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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnrecht
ständige Neuordnung erfahren, die auch für andere
Länder von großem Interesse ist, weil Belgien der
erste Staat ist, der seinem Landesrecht die Grund-
sätze des internationalen (Verner) Übereinkommens
(s. unter 3) zu Grunde gelegt hat. In den Ver-
einigten Staaten bestehen Aufsichtsgesetze in den
Einzelstaaten. Durch das Gesetz vom 4. Febr. 1887,
betreffend die Regelung des zwischenstaatlichen Ver-
kehrs (Inwi'3tkt6 ^0mni6rc6 I^an), abgeändert durch
Gesetz vom 3. März 1889, ist auch eine Bundesauf-
sicht eingeführt. Das Gesetz schränkt u. a. die Thätig-
keit der Tarifverbände (?uoi8) ein (s. Eisenbahnver-
dände) und bezweckt die Beseitigung der Differential-
tarife und Refaktien. (S. Eisenbah'ntarife, S. 901 d).
3) Zwischenstaatliches sinternationales)
E. Die außerordentliche Verschiedenheit der Eisen-
bahugesetzgebung in den einzelnen Ländern verur-
sacht für den großen zwischenstaatlichen Verkehr er-
hebliche Erschwernisse. Man ist daher schon früh-
zeitig bemüht gewesen, durch einheitliche Eisenbahn-
einrichtungen Verkehrserleichtcrungen zu schaffen.
Diesen Zweck verfolgen die Eisenbahnverbände (s. d.),
insbesondere die Vereinbarungen des Vereins deut-
scher Eisenbahnverwaltungen, durch welche die Ein-
heitlichkeit des Netzes der dem Verein angehörenden
Verwaltungen Deutschlands, Österreich-Ungarns,
der Niederlande, Luxemburgs und einiger belg.,
russ. und rumän. Eisellbahnen in vielen wich-
tigen Beziehungen gesichert wurde. Weitere Be-
strebungen gingen dahin, wenigstens auf dem Ge-
biete des Eisenbahnfracktrechts Einheitlichkeit in
den europ. Staaten herbeizuführen, da der zwi-
schenstaatliche Verkehr gerade infolge der Rechts-
unsicherhcitcn zu leiden hat, welche durch die Ver-
schiedenheit des Frachtrechts in den verschiedenen
Ländern hervorgerufen werden. Zwecks Verein-
barung eines einheitlichen internationalen Eisen-
bahnfrachtrechts ist 14. Okt. 1890 zwischen den
Regierungen von Deutschland, Österreich (zugleich
für Liechtenstein)-Ungarn, Frankreich, Rußland,
Italien, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden
und der Schweiz in Bern ein internationales
Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr abgeschlossen worden. Nachdem das Über-
einkommen bis zum Sommer 1892 die Genehmigung
insbesondere auch der parlamentarischen Körper-
schaften der beteiligten Regierungen gefunden hatte,
erfolgte 30. Sept. 1892 in Bern der Austausch der
Ratifikationen und trat das übereinkommen 1. Jan.
1893 in Kraft. Die Anregung zum Abschluß dieses
Übereinkommens ging 1874 von den beiden schweiz.
