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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Englische Verfassung

und nach Rechten weiter haben sollen, so wie es die Commons dargelegt haben, doch wünscht der König bei dem Erlaß von Gesetzen oder bei Geldbewilligungen oder Subsidien, oder bei allen Angelegenheiten, die das allgemeine Wohl des Reichs betreffen, ihren (d. i. der Commons) Rat und Zustimmung zu haben. (Über die jetzige Gerichtsbarkeit des House of Lords, s. Lords, House of.) Als Ratsversammlung des Königs kommt das Magnum Concilium, nachdem einmal das Privy Council (s. Ⅰb.) sich definitiv gestaltet hatte, nicht mehr zusammen.

b. Engerer Staatsrat (Privy Council). Es ist anzunehmen, daß unter den Mitgliedern der großen Curia Regis unter den normann. Königen die Hauptbeamten sich häufiger als die Gesamtkörperschaft versammelten, um den König in wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Ein regelmäßig zusammengesetzter engerer Rat erscheint jedoch erst seit Heinrich Ⅲ. (unter der Bezeichnung continuel conseil, familiare concilium, secretum concilium u. s. w.) und hat unter Eduard Ⅰ. bereits einen bestimmten Wirkungskreis. Zu ihm gehörte die Beratung des Königs in Bezug auf Bittschriften, die die Milderung der strengen Rechtsprechung der Gerichtshöfe bezweckten. Diese Bittschriften wurden zunächst dem Kanzler (s. d.) zur Begutachtung zugewiesen, und aus dieser Praxis bildete sich im Laufe der Zeit die sog. Billigkeitsgerichtsbarkeit dieses Beamten aus. Ferner hatte dieser engere Rat auch Anteil an der Gesetzgebung. Unter Eduard Ⅲ. sind die Reichsstände unzufrieden darüber, daß der Rat auch Besteuerung anordnet (1359). Verschiedene Male verlangen auch die Reichsstände das Recht, bei der Besetzung des Rats mitzuwirken und unter den Königen aus dem Hause Lancaster beschäftigen sie sich öfter mit der Ausarbeitung von Regulativen für diese Behörde. Auch über die Eingriffe des Rats in das Gebiet der Rechtsprechung hat das Parlament ein wachsames Auge. Während so die Macht des Rats dem Parlament gegenüber in Schranken gehalten wird, wächst sie andererseits dem Könige gegenüber. Während der Minderjährigkeit der Könige Heinrich Ⅲ., Richard Ⅱ. und Heinrich Ⅵ. und während der Abwesenheit Heinrichs Ⅴ. werden die königl. Befugnisse von dieser Behörde ausgeübt. Aber auch unter gewöhnlichen Verhältnissen konnte die königl. Machtvollkommenheit während dieser Zeit nur unter Mitwirkung des Rats ausgeübt werden. Unter Heinrich Ⅵ. kommt die Bezeichnung Privy Council zuerst zur Anwendung. Unter den Tudors wächst wieder die persönliche Macht des Königs, namentlich unter Heinrich Ⅷ., und unter diesen Königen, ebenso wie unter den Stuarts, ist der Privy Council ein williges Werkzeug für die Übergriffe der Krone. Durch den berüchtigten Court of Star Chamber (s. Sternkammer) werden die gerichtlichen Befugnisse des Rats auch in Strafsachen von neuem zur Anwendung gebracht und erweitert, doch hört diese Gerichtsbarkeit 1641 endgültig auf. Nach der Wiedereinsetzung der Stuarts (1660) bildet sich allmählich die Praxis aus, daß nur einzelne unter den Privy Councillors den König beraten, und hieraus entsteht das System der heutigen Kabinettsregierung (s. Cabinet). Einzelne Abteilungen des Rats bestehen weiter oder bilden sich für besondere Zwecke. Auch werden die Funktionen des Königs noch jetzt formell stets «in Council», in Wirklichkeit aber nur in Gegenwart weniger Privy Councillors ausgeübt. Als Gesamtkörperschaft tritt diese Behörde nicht mehr zusammen (s. auch Privy Council)

