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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnrecht
in Goldschmidts "Zeitschrift für Handelsrecht",
XXXIX (1891): Gerstner, Artikel Frachtrecht, inter-
nationales, in Rolls "Encyklopädie des gesamten
Eisenbahnwesens", Bd. 4 (1892); ferner Textaus-
gaben des Internationalen Übereinkommens von
Gerstncr (Berl. 1892), Gareis (Gieß. 1893), Eger
iVerl. 1894), Kommentar von Eger (ebd. 1893fg.)'.
Systematische Darstellungen des Internationalen
Eisenbahn-Frachtrechts von Gerstner (ebd. 1893)
und Rosenthal (Jena 1894).
Neuerdings ist auch die.Herstellung eines inter-
nationalen Gütertarifs angestrebt worden,
und der letzte Internationale Eisenbahnkongreß
(s. Eisenbahnverbände) in Petersburg (Aug. 1892)
hat sich bereits mit der Frage beschäftigt. Man
erkannte indes an, daß bei der außerordentlichen
Verschiedenheit der Gütertlassifikation in den Cisen-
bahntarifen (s. d.) der einzelnen Länder die inter-
nationale Regelnng des Tarifs für gewöhnliche
Frachtgüter zur Zeit nicht möglich fein würde. Der
Kongreß beschloß daher, nur der Aufstellung eines
gemeinsamen internationalen Tarifs für die direkte
Beförderung der Eilgüter näher zu treten und die
Verwaltung der belg. ^taatsbahnen um Ausarbei-
tung eines entsprechenden Entwurfs zu ersuchen.
Von weiterm Erfolg sind die Anreguugen der
Schweiz gewesen, im Interesse des durchgehenden
Wagcnverkehrs, soweit derselbe mit Rücksicht ans
die Spurweite überhaupt möglich ist, sich über die
für diesen Verkehr maßgebenden Abmessungen der
Fahrzeuge zu verständigen. Bereits im Frühjahr
1879 hatte der schweiz. Bundesrat den Entwurf einer
neuen Verordnung über die technifche Einheit im
schweiz. Eisenbahnwesen den Regierungen der an dic
Schweiz grenzenden Staaten: Deutschland, Ostcr-
reich-Ungarn, Frankreich und Italien, zur Einsicht
und Begutachtung und mit dem Ersuchen vorgelegt,
sich den Bestimmungen dieser nötigenfalls durch ge-
meinschaftliche Beratungen noch abzuäudcrnden
Verordnung anzuschließen. Die hierüber auf der
internationalen Zufammcnkunft in Bern gefaßten
Beschlüsse erhielten nicht in allen Punkten die vor-
behaltenc Genehmigung der teilnehmenden Staaten.
Auf Einladuug der schweiz. Bundesregierung trat
deshalb in den Tagen vom 10. bis 15. Mai 1886
in Bern eine zweite Versammlung zur Beratuug
desselben Gegenstandes zusammen, deren Beschlüsse
von den beteiligten Regierungen genehmigt wurden.
Die vereinbarten "Bestimmungen, betreffend die
technische Einheit im Eisenbahnwesen" und "Vor-
schriften über zollsichere Einrichtung der Eisenbahn-
wagen im internationalen Verkehr" sind in Deutsch-
land 17. Febr. und 12. März 1887 veröffentlicht
worden und 1. April 1887 in Kraft getreten. Seit-
dem sind den Vereinbarungen noch andere Staaten,
so die Niederlande, Rumänien, Belgien, Serbien
und Griechenland beigetreten. Die Bestimmungen
über die technische Einheit umfassen zwei Artikel,
von denen der erste anordnet, daß die Spurweite
(s. d.) der Vcchnaleise auf gerader Strecke nicht unter
1,l^5 in und in Krümmungen nicht über 1,465 in be-
tragen soll, wahrend der andere in 25 Paragraphen
die Vorschriften enthält, nach deren Erfüllung das
Rollmaterial der Eisenbahnen aus Gründen seiner
Bauart von dem internationalen Verkehr nicht aus-
geschlossen werden darf. Diese Vorschriften beziehen
sich auf den Nadstand der Güterwagen, den Abstand
der Räder einer Achse, die Breite und Stärke der
Radreisen, Höhenlage der Puffer, Länge der Kuppe-
Brockhans' Konversationslexikon. 14. Aufl.. V.
lungenu.s. w. <S. Betriebsmittel.) Die Verein-
barungen über die zoll sichere Einrichtung der Wagen
enthalten allgemeine und besondere Bestimmungen,
denen die Wagen und Wagenadteilungen im inter-
nationalen Verkehr entsprechen müssen.
