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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ersatzrichter - Erschleichen
sind; die wegen häuslicher Verhältnisse für den Frie-
den zurückgestellten: die mit geringen Fehlern be-
hafteten Diensttauglichen und die im dritten Militär-
Pflichtjahre noch zeitig Untauglichen, wenn ihre
Heilung zu erwarten steht. Die Ersatzreservepflicht
dauert 12 Jahre. Die Mannschaften der E. werden
in Jahresklassen nach dem Zeitpunkt, von dem ab
ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingeteilt.
Die Ersatzreservisten waren früher im Frieden zur
Ableistung von 3 Übungen (10, 6 und 4 Wochen)
verpflichtet. Wer geübt hatte, trat nach Ablauf der
Ersatzreservepflicht zur Landwehr zweiten Aufgebots,
die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten
Aufgebots über. Seit dem Inkrafttreten des Mili-
tärgesetzes vom 3. Aug. 1893 finden Übungen mit
der Waffe bei der E. nicht mehr statt. Marine-Ersatz-
reservisten werden zu Übungen überhaupt nicht mehr
herangezogen (Deutsche Webrordnung ß. 117). Im
übrigen ist die E. als Teil des Heeresorganismu^
in den frühern Grenzen erhalten geblieben.
Ersatzrichter, s. Ergänzungsgeschworene u. s. w.
Ersatztruppen, diejenigen Truppen, welche im
Kriege Mannschaften und Pferde ausbilden, um
den beim Feld- und Besatzungsheer entstehenden
Abgang zu ersetzen. Die E. bilden gleichzeitig einen
Teil des Besatzungsheers.
Ersatzwesen, die Ergänzung der Heere durch
Mannschaften, im engern Sinne die Friedens-
ergä'nzung. Im Deutschen Reich ist das E. durch
den ersten Teil der Wehrordnung vom 22. Nov.
1888 und durch die im Militärgesetz vom 3. Aug.
1893 erla^enen Linderungen geregelt. Hiernach um-
faßt das Ersatzgeschäft die Maßnahmen, durch die
der Mannschaftsersatz für Heer und Marine auf-
gebracht wird. Das E. zerfällt in drei Hauptab-
schnitte: 1) Das Vorbereitungsgeschäft (Auf-
stellung der Listen über die Wehrpflichtigen); 2) das
Musterungsgeschäft durch die Ersatzkommission
ls. d.); 3) das Aushebungsgeschäft durch die
Obererfatzkommifsion (s.d.). BeidemVorbereitungs-
geschäft werden zunächst alle Wehrpflichtigen in
Listen eingetragen und demnächst zum Musterungs-
geschäft vorgeladen. Bei diesem wird eine vor-
läufige Entscheidung über die Brauchbarkeit der
Wehrpflichtigen oder über ihre Zurückstellung vom
Militärdienst wegen privater Verhältnisse, deren
Berücksichtigung das Gesetz zuläßt, gefällt. Dem-
nächst müssen die Wehrpflichtigen, mit geringen Aus-
nabmen, sämtlich noch vor der Oberersatzkommission
erscheinen, welche über die Brauchbarkeit zum Mili-
tärdienst, für eine bestimmte Waffengattung u.s.w.
oder über die Befreiung vom Militärdienst oder die
Überführung zum Landsturm (s. d.) endgültig
entscheidet, über die Bildung der Ersatzbe;irle s. Be-
zirk und Bezirkscommandeur. Nach dem Gesetz vom
26. Mai 1893 erfolgt die jährliche Ersatzvertei-
lung nach dem Verhältnis der im laufenden Iabr
in den Armeekorpsbezirken vorhandenen tauglichen
Militärpflichtigen. - Vgl. Brandt, Das deutsche
Militärersatzwesen (3. Aufl., Langensalza 1894).
Grfatzwid erstand für Bogenlampen. Will
man bei der für reine Bogenlichtbeleuchtung be-
quemsten und billigsten Reihen- oder Hintereinander-
schaltung einzelne Vampen oder Gruppen von solchen
ausschalten, ohne daß die andern dadurch beeinflußt
werden, so muß für jede derartige einzeln zu löschende
Lampe oder Lampengruppe ein E. vorhanden sein.
