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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Erbrecht

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Erbrecht

muskeln und das Zwerchfell stark zusammen, und mit größerer oder geringerer Anstrengung wird alles ausgeworfen, was der Magen enthält, zuerst die genossenen Speisen und Getränke, dann Schleim aus Magen und Speiseröhre, endlich Galle, die aus dem Zwölfsingerdarm herübertritt und durch ihren grünen Farbstoff dem Erbrochenen eine grüne Farbe erteilt, und oft auch der Schleim aus der Luftröhre und den Lungen, in Krankheiten auch mancherlei abnorme Stoffe, z. B. Blut (s. Blutbrechen), Kot (s. Miserere), eigentümliche Pilzformen (s. Sarcine), Eingeweidewürmer u. dgl. Ist das E. vorüber, so stellt sich Mattigkeit und Schlaf oder, war die Anstrengung nicht sehr bedeutend, bald das vorige Wohlbefinden wieder ein. Die Ursachen des E. sind verschieden. In der ersten Kindheitsperiode ist es infolge der mehr senkrechten Lagerung des Magens fast normal und ohne alle Beschwerden sowie bei manchen Tieren das E. eine normale Lebensverrichtung ist (z. B. das Ausbrechen des Gewölles bei manchen Raubvögeln). Der Säugling entfernt das Übermaß der genossenen Milch durch ein dem Aufstoßen ähnliches, müheloses Brechen, übrigens entsteht das E. entweder durch Reizung des Magens, besonders des untern Magenmundes, z. B. durch Überfüllung des Magens, durch in den Magen gebrachte Gifte oder Reizmittel (s. Brechmittel), durch Entzündung oder Geschwüre des Magens, Magenkrebs, durch Verengerung des Magenausganges, des Darms u. s. w., oder durch eine von den Nerven, besonders vom Gehirn, ausgehende krankhafte Erregung (z. B. bei Schwindel, heftigem Kopfschmerz, Hirnerschütterung, Hirnhautentzündung, bei Bauchfell- oder Unterleibsentzündungen, in Anschluß an Narkosen, z. B. besonders mit Chloroform oder Äther, bei der Seekrankheit und andern stark schaukelnden und drehenden Bewegungen), welche Gehirnerregung auch eine reflektierte (s. Reflexbewegungen) sein kann, besonders vom Schlund und Zäpfchen aus (wenn man den Finger in den Hals steckt oder das Zäpfchen mit einer Federpose kitzelt), und bei Leiden anderer Organe, am häufigsten der Leber, der Nieren, der Gebärmutter und des Bauchfells, oder psychisch durch die Einwirkung ekelerregender Vorstellungen und gewisser Gemütserregungen. Überaus hartnäckiges E. findet sich bei der Brightschen Krankheit (s. d.) als Ausdruck der chronischen Harnstoffvergiftung oder Urämie. Willkürlich können manche, namentlich hysterische Personen, durch Verschlucken von atmosphärischer Luft E. hervorrufen.

Die Behandlung des E. ist je nach der vorliegenden Grundursache verschieden. Wo der Magen gereizt ist, passen nach Umständen: das Verschlucken von kaltem Wasser oder Eisstückchen, von kohlensäurehaltigen Getränken (Brausepulver, Soda- oder Selterwasser, mitunter Champagner), im Notfall Narkotika (z.B. Opium, Belladonna, Bittermandelwasser, Nux vomica in sehr geringer Dosis), daneben äußerlich auf die Magengegend kalte Umschläge, Senfteige oder Einreibungen mit Senfspiritus. In andern Fällen sind ätherisch-ölige Mittel (z. B. Kamille, Baldrian, Pomeranzen, auch schwarzer Kaffee) oder zusammenziehende Stoffe (z. B. Gerbsäure, Kreosot, Wismutweiß) oder säuretilgende Mittel (z. B. doppeltkohlensaures Natron, Magnesia) angezeigt. Erfolgt das E. nur mit großer Anstrengung, so kann man es durch Trinken von warmem Wasser oder Kamillenthee sowie durch Frottieren der Magengegend zu befördern suchen. Wenn das E. vom Gehirn ausgeht oder wenn es sehr schnell wiederkehrt, ist horizontale Lage, körperliche und geistige Ruhe, Dunkelheit u. s. w. am besten. Wenn Gesunde plötzlich heftig erbrechen, denke man zunächst immer an Vergiftung oder an Brucheinklemmung. Das bei Schwangern häufig vorkommende hartnäckige E. erfordert nur dann einen ärztlichen Eingriff, wenn die Ernährung der Mutter darunter leidet. Häufig widersteht es der ärztlichen Kunst, und es muß dann in besonders heftigen Fällen zur künstlichen Frühgeburt geschritten werden.

