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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnbeiräte
gat6 Koc^Lls). Die letztem sind in England in er-
heblich geringerer Zahl angestellt und mehr als
Bahnpolizeibeamtc anzusehen, da Planübergängc
sür öffentliche Wege anf verkehrsreichen Badnen in
England nnr selten vorkommen und die Signalisic-
rung und Weichenstellung meistens von einzelnen
Centralpuntten aus durch besondere Wärter (iwwt3-
mon) erfolgt. (S. Central-Weichen- und Signal-
Stellvorrichtungen.) - Die Ausübung des staat-
lichen Aufsichtsrechts liegt dem .Handelsamte
(Zoai-ä ok^i^äo) ob. Es darf keine Eisenbahn dem
öffentlichen Verkehr übergeben werden, bevor dic-
felbe nicht durch einen Ingenieur des Vo^-d ok
'IlÄ(i6 in Vezug auf die Sicherheit des Vetricbes
untersucht und in Ordnung befunden worden ist.
Die Beamten des Loiirä ol ^raäe haben ferner in:
allgemeinen darüber zu wachen, daß die zur Be-
triebssicherheit erforderlichen Mastregeln von den
Eisenbahngesellschaften ergriffen und etwaige Miß-
stände abgestellt werden. Durch die "Eisenbahn- und
Kanalverkehrsgesctze von 1873 und 1888" ist in der
Eisenbahn- und Kanalkommisston eine Art Eiscn-
bahnvcrwaltungsgerichtshof gebildet, bei dem Kla-
gen wegen Verletzung des Eisenbahn- und Kanal-
gesetzes vom 10. Juli 1854 angebracht werden kön-
nen. Die Berufung gegen Entscheidungen der Kom-
mission, die aus zwei von der Königin ernannten
und drei Mitgliedern von Amts wegen (je eins für
Schottland, England und Irland) besteht, ist auf
Rechtsfragen beschränkt; sie geht an das höhere Bc-
rufsgcricht, unter Umständen an das Oberhans.
Frankreich verwaltet seine seit 1878 erwor-
benen und gebauten Staatscisenbahnen dnrch eine
besondere, dem Minister der öffentlichen Arbeiten
unterstellte Behörde, die ähnlich wie bei den Privat-
bahncn aus einem Verwaltungsrat und einer aus-
führenden Behörde, der Direktion der Staatsbahnen
besteht. Bei der Verwaltung der franz. Privatbahnen
spielt der von der Aktiengesellschaft gewählte Ad-
ministrationsrat die Hauptrolle. Unter diesem Ad-
ministrationsrat, dessen Mitglieder durch erheblichen
Aktienbesitz an dem Unternehmen beteiligt sind,
führt ein Direktor (Generaldirektor) die gesamte
Verwaltung. Unter dem Direktor stehen gewöhnlich
drei Hauptabteilungen, nämlich: 1) für die allge-
meine Verwaltung (86rvic6 ccmti-alc"), 2) für den
Vaudicnst (86rvie6 ä6 la couLti'uctiou), 3) für den
Betriebsdienst ftsrviee ä6 I'exi'ioiwtiou). Die
letztere Abteilung zerfällt in drei Unterabteilungen,
und zwar: a. für die Vahnunterhaltung und Be-
wachung Service äö 1'6iitr6ti6ii et äs 1a. 8ur-
V6Ü1HU06 ä6 1a V016 et äu M^t6i'i6i iix6), d. für
die Zugförderung und Werkstätten (86i-vi"6 äs 1a
ti-aetiou et ä68 at6Ü6i'8), c. für den Verkehrsdienst
(mouv6ill6iit 6t 86i'vic6 c0NM6i'ci3.1). - Die staat-
ljche Aufficht über die Eisenbahngesellschaften
wird in Frankreich dnrch den Minister der öffent-
lichen Arbeiten ausgeübt. Demselben sind nach den
Ministerialerlassen vom 20. Juli 1886 und 20. Mai
1893 unterstellt die für jedes Netz der großen Eisen-
bahnen bestellten besondern Aufsichtsbeamtcn, Ge-
neralinspektoren, Aufsichtsdircktorcn. Unter diesen
arbeiten je ein Oberingenieur für die Vorarbeiten
und Neubauten und für die Aufsicht der Vorarbeiten
und Bauten neuer Strecken, für die Aufsicht der
Bahnstrecken und der Bauwerke, für die Aufsicht
des Betriebes und des Zugdienstes und für die all-
gemeine Aufsicht. Dem Direktor des Aussicbts-
dicnstes ist ein Ausschuh (Oomitö äs i-686^u) bei-
Brockhaiiv' Kmivcrsations-Lcxikon. 14. Aufl.. V.
