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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnbaukommissionen - Eisenbahnbeamte
dem Titel: Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, 1. Jan. 1893 in Kraft (zu 2-4 s. Eisenbahnbetriebsordnung): I, 5 (s. Betriebsreglement) wurde ebenfalls neu bearbeitet und trat unter dem Titel: Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zugleich mit dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr auch 1. Jan. 1893 in Kraft (s. Eisenbahnverkehrsordnung und Eisenbahnrecht, S. 880).
Über die Gesetzgebung auherdeutscher Staaten s. Eisenbahnrecht (S. 879 fg.).
Litteratur. Handbuch für specielle Eisenbahntechnik, hg. von Heusinger von Waldegg, Bd. 1 (Lpz. 1877); Brosius und Koch, Die Schule für den äußern Eisenbahnbetrieb (Wiesb. 1883); Weber, Die Schule des Eisenbahnwesens (4. Aufl., Lpz. 1885): Loewe, Der Schienenweg der Eisenbahnen (Wien, Pest und Lpz. 1887); Zimmermann, Berechnung des Eisenbahn-Oberbaues (Berl. 1888); Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens, hg. von Roll, Bd. 1-4 (Wien 1890-92); Goering, Eisenbahnbau (4. Aufl., Berl. 1891); Haarmann, Das Eisenbahn-Geleise (Lpz. 1891); Stane, Theorie und Praxis des Eisenbahngleises (Wien1892): Susemihl, Das Eisenbahn-Bauwesen für Bahnmeister und Bauaufseher (5. Aufl., Wiesb. 1892).
Eisenbahnbaukommissionen, s. Eisenbahnbehörden (S. 845 b).
Eisenbahnbauordnung, in manchen Ländern, z. B. in Österreich, Bezeichnung für die staatlich gegebenen Vorschriften, nach denen beim Bau neuer Eisenbahnen zu verfahren ist. Wegen der bezüglichen Vorschriften für die deutschen Eisenbahnen s. Bahnpolizei und Eisenbahnbau (S. 842 b).
Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Inspektoren, s. Eisenbahnbeamte und Eisenbahnbehörden.
Eisenbahnbeamte, die bei der Verwaltung und dem Betriebe der Eisenbahnen im Beamtenverhältnis beschäftigten Personen, im Gegensatz zu den nur für vorwiegend mechan. Verrichtungen angenommenen und nur in einem privatrechtlichen (Lohn-) Verhältnis stehenden Arbeitern. E. im strengen Sinne giebt es, abgesehn von den Bahnpolizeibeamten (s. Bahnpolizei), nur in der Staatsbahnverwaltung; gleichwohl wird in der Regel auch innerhalb der Privatbahnverwaltungen zwischen Beamten und Arbeitern unterschieden und Beamteneigenschaft den für längere Zeit angenommenen Personen zuerkannt. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Staatseisenbahnbeamten im allgemeinen finden die für die Staatsbeamten überhaupt geltenden Grundsätze Anwendung (s. Amt und Staatsdienst), während die Verhältnisse der Privatbahnbeamten durch die von ihnen mit den betreffenden Verwaltungen abgeschlossenen Dienstverträge geregelt werden. Man unterscheidet höhere und niedere E. Die erstern, teils juristisch (Assessoren), teils technisch (Bau- und Betriebsinspektoren, Maschineninspektoren) vorgebildet, müssen gewöhnlich die allgemeine große Staatsprüfung ihres Faches und meist noch eine Probedienstzeit zurückgelegt haben. Zu ihrer Ausbildung im Eisenbahndienst sind in manchen Ländern, u. a. auch in Preußen, Vorlesungen über das Eisenbahnwesen angeordnet, die in größern Orten gehalten werden (s. Eisenbahnvorlesungen).
