Urteil ver-
worfen (Strafprozeßordn. §§.449-452). Vgl. auch
Anklagestand, Strafbefehl, Strafverfügung, Un-
gehorsamsverfahren.
Eine ähnliche Bedeutung hat der etwas anders
geordnete E. gegen das Versäumnisurteil eines
Gewerbegerichts (s. d.) nach dem Gesetz vom
29. Juli 1890, §. 38. Er ist eingeschränkter und
hat die Bedeutung der Wiedereinsetzung, wenn das
Urteil nach einem fortgesetzten Termin ergeht, in
welchem eine Partei nicht erscheint (§. 42).
Nach dem Deutschen Patentgesetz vom 7.April
1891, §. 24 kann nach der vom Patentamt ver-
anlaßten Veröffentlichung einer behufs Erteilung
eines Erfinderpatents eingegangenen Anmeldung
binnen 2 Monaten schriftlich E. beim Patentamt
erhoben werden. Der E. muß mit Gründen versehen
sein. Er kann nur auf die Behauptung gestützt wer-
den: 9.. daß eine neue Erfindung, welche eine ge-
werbliche Verwertung gestattet, im Sinne der §§. 1
u. 2 des Patentgesetzes nicht vorliege; d. daß der
Anmelder nicht der erste Anmelder sei, daß inson-
derheit die bekannt gemachte Erfindung Gegenstand
des Patents eines frühern Anmelders sei; c. daß
der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschrei-
bungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder
Einrichtungen des Einsprechenden oder einem von
diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Ein-
willigung entnommen sei (§. 3). Im Fall a. und
d. kann der E. von jedermann erhoben werden.
Gegen den Beschluß, durch welchen über die Ertei-
lung des Patents beschlossen wird, können der Pa-
tentsuch er oder der Einsprechende innerhalb eines
Monats unter Beifügung von 20 M. Beschwerde
einlegen. Hat im Fall ". der E. die Zurücknahme
oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so
kann der Einsprechende, falls er innerhalb eines
Monats feit Mitteilung des Bescheides die Erfin-
dung seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag
seiner Anmeldung der Tag vor Bekanntmachung
der frühern Anmeldung festgefetzt werde (§. 3).
Ein E. gegen Berechnung der Prämien für Un-
fälle bei Bauarbeiten wird im Gesetz vom 11. Juli
1887, §. 26, ein E. gegen die Verteilung der Inva-
liden- und Altersrenten im Gesetz vom 22. Juni
1889, §. 90, ein E. des Versicherten über den In-
halt der ihm zu erteilenden Bescheinigung in §. 106
daselbst geregelt.
Was vorstehend in Neichsgesetzen E. genannt
wird, wird m andern ähnlichen Fällen bisweilen
Widerspruch (s. d.) genannt.
Ginstand, s. Retrakt.
Einsteckschloß, im Gegensatz zu dem auf der
Thürfläche sichtbar hervorragenden Kastenschloß ein
Schloß, welches so geringe Höhe oder Stärke besitzt,
daß es in eine Aushöhlung der Thür eingeschoben
und dadurch ganz verborgen werden kann (s. Schloß).