Advokaten de Seigneux und Cbrist aus. Sein
Wortlaut ist in drei in Bern in den I. 1878,
1881 und 1886 abgehaltenen internationalen Kon-
ferenzen zwischen Vertretern der beteiligten Staa-
ten festgestellt. Das übereinkommen besteht aus
vier Teilen (1. Übereinkommen - im engern Sinne
- 60 Artikel; 2. Reglement, betreffend Einrichtung
eines Kontrollamtcs: 3. Ausführungsbestimmun-
gen - 11 Paragraphen', 4. Protokoll), die als ein
in sich zusammenhängendes organisches Ganzes zu
betrachten sind. Es findet Anwendung auf alle
Sendungen von Gütern, die auf Grund eines
durchgehenden Frachtbriefes, dessen Formular das
Übereinkommen vorschreibt, ans dem Gebiet eines
in das eines andern vertragschließenden Staates
auf den Eisenbahnstrecken befördert werden, die in
einer dem Übereinkommen angeschlossenen Liste be-
zeichnet sind. Es sind dies fast alle Bahnen der
Vertragsstaaten. Nur wenige Bahnen rein örtlicher
Bedeutung sind ausgeschlossen. Aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, der Sicherheit u. s. w. sind
nur wenige Güter (Wert- und Kunstgegenstände,
Leichen, Explosivstoffe u. s. w.) von der internatio-
nalen Beförderung ausgeschlossen. Nach §. 1 (letzter
Absatz) der Ausführungsbestimmungen können je-
doch zwei oder mehrere Vertragsstaaten in ihrem
gegenseitigen Verkehr für Gegenstände, die vom
internationalen Transport ausgeschlossen, sowie für
solche, die nur bedingungsweise zugelassen sind,
leichtere Bedingungen vereinbaren. Ein auf Grund
dieser Bestimmung zwischen Teutschland, Österreich
und Ungarn im Juni 1892 in Budapest getroffenes
Abkommen trat gleichzeitig mit dem Übereinkom-
men über den internationalen Eisenbahnsrachtver-
kehr 1. Jan. 1893 in Kraft. Verhandlungen über
den Abschluß einer gleichen Vereinbarung zwischen
den gedachten Staaten und den Niederlanden sind
im Gange. Das übereinkommen stellt die Grundsätze
über Annahme, Beförderung, Ablieferung, .Haft-
pflicht für Verlust, Beschädigung und verspätete Lie-
ferung wesentlich auf der Grundlage des deutfchen,
in dem Handelsgesetzbuch und dem Betriebsrcglement
(s.d.) enthaltenen Eisenbahnsrachtrechts fest. In zahl-
reichen Bestimmungen sind nach den in Deutschland
und im Deutschen Eisenbahnverein (s. Eisenbahn-
verein) gemachten Erfahrungen Verbesserungen des
Deutschen Rechts aufgenommen. Insbefondere ist
die Beschränkung der Haftpflicht für Verlust und
Beschädigung auf den sog. Normalsatz (60 M. sür
50 K3) beseitigt, die Bahnen haben vielmehr den
gemeinen Wert des Gutes am Versandorte zu ver-
güten. Daneben kann ein Interesse an der Lieferung
(also unter Umständen auch ein entgangener Ge-
winn) versichert werden. In den Art. 47-56 wer-
den die Grundsätze über den Rückgriff der Bahnen
gegeneinander und das Verfahren hierbei aufgestellt.
Das durch das übereinkommen vorgesehene Cen-
tralamt für den internationalen Trans-
port hat in Bern seinen Sitz und hat die Aus-
gabe, als Vermittelungsstclle für den geschäftlichen
Verkehr der beteiligten Staaten zu dienen, die Ar-
beiten zur Änderung des Übereinkommens vorzu-
bereiten, bei Regelung der finanziellen Beziehungen
zwischen den beteiligten Bahnen mitzuwirken und
auf Verlangen als Schiedsgericht bei Streitigkeiten
der Bahnen thätig zu sein.
Das Übereinkommen soll zunächst 3 Jahre in
Geltung bleiben. Jeder Staat, der nach Ablauf
dieser Zeit von dem Übereinkommen zurückzutreten
beabsichtigt, hat hiervon den übrigen Staaten ein
Jahr vorher Mitteilung zu machen. Wird von die-
sem Recht kein Gebrauch gemacht, so gilt das Über-
einkommen auf weitere 3 Jahre, ^eine srachtrecht-
lichen Bestimmungen haben zur Folge gehabt, daß
die meisten der beteiligten Staaten, darunter auch
das Deutsche Reich und Österreich-Ungarn, das für
ihren Binnenverkehr geltende Eisenbahnfrachtrecht
mit dem übereinkommen in möglichste Übereinstim-
mung zu dringen beschlossen haben, sodah nach dem
Inkrafttreten des Berner Übereinkommens voraus-
sichtlich auch im binnenstaatlichen Verkehr der Ver-
tragsstaaten ein wesentlich gleiches Eisenbahnfracht-
recht gelten wird, eine Thatfache, die nicht nur für
die Eisenbahnen, sondern insbesondere auch für Han-
del und Verkehr von weittragender Bedeutung ist
(s. Eisenbahn-Verkehrsordnung). - über internatio-
nalen Eisenbahnfrachtverkehr vgl. von der Leyen,