gegeben, dem unter seinem Vorsitz auch die Aufsichts-
oberingcnieure angeboren. Auch haben die Vor-
sitzenden der Handelskammern der Hauptstädte der
von den verfchiedenen Bahnnetzen berührten Depar-
tements mit beratender Stimme Zutritt zu dem
Aussichtsausschuß ihres Netzes in Fahrplansachen
und bei Feststellung des Jahresberichts. Ebenso
ist bei dem Ministerium ein Ausschuß ((^omits
^6Q6i'a1 äu coutrolo) gebildet, der unter dem Vor-
sitz des Ministers zusammentritt und dessen Mit-
glieder die Direktoren des Aufsichtsdienstes und die
Hauptkommisfare aller Netze sind.
In den Vereinigten Staaten von Amerika,
wo nur Privatbahnen bestehen, steht an der Spitze
der Aktiengesellschaften eine Direktion und ein Ver-
waltungsrat. Seit April 1887 besteht neben der von
einzelnen Vundesstaaten durch besondere Behörden
(8tltt6 I^ili-oaä ^0inmi88i0ii8) ausgeübten Landes-
aufsicht auch eine Vundesaufstcht über den zwischen
den einzelnen Vundesstaaten sich bewegenden Ver-
kehr, die von einem Bundesverkehrsamt (Iut6i-8tNt6
^0min6rc6 <Ü0iuini88i0ll) wahrgenommen wird.
Über die den Eisenbahnbehörden in einzelnen
Ländern beigegebenen Beirates. Eisenbahnbeiräte.
Litteratur. Handbuch für specielle Eiscnbahn-
technik, hg. von Heusingcr von Waldegg, Bd. 4
(2. Aufl., Lpz.1876); Koch, Handbuch für den Eisen-
bahngüterverkehr (Bd. 1,24. Aufl., Verl. 1893; Bd. 2,
7. Aufl., ebd. 1893); Haushofer, Grundzüge des
Eisenbahnwesens (Stuttg. 1873); Schwabe, Über
das engl. Eisenbahnwesen (Berl. 1871); Encyklo-
pädie des Eisenbahnwesens, hg.von Roll, Bd.1 (Wien
1890); Wörterbuch des deutschen Vezwaltungs-
rechts, hg. von Stengel, Bd. 1 (Freib. i. Vr. 1890);
Denkfchrift über die Umgestaltung der preuß. Eisen-
bahnbehörden (Nr. 96 der Drucksachen des Abge-
ordnetenhauses von 1894).
Gifenbahnbeiräte, Eisenbahnrät e, Eisen-
bahnausschüsse, Vereinigung der Ver-
kehrsinteressenten, Räte für Eisenbahn-
tarif a n g e l e g e n h e i t e n, auf gesetzlichem oder im
Verwaltungswege eingerichtete, aus freigewählten
oder vom Staate berufenen Vertretern von Handel,
Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft u. s. w. zusam-
mengefetzte Körperschaften, die in regelmäßig wieder-
kehrenden Sitzungen den Eisenbahnbehörden (s. d.)
in allen wichtigen Vcrkehrsangelegenheiten beirät-
liche Mitwirkung zu leisten haben.
In Deutschland ist zuerst der kaiserl. General-
direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 1874
ein solcher Beirat, Eisenbahnausschuß, beigegeben
worden, dessen Mitglieder ursprünglich von den
Handelskammern Elsaß-Lothringens gewählt wur-
den; später sind noch Vertreter landwirtschaftlicher
und industrieller Körperschaften, von letztern auch
einer aus dem Saargebiet, hinzugekommen.
In Prcu ß en wurden Beiräte für die königl. Eisen-
bahndircktionen 1878 im Verwaltungswege und
1. Juni 1882 gesetzlich eingeführt. Die übrigen
deutfchen Staaten folgten diesem Beispiel, nachdem
Oldenburg bereits 1877 vorangegangen war.
Das preuß. Gesetz vom 1. Juni 1882 ordnet, um
wirtschaftliche Garantien - wegen der sog. finan-
ziellen Garantien f. Eisenbahnrecht, S. 878 a. - für
eine den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende
Verwaltung der ausgedehnten Staatseisenbahnen
zu schaffen, Bezirkscifenbahnräte als Beiräte der
Staatseifcnbahndirettionen und einen Landeseisen-
bahnrat als Beirat der Centralverwaltung der
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