c. Die Staatsämter und Gerichtshöfe: α. die Staatsämter. Der Hauptstaatsbeamte unter den normann. Königen war der Oberrichter (Justiciar), der während der Abwesenheit des Königs als Regent fungierte und auch während seiner Anwesenheit das Haupt der Finanzverwaltung und der Rechtspflege war. Das Amt nahm nach dem Falle des mächtigen Hubert de Burgh (1232) an Würde ab und wurde noch vor Ende des 13. Jahrh. beseitigt. Als Haupt der Justizverwaltung bethätigt sich in der Folge der Kanzler (Chancellor). Ein solcher Beamter besteht schon seit Eduard dem Bekenner und fungierte zuerst nur als Hauptschreiber des Königs, wurde aber allmählich sein vertrauter Ratgeber, namentlich in Bezug auf Bittschriften gegen allzu harte Beschlüsse der gewöhnlichen Gerichtshöfe. Meistens dem geistlichen Stande angehörend (nachdem das Amt an Ansehen stieg, regelmäßig ein angesehener Prälat) suchte er Treu und Glauben im Gegensatz zu der Strenge des Rechts zur Geltung zu bringen. Aus dieser Funktion entwickelte sich eine regelmäßige Gerichtsbarkeit (s. d.), die den Namen der Billigkeitsgerichtsbarkeit erhielt. In der Regel war und ist noch heute der Kanzler Bewahrer des großen Siegels, das unter allen wichtigen Staatsurkunden abgedruckt werden muß, und ist im ganzen Verlauf der engl. Geschichte einer der wichtigsten Staatsbeamten geblieben (s. auch Lord Chancellor). Ferner sind von hervorragender Bedeutung die Beamten der Finanzverwaltung. Eine Abteilung der Curia Regis (im engern Sinne) war das Schatzamt (Exchequer, s. d.), dem der Treasurer vorstand, der nach Beseitigung des Amtes des Justiciar ebenso wie der Chancellor ein Hauptbeamter des Königreichs wurde. Sein Titel ist später Lord High Treasurer, und die Macht dieses Beamten war eine so überwiegende, daß man häufig das Amt nicht besetzte und es durch eine aus mehrern Mitgliedern bestehende Kommission verwalten ließ. Seit Wilhelm Ⅲ. ist dies regelmäßiger Gebrauch geworden, und das Amt des Lord High Treasurer wird jetzt durch die Commissioners of Her Majesty’s Treasury verwaltet (im gewöhnlichen Sprachgebrauch Lords of the Treasury genannt), unter denen der höchstgestellte, First Lord of the Treasury, meistens die Funktion eines Premierministers ausübt und die Regierungspartei im House of Commons leitet, weshalb er auch als Leiter des Hauses bezeichnet wird. Der zweite Lord of the Treasury ist der Chancellor of the Exchequer, der jetzt die eigentlichen Funktionen eines Finanzministers ausübt. Der Präsident des Council hatte nie eine hervorragende Stellung als Staatsbeamter. Der Titel findet sich bereits zur Zeit Eduards Ⅲ. Das Amt wird jetzt gewöhnlich einem hohen Adligen verliehen, dessen Anwesenheit im Kabinett erwünscht ist, der aber für die regelmäßige Thätigkeit als Haupt eines Zweigs der Staatsthätigkeit keine besondere Neigung oder Fähigkeit hat. Das heute höchst wichtige Amt eines Staatssekretärs war früher von untergeordneter Bedeutung. Der Sekretär des Königs hatte, nachdem der Chancellor allmählich wichtigere Befugnisse übernommen hatte (s. oben), die Korrespondenz des Königs zu führen und war mit dem Signet (dem Privatsiegel, im Gegensatz zu dem großen Staatssiegel, Great Seal, und dem Siegel, mit dem die später mit dem Staatssiegel zu versehenden Urkun-^[folgende Seite]