174
Entglasung - Entlassung (vorläufige)
Fig. 1.
der unentgeltliche, liegt tief in der menschlichen Na-
tur begründet. Erst spät ist in der rechtsgcschicht-
lichen Entwickluug die Verbindlichkeit des form-
losen Schenlungsvcrsprcchens anerkannt worden.
Rechtsgeschäfte selbst des Familienrechts, wie die
Emancipation (s. d.) oder das Verlöbnis und die
Eingehung der Ehe, wurden, um ihnen Festigkeit
zu geben, in die Form eines Kaufs gekleidet.
Entglasung oder Denitrifikation, eine bei
gewissen erstarrten glasigen oder mineralischen
Schmelzflüssen zu beobachtende Erscheinung, die
darin besteht, daß jene geschmolzenen Massen bei
ihrer Erstarrung nicht ein reines homogenes Glas
liefern, sondern ein Glas, das mehr oder minder
reichlich verschieden geformte, meist krystallinische
Ausscheidungsprodukte, bald dem bloßen Auge
sicktbar, bald von
mikroskopischer Klein-
heit, in sich enthalten.
Der gewöhnlichste
Fall ist der, daß
diese Gebilde in ihrer
chem. Zusammen-
setzung annähernd
mit der des Glases
selbst übereinstim-
men, es sich also nur
uni eine andere Er-
starrungsform einer
und derselben Sub-
stanz handelt. Ande-
rerseits spricht man aber auch von E., wo chemisch
ganz verschiedene Silikate, selbst Erzpartitelchen in
dem Glase sich ausgeschieden haben. Die Entgla-
sungsprodnkte sind bald sog. Krystalliten (s. d.),
bald Globuliten (s. d.), bald Mikrolithen (s. d.),
die sich vielfach zu
Büscheln und Ster-
nen vereinigen oder
zu kugeligen Häuf-
chen znsammenbal-
len, bald unbe-
stimmte doppeltbre-
chende faserige Ge-
bilde, bald eigen-
tümliche skelettähn-
liche Wachstums-
formen, daneben
ad er auch w ohlaus-
gedildete kleine Mi-
neralkrystalle. Diese
Produkte der E. finden sich in den bei der Glas-
fabrikation mißratenen Massen, ferner in den.Hoch-
ofenschlacken sowie in den natürlich vorkommenden
Glaö- und Haldglasgesteinen, den Obsidiancn,
Bimssteinen, Perliten^ Pechsteinen. Von den vor-
stehenden beiden Abbildungen zeigt Fig. 1 die
mikroskopische E. in einem ungar. Obsidian; Fig. 2
diejenige in einer gewöhnlichen Eisenbochofenschlacke.
Entglastes Glas bezeichnet man als Röaumur-
sches Porzellan. Die E. oder das Vlindweroen
von Fensterscheiben beruht darauf, daß dem Glase
durch Wasser Alkalien entzogen werden und da-
durch die Oberfläche sich abblättert.
Entgleisung, s. Eisenbahnunfälle.
Enthaarung, Enthaarungsmittel, s. De
Enthauptung, s. Hinrichtung. Epilation.
EntHelminthen (grch.), Emgcweidewürmer.
Gntheomanie (grch.), religiöser Wahnsinn.
^g. ^
j Enthusiasmus (grch., von 611U1603, 6nt1iü8,
! "gottvoll", "gottbegnadet"), ein besonders hoher
! Grad freudiger Erregung, deren Gegenstand oder
z Anlaß ein objektives Fattnm (eine edle That, ein
Kunstwerk, eine wissenschaftliche Leistung) sein muß.
Weil hierbei im Geiste sich ungewohnte Kräfte regen
oder die gewöhnlichen sich zu außerordentlichen Wir-
knngcn hinausspannen, so entsteht das Gefühl, als
käme ein höherer Geist über den Menschen und wirke
in ihm. (S. Begeisterung.) - Enthusiasmie-
ren, mit E. erfüllen, begeistern; Enthusiast, ein
leidenschaftlicher Bewunderer oder Verehrer; daher
Enthusiasten in der Kirchengeschichte schwärme-
rische Sektierer.
Entkehlen, s. Degorgicren.
Entladen, das Herausnehmen von Geschoß
und Ladung aus Geschützen und Gewehren. Bei
den glatten Waffen dienten hierzu befondere In-
strumente (Dammzieher bei den Geschützen, Kugel-
zieher bei den Gewehren). Bei den gezogenen Ge-
schützen, deren Geschosse beim Laden angesetzt wer-
den, ist das E. wegen der damit stets verbundenen
Gefahr zu vermeiden. slaoung.
Entladung, elektrische, s. Elektrische Ent-
Gntlassung, die Lösuug eines Abhängigkeits-
verhältnisses durch die Erklärung desjenigen, von
welchem die in diesem Verhältnis stehende Person
abhängt. Es giebt Verhältnisse, welche ohne Zu-
stimmung der zu entlassenden Person überhaupt
nicht, und solche, welche einseitig nur aus bestimm-
ten Gründen gelöst werden können, sodaß eine vor-
zeitige und widerrechtliche E. zum Schadenersatz ver-
! pflichtet. - Die E. aus der Staatsangehörig-
keit ist für Deutschland durch das Gesetz vom
1. Juni 1870, welches jetzt im ganzen Reichsgebiet
gilt, geregelt. Dieselbe wird u. a. verloren durch
E. auf Antrag; durch Beschluß der Zentralbehörde
ihres Heimatsstaates können Deutsche ihrer Staats-
angehörigkeit verlustig erklärt, also entlassen werden,
' wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegs-
! gefahr einer durch den Kaiser für das ganze Neich
! anzuordnenden Aufforderung zur Rückkehr binnen
! der bestimmten Frist keine Folge leisten, und wenn
sie ohne Erlaubnis ihrer Regierung in fremde
Staatsdienste treten, sofern sie der Aufforderung
zum Austritt keine Folge leisten. - Von der E. v o n
Sachen aus dem Rechtsverhältnis, welchem sie
unterworfen sind, spricht man bei der Hypothek.
Der Gläubiger entläßt das ihm verpfändete Grund-
stück, unter Reservation seiner Forderung an den
Schuldner oder der Hypothek an den mitverhafteten
Grundstücken, durch seine Erklärung aus der Hypo-
thek, welche dann durch Abschreibung des Grund-
stücks auf Antrag des Eigentümers oder des ent-
lassenen Grnndstücks erlischt, über E. aus dem
Staatsdienste s. Amtsenthebung und Staats-
dienst; E. mit schlichtem Abschied, s. Abschied,
militärischer; E. aus der väterlichen Gewalt, s.
Emancipation; aus einem privatrechtlichen Dienst-
! oder Arbeiterverhältnis, s. Dienstmiete.
! Entlassung,vorläufige (Beurlaubungssystem).
^ Nach §§. 23fg. des Deutschen Strafgesetzbuchs können
! die zu eiuer längern Znchthaus- oder Gefängnis-
^ strafe Verurteilten, wenn sie drei Vierteile, min-
! destens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe
verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt
haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen
werden. Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne
daß ein Widerruf der E. erfolgt ist, fo gilt die Frei-