Der in der Nähe der betreffenden Lampe oder der
Lampcngruppe zu montierende Apparat enthält
außer durch entsprechend gewählte Widerstandsspi-
ralen noch einen Umschalthebel, mittels dessen ent-
weder die Lampe oder aber der Widerstand einge-
schaltet werden kann.
Ersatzzustellung, s. Zustellung.
Erfch, Joh. Sam., Bibliograph, geb. 23. Juni
1766 zu Grohglogau, studierte in Halle anfänglich
Theologie, dann die geschichtlichen Wissenschaften,
ging mit Fabri 1786 nach Jena, um dort mit dem-
selben die schon in Halle angefangene "Allgemeine
polit. Zeitung für alle Stände" herauszugeben, die
nachher in Hammerdörfers Hände kam. Letzterer
und Fabri ermunterten ihn zur Herausgabe des
"Repertorium über die allgemeinen deutschen Jour-
nale und andere periodische Sammlungen für Erd-
beschreibung, Geschichte und die damit verwandten
Wissenschaften" (3 Bde., Lemgo 1790-92), Schütz
und Hufeland zur Veröffentlichung des "Allgemei-
nen Nepertorium der Litteratur" (8 Bde., Jena,
dann Weim. 1793-1809) und der "Allgemeinen
Litteraturzeitung", die sämtliche Schriften und alle
in Journalen und andern periodischen Sammlungen
abgedruckten kleinern Abhandlungen vollständig
und genau verzeichnete. Zugleich beschäftigte ihn der
Entwurf eines "Allgemeinen Schriftstellerlerikons
der neuern Zeit", den er später daranf beschränkte,
die neueste Litteratur der europ. Nationen einzeln
zu behandeln. 1795 übernahm E. die Leitung der
"Neuen Hamburger Zeitung" und verfaßte "I^a.
^i'Hnc6 litt^ire" (3 Bde., Hamb. 1797-98: zwei
Supplementbände 1802 und 1806). Als Teilnehmer
an der "Allgemeinen Litteraturzeitung" 1800 nach
Jena zurückberufen, erhielt er daselbst auch das
Bibliothekariat, ging aber 1803 mit der Litteratur-
zeitung nach Halle, wurde 1806 ord. Professor der
Geographie und Statistik und 1808 auch Ober-
bibliotbekar. Hier unternahm er das "Handbuch der
deutschen Litteratur seit der Mitte des 18. Jahrh, bis
auf die neueste Zeit" (4 Bde. in 8 Abteil., Lpz. 1812
-14; 2. Aufl. 1822-40) und mit Gruber die "All-
gemeine Encyklopädie der Wissenschaften und Künste"
<s. Encvklopädie, S. 99d), die er bis zum 21. Teile der
I. Sektion leitete. Durch ersteres Werk hat E. die
neuere deutsche Bibliographie technisch begründet;
Vollständigkeit, Genauigkeit, Anordnung und innere
Einrichtung machten es zu einem Muster. E. starb
16. Jan. 1828 zu Halle.
Erscheinung lphilos.), s. Phänomen.
Erscheinung Ehristi, s. Epiphania.
Erschlaffende Mittel oder Erweichende
Mittel, s. i^moiliLiitia.
Erschlaffung, s. Atome.
Erschleichen, etwas aufSchleichwegen erreichen,
gewinnen, sich zueignen, hat rechtlich Bedeutsamkeit
bei Amtern, Gnadenbezeugungen, Erbschaften, ein-
zelnen Verbrechen, wie z. V. Ehebetrug (s. d.). Die
Strafbarkeit schließt sich an bestimmte verwendete
Mittel an, z. B. Bestechung bei Wahlen oder Be-
setzung von 'Amtern, ferner Fälschung, Unterschla-
gung, Amtsmißbrauch u. a. Das röm. Recht stellte
den Grundsatz auf, daß die auf einseitigen Antrag
erlassenen landesherrlichen Reskripte unter der still-
schweigenden Voraussetzung der Wahrheit der vom
Gesuchsteller behaupteten Thatsachen erlassen seien.
Es wurde deshalb die Einrede der Erschleichung
ssxceptio snd- 6t 0di'6ptioin8) zugelassen, wenn der
Gesuchsteller das Reskript durch Angabe falscher oder
Unterdrückung wahrer Thatsachen erschlichen hatte.
Davon ist in der Praxis analoger Gebrauch gemacht.