Für den internationalen Personenverkehr be-
stehen einheitliche Bestimmungen zur Regelung der
Rechtsverhältnisse zwischen Eisenbahn und Publi-
kum nur innerhalb des Vereins deutscher Eisen-
bahnverwaltungen in den betreffenden Abfchnitten
des mit der deutschen Eisenbahn-Verkehrsordnung im
wesentlichen übereinstimmenden Vereins - Betriebs-
reglements. (S. Eisenbahnverbände und Eisenbahn--
Verkehrsordnung.) Die Bestrebungen, wie für den
internationalen Güterverkehr durch Vereinbarung
eines gemeinsamen Frachtrechts, so auch für den
internationalen Personenverkehr durch Vereinba-
rung gemeinsamer Rechtsgrundsätze Einheitlichkeit
und Rechtssicherheit zu schaffen, haben bisher zu
Ergebnissen nicht geführt. Auf dem Internationalen
Eisenbahnkongreß (s. Eisenbahnverbände) zu Paris
<1889) hatte der rusj. Bevollmächtigte den Entwurf
eiues internationalen Übereinkommens für den Per-
fonenverkehr vorgelegt, den der Kongreß der schwei-
zer Regierung zur weitern Veranlassung mitzuteilen
beschloß. Die Angelegenheit wurde demnächst von
der belg. Regierung, insbesondere von Fassiaur wei-
ter verfolgt; eiue Anzahl mittelenrop. Staaten wurde
eingeladen, eine internationale Konferenz zur Vor-
beratung der Angelegenheit zu beschicken. Die Kon-
ferenz wurde indes vertagt, und nach dem inzwischen
erfolgten Tode von Fafsiaur ist in der Sache wei-
ter nichts geschehen. Dagegen sind im Interesse des
internationalen Personenverkehrs von den beteilig-
ten Eisenbahnverwaltungen eine Reihe gemeinsamer
Betriebseinrichtungcn getroffen worden, mit deren
weiterer Ausbildung sich die alljährlich zweimal
zusammentretenden internationalen Fahrplankon-
ferenzen beschäftigen. (lH. Eisenbahnfahrpläne.)
Litteratur. Westermann, Handbuch der preusi.
Aktien- und Eisenbahngesetzgebung (Lpz. 1846);
Besscl und Kühlwctter, Das preußische E. (2 Bde.,
Köln 1855-57); Beschorner, Das deutsche E., mit
besonderer Berücksichtigung des Aktien- und Expro-
priationsrechts (Erlangen 1858); Koch,Deutschlands
Eisenbahnen, Versuch einer systematischen Darstel-
lung der Rechtsverhältnisse (3 Bde., Marburg 1858
-60); ders., Das deutsche Eisenbahntransportrecht
(Erlangen 1806); Meili, Das Pfand- und Konkurs-
recht der Eifenbahnen (Lpz. 1879); Endemann, Das
Recht der Eifenbahnen (ebd. 1886); Eger, Handbuch
des preußischen E. (Vresl. 1886 fg.); Meili, Das
Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstal-
ten (Lpz. 1888); Eger, Das deutfchc Frachtrecht mit
besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnfracht-
rechts (2. 'Aufl., 3 Bde., Verl. 1888-91; dazu Er-
gänzungsband, ebd. 1893 fg.); ders., Eisenbahnrecht-
liche Entscheidungen deutscher und österr. Gerichte
(Bd. 1-10, ebd. 1885-93); Gleim, Zum 3. Nov.
1838 (im "Archiv für Eifenbahnwefen", 1888); derf.,
Das Recht der Eisenbahnen in Preußen (Bd. 1, Verl.
1893); Krönig, Die Verwaltung der preuß. Staats-
eisenbahncn (Bresl. 1891/92); Zum Gesetz über Klein-
bahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli
1892 vgl. Gleim (2. Ausg., Verl. 1893), Jerusalem
(ebd. 1892) und Köhne (ebd. 1893). - Über öster-
reichisches E. vgl. Michel, Österreichs E. (Wien
1860); von Stein, Zur Eisenbahnrcchtsbildung (ebd.
1872); Pollanetzu.Wittek, Sammlung derdas österr.
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