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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ersatzberufung - Ersatzreserve
ersatzes für das Heer und die Marine obliegt. Die
E. bestehen aus Vertretern der Militär- und Civil-
verwaltung und zerfallen in vier Instanzen: 1) Er-
satzkommissionen, 2) Oberersatzkommissionen, 3) E.
dritter Instanz, 4) Ministerialinstanz. (Vgl. §. 2
der Wehrordnung vom 22. Nov. 1888.)
Ersatzberufung, s. Substitution. fteur.
Grsatzbezirke, s. Bezirk und Bezirkscomman-
Grsatzgeschäft, s. Ersatzwesen. >u.s. w.
Ersatzgeschworene, s. Ergänzungsgeschworenc
Grfatzkommission, im Deutschen Reich diejenige
Ersatzbehörde, welcher innerhalb der Aushebungs-
bezirke (s. Bezirk) die ständige Besorgung der Ersatz-
angelegenheiten obliegt. Jede E. besteht aus einem
Ofsizier, in der Regel dem Vezirkscommandeur
(s. d.), und einem Verwaltungsbeamten des Bezirks,
in Preußen in der Regel dem Landrat oder Polizei-
direktor. - Die Oberersatzkommission hat die
Ersatzangelegcnheiten innerhalb eines Infanterie-
Brigadebezirks zu besorgen. Sie wird gebildet aus
einem Ofsizier, in der Regel dem Infantcrie-
Brigadecommandeur, und einem höhern Verwal-
tungsbeamten. (Vgl. §. 2 der Wehrordnung vom
22. Nov. 1888.)
Ersatzleistung für Postsendungen. Die
Bestimmungen über die Haftpflicht der Post im
Deutschen Reich sind im 2. Abschnitt des Gesetzes
über das Postwesen vom 28. Okt. 1871 enthalten.
Hiernach leistet die Postverwaltung dem Absender
im Falle reglementsmähig erfolgter Einlieferung
Ersatz für den Verlust und die Beschädigung der
Briefe mit Wertangabe, der Pakete mit oder ohne
Wertangabe und für den Verlust eingeschriebener
Sendungen. Für einen durch verzögerte Beförde-
rung oder Bestellung der Briefe mit Wertangabo
und der Pakete mit oder ohne Wertangabe entstan-
denen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann
Erfatz, wenn die Sache durch die verzögerte Be-
förderung oder Bestellung verdorben ist oder ihren
Wert bleibend ganz oder teilweise verloren hat.
Auf eine Veränderung des Kurses oder markt-
gängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rück-
sicht genommen. Die Verbindlichkeit der Postver-
waltung zur E. bleibt ausgeschlossen, wenn der
Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Be-
förderung oder Bestellung durch die eigene Fahr-
lässigkeit des Absenders, oder durch die unabwend-
baren Folgen eines Naturereignisses, oder durch
die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbei-
geführt worden ist, oder auf einer auswärtigen Ve-
förderungsanstalt sich ereignet hat, für welche die
Postverwaltung nicht durch Konvention die Ersatz-
leistung ausdrücklich übernommen hat. Für die auf
Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die
Postverwaltung Garantie. Dagegen wird wcdcr
im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung
noch im Falle einer verzögerten Beförderung oder
Bestellung gewöhnlicher Vriefscndungen Ersatz ge-
leistet. Es ist daher durchaus davor zu warnen, Geld
in gewöhnliche Briefe hineinzulegen. Die Post ver-
mag über diese, da sie nicht eingetragen werden,
keinerlei Nachweis zu liefern.
Wenn bei Paketen die Angabe des Wertes unter-
blieben ist, so vergütet die Postverwaltung im Falle
eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirk-
lich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr als
3 M. für jedes Pfund (^ 500 3) der ganzen Sen-
dung. Aür den Verlust einer eingeschriebenen Sen-
dung wlrd ein Ersatz von 42 M. gezahlt. Bei ein-
geschriebenen Paketen kann die Entschädigung im
Falle des Verlustes oder der Beschädigung unter
Umständen auch mehr als 42 M. betragen.