Erbrecht, einerseits die Rechtsgrundsätze, nach welchen der Übergang der durch den Tod eines Menschen nicht erlöschenden vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisse, in welchen der Verstorbene als Berechtigter oder Verpflichteter stand, auf einen andern sich vollzieht; andererseits das Recht einer den Erblasser überlebenden Person, ihn zu beerben oder das Recht desjenigen, der Erbe geworden ist, auf die Gesamtheit des Nachlasses. Das E. beruht auf folgendem Grundgedanken: Der Einzelne als endliche, vergängliche Person findet durch den Tod sein Ende. Diese Person als Individuum und alle nur mit der Person zusammenhängenden Rechte und Pflichten, z. B. viele öffentliche Rechte, aber auch die familienrechtlichen Befugnisse, hören mit dem Tode auf. Die vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisse aber bleiben, von gewissen Ausnahmen abgesehen, bestehen und gehen auf andere Personen über. Der Ausgangspunkt der Vererbung ist einerseits, daß das, was der Erblasser an Vermögensrechten erworben hat, mit seinem Tode nicht als herrenloses Gut ins Freie fällt, sondern den ihm am nächsten stehenden Personen, also seiner Familie, oder dem, welchen er durch die Einsetzung als Erben als den ihm am nächsten Stehenden bezeichnet hat, verbleibt. Er hat, was er hinterläßt, mittelbar für diese Personen erworben, wie ein sorgsamer Hausvater für seine Kinder spart. Andererseits muß seinen Gläubigern das Recht verbleiben, sich aus dem Nachlaß zu befriedigen. Beides ist eine Konsequenz aus der Anerkennung des Privateigentums als einer Grundlage unserer rechtlichen Einrichtungen. Deshalb wenden sich auch die Socialisten, die das Privateigentum anfechten, mit besonderer Schärfe gegen die Fortdauer des E. (S. Eigentum.)

Nach allen in Deutschland geltenden Rechten kommen Vermögensgegenstände vor, über welche in der Regel letztwillig nicht verfügt werden kann, z. B. Lehen, Fideïkommisse u. s. w. Auch diese Vermögensgegenstände unterliegen nicht dem freien Zugriffe, sobald derjenige, welchem der Gegenstand gehörte, verstorben ist; sie sind also auch einem E. unterworfen. Allein einmal tritt insoweit eine Gesamtrechtsnachfolge, also eine Haftung für die Schulden des letzten Besitzers, nicht oder nur mit Beschränkungen ein, und dann wird der Rechtsnachfolger nach besondern Vorschriften bestimmt oder ist im voraus bestimmt (successio ex pacto et providentia majorum), d. h. der Lehnsnachfolger, welcher nicht Nachkomme des letzten Besitzers ist, und der Fideïkommißnachfolger beerben nicht den letzten Lehns- oder Fideïkommißbesitzer; sie erhalten das Lehns- oder Fide/ikommißvermögcn aus der Zuwendung des ursprünglichen Stifters oder ersten Erwerbers.

Wer zur Gesamtrechtsnachfolge berufen sei, bestimmt sich entweder auf Grund der gesetzlichen Erbfolge (s. Gesetzliche Erbfolge) oder nach der letzt-[folgende Seite]