Die Ausbildung der höhern E. in Preußen wird neuerdings in der Presse und Tageslitteratur lebhaft erörtert, auch hat sich der Landtag schon mit der Frage beschäftigt. Es wird darüber geklagt, daß schon die Vorbildung der Gerichtsassessoren und der Regierungsbaumeister, aus denen die leitenden Beamten der Staatseisenbahnverwaltung meist entnommen würden, eine für diesen Beruf ungenügende sei. Weder die Juristen noch die Techniker brächten die hierfür notwendigen Verwaltungskenntnisse mit, insbesondere fehlte es an einer gründlichen Vorbildung auf dem Gebiete der Staatswissenschaften. Vor allem aber fei die demnächstige praktische Ausbildung eine mangelhafte, da die jungen Juristen und Techniker nach den zur Zeit geltenden Vorschriften nur gehalten feien, sich über den Geschäftsgang bei den einzelnen Dienstzweigen oberflächlich zu unterrichten, anstatt sich, was für eine ersprießliche Thätigkeit in den leitenden Stellen der Verwaltung, zu denen sie später berufen seien, unerläßlich erscheine, mit dem kleinen Dienst durch verantwortliche Beschäftigung bei den untern Dienststellen gründlich vertraut zu machen. Abhilfe fei nur durch Einführung eines besondern Fachstudiums, einer planmäßigen praktischen Fachausbildung und Einführung von Fachprüfungen möglich, wie solches schon für andere Verwaltungszweige, wie für die Post, das Berg- und das Forstfach u. s. w. mit Erfolg bestände. Andererseits sei es zur Erlangung tüchtiger Beamten und zu einer gerade in der Eisenbahnverwaltung notwendigen Verjüngung des höhern Beamtenstandes geboten, die gegenwärtigen, insbesondere für die Techniker höchst ungünstigen Beförderungsverhältnisse zu verbessern. Zu diesem Zweck wird unter anderm vorgeschlagen, die mit höhern Beamten zu besetzenden Stellen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und für alle Stellen, die, wie z. B. im Bahnunterhaltungs- und im Werkstättendienst, gegenwärtig mit höhern technischen Beamten besetzt würden, obgleich ihre Geschäfte von minder vorgebildeten Beamten wahrgenommen werden könnten, sog. mittlere Beamte zu schaffen und zu verwenden, die dann bei Besetzung der hohem Stellen nicht in Mitbewerb träten. Die Berechtigung der Klagen über ungenügende Vor- und Ausbildung der höhern E. wird auch an maßgebender Stelle nicht verkannt; nach den Erklärungen des Ministers im Landtage schweben bereits Erörterungen über eine zweckdienliche Abhilfe. Eine endgültige Lösung wird freilich erst möglich sein, wenn die zum 1. April 1895 in Aussicht genommenen Abänderungen der bestehenden Verwaltungsorganisation durchgeführt sein werden, da die Ausbildungsfrage hierdurch wesentlich beeinflußt wird. Näheres hierüber s. Eisenbahnbehörden.
In Württemberg sind Ausbildung und Vorbereitungsdienst für die höhern E. besonders geordnet. Die erste Fachbildung ist gemeinsam für die höhern und die mittlern E. Die erste Fachprüfung ist die niedere Eisenbahndienstprüfung, zu der die Anwärter des höhern Eisenbahndienstes nach anderthalbjährigem, die Anwärter des mittlern Eisenbahndienstes l Eisenbahnpraktikanten II. Klasse) nach dreijährigem Fachbildungsdienste zugelassen werden. Nach bestandener Prüfung werden erstere zu Eisenbahnreferendaren II. Klasse, letztere zu Eisenbahnpraktikanten I. Klasse ernannt. Nach der zweiten höhern Dienstprüfung werden die Eisenbahnreferendare II. Klasse zu Eisenbahnreferendaren I. Klasse befördert, womit die Befähigung für die Stellen des höhern Eisenbahndienstes verbunden ist. Zu den höhern E. gehören im allgemeinen die Vorsitzenden, Mitglieder und Hilfsarbeiter der obern und untern Eisenbahnverwaltungs-^[folgende Seite]