Bei Reisen mit den ordentlichen Posten wird im
Falle der körperlichen Verletzung eines Reisenden
für die erforderlichen Kur- und Verpflegungskosten
Ersatz geleistet, wenn die Beschädigung nicht erweis-
lich durch höhere Gewalt oder durch die eigene
Fahrlässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist. Der
Anfpruch auf Schadloshaltung muß in allen Fällen
an die Oberpostdirektion des Bezirks gerichtet wer-
den, in deren Bezirk der Ort der Einlieferung
der Postfendung oder der Ort der Einschreibung
zur Postreise gelegen ist. Der Anspruch erlischt mit
Ablauf von tt Monaten, vom Tage der Aufgabe
der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des
Reisenden an gerechnet.
Hinsichtlich der E. für Sendungen im Welt-
post Vereinsverkehr find die Bestimmungen
des Weltpostvertrags vom 4. Juli 1891 und ver-
schiedener an dem gleichen Tags abgeschlossenen
Übereinkommen maßgebend. Hiernach wird im Falle
eines Verlustes einer Einschreibsendung, den Fall
höherer Gewalt ausgenommen, eine Entschädigung
von 50 Frs. gezahlt. Wenn ein Brief oder ein
Kästchen mit Wertangabe oder ein Postpaket ver-
loren geht, beraubt oder beschädigt wird, so wird,
den Fall höherer Gewalt ausgenommen, ein dem
wirklichen Betrage des Verlustes, der Beraubung
oder Beschädigung entsprechender Ersatz geleistet,
welcher indes bei gewöhnlichen Paketen im Gewichte
bis zu 3 K3 15 Frs., über 3 KZ 25 Frs. nicht über-
steigen darf. Die auf Postanweifungen eingezahlten
Beträge werden den Absendern bis zum Augenblicke
der richtig erfolgten Auszahlung an die Empfänger
oder ihre Bevollmächtigten gewährleistet.
Eine E. für Telegramme besteht nicht, doch
wird unter gewissen Umständen die Telegraphen-
gebühr zurückgezahlt. (S. Telegramm.)
In Österreich-Ungarn beträgt die E. für einen
Einschreibbrief 20 Fl., in Osterreich für den Verlust
oder die Vefchädigung eines gewöhnlichen Pakets
höchstens 2 Fl. für jedes Kilogramm der ganzen
Sendung; in Ungarn bei Paketen bis zu 3 kF
höchstens 6, bei 3-5 KZ höchstens 10, dei noch
mehr 2 Fl. für jedes Kilogramm der ganzen Sen-
dung. Bei Estafettenfendungen hat der Postbeamte,
der den Verlust einer solchen verschuldet, dem Ab-
sender einen Ersatz von 25 Fl. zu leisten; die Post
selbst haftet für solche Sendungen nicht.
In der Schweiz beträgt die E. für eine Ein-
schreibbriefsendung 50, für die Verzögerung der
Beförderung einer folchen um mehr als einen Tag,
oder einer Postanweisung um mehr als zwei Tage,
oder für die Verzögerung der Vestellunq eines
Postpakets 15 Frs. Bci Wortbriefen und Paketen
wird der wirkliche Schaden vergütet, doch bei Wert-
fendungen nicht über die angegebene Wertsumme
hinaus, bei gewöhnlichen Paketen höchstens mit
4 Frs. für das Kilogramm, bei solchen bis 5 K3
höchstens mit 10 Frs. ohne Rücksicht auf das Ge-
wicht. Der Anfpruch auf E. muß binnen 90 Tagen
gemacht werden.
Grsatzreferve, im Deutschen Reiche die Klasse
der Wehrpflichtigen, die zur Ergänzung der Armee
bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz-
truppenteilen dient. Der E. werden zugeteilt die über-
zähligen Mannschaften, die eine hohe Losnummer
gezogen haben und im Frieden vom Dienst befreit