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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Errungene Güter - Ersatzbehörden
der Gesäßwandmuskeln mit oder ohne gleichzeitig
herabgesetzte Herzthätigkeit. - Vgl. Henle, über
das E. (Bresl. 1882).
Errungene Güter, im Gegensatz zu Erb- oder
Stammgütern diejenigen, welche ihr Eigentümer
durch eigene Thätigkeit und Sparsamkeit erworben
hat. Im ehelichen Güterrecht ist der Ausdruck gleich-
bedeutend mit Errungenschaft (s. d.).
Errungenschaft oder Erkoberung, in der
Rechtssprache dasjenige, was der Ehemann oder
die Ehefrau während der Ehe (sofern in derselben
Errungenschaftsgemeinschaft ^s. d.1 bestebt) erwirbt,
einschließlich der Nutzungen der Sondergüter beider
Gatten, jedoch ausschließlich des in die Ebe Ge-
brachten und in der Regel ausschließlich des wäh-
rend der Ehe durch Erbschaft oder Freigebigkeit eines
Dritten Erworbenen. Mitunter wird unter E. nur
dasjenige verstanden, was durch Geschäftsthätigkeit
und Ersparung erworben ist (sog. Kollaboration).
Errungenschaftsgemeinschaft,derjenige Gü-
terstand, in welchem die Errungenschaft (s. d.) ge-
meinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird (sog.
Gesamt gut oder, wie die meisten es nennen,
Samtg u t). Dieser E. nahe steht der gesetzliche Güter-
stand des (^oäo civil, nach welchem außer der Errun-
genschaft auch die Fahrhabe der Ehegatten gemein-
sam wird (daher sog. Mobiliargemeinschaft).
In der Mitte zwischen beiden steht ein sog. gemisck-
tes System, das sich in kleinern Rechtsgebieten am
Rhein und in Bayern findet, nach welchem gewisse
Bestandteile des beweglichen Vermögens den Im-
mobilien gleichgestellt werden. Das Geltungsgebiet
der E. als gesetzlichen Güterstandcs ist ein sebr aus-
gedehntes, in Deutschland jedoch der Seelenzabl
uach minder groß. Die E. gilt in Preußen nur in
kleinen Teilen der Rheinprovinz und der Provinz
Hannover, inHohenzollern und in größeru Teilen
von Schleswig-Kolstein und inHessen-Nassau, außer-
dem in vielen Teilen von Bayern, insbesondere nach
Maßgabe des Bayrischen Landrechts, in ganz Würt-
temberg, im größern Teile von Hessen und in kleinen
Gebieten von Meiningen und Eoburg. In Süd-
amerika gilt überwiegend die E. als gesetzlicher
Güterstand, allerdings oft als Mobiliargemein-
schaft ausgestaltet. Auch nach dem Gesetzbuch für
Spanien von 1889 ist die E. der gesetzliche Güter-
stand. Nach dem Preuß. Allg. Landrecht und den:
l^oäs civil sowie dem Vadischen Landrecht kommt
die E. nur in Betracht, falls sie durch Vertrag ver-
einbart ist; nur für diefen Fall enthalten jene Rechte
eine Regelung. (S. auch Ebevertrag.) Dem Gesamt-
gut steht gegenüber das sog. Einhandsgut (s. d.)
oder ^onoergut der beiden Ehegatten. Das gel-
tende Recht bestimmt verschieden darüber, was
zum Sondcrgut und was zum Gesamtgut gehört;
im wesentlichen so, wie in: Eingänge erwäbnt.
Nach einigen Rechten muh bei Eingebung der Ebe
ein Verzeichnis der Sondergüter amtlich aufgenom-
men werden, z. V. in Württemberg: auch ist ^orgc
zu tragen, daß wäbrend der Ehe die Änderungen an
dem Sondergut festgestellt werden, weil sonst die
Eigenschaft als (^ondergut verloren geht. Nack an-
dern Rechten muß stets die Eigenschaft als Sonder-
gut erwiesen werden, weil sonst vermutet wird, das
Vorhandene sei Errungenschaft. Alle maßgeben-
den Rechte enthalten nähere Vorschriften über die
sog. Surrogate, d. b. darüber, welche Gegenstände
zum Gesamtgut gehören, sofern sie aus Mitteln des
Eondcrguts angeschafft sind. Während der Tauer
der E. steht dem Ehemanne das Verwaltungsrecht
in Ansehung des Gesamtguts zu. Einige Rechte
lassen ihn selbst über Grundstücke frei verfügen,
andere verlangen zur Verfügung über Grundstücke
! die Einwilligung der Ehefrau, noch andere versagen
! ibm die einseitige Verfügung über den Anteil der
Ehefrau am Gesamtgut. Gemeinsam sind bei der
E. die ebelichen Lasten; jedoch geht das geltende
Recht wiederum darin auseinander, welche Auf-
wendungen als eheliche Lasten anzusehen sind,
und wer haftet, wenn das gemeinsame Vermögen
oder dessen Einkünfte nickt ausreichen. Verschieden
ist ferner bestimmt, welche Schulden als sog. Ehe-
schulden anzusehen sind, d. h. als Schulden, welche
zunächst aus der Errungenschaft zu decken sind. In
der Regel wird angenommen, die von dem Ehemann
eingegangenen Schulden seien bis zum Nachweise
des Gegenteils als Eheschulden zu erachten. Die
entstehenden Rechtsverhältnisse sind, wie hieraus
i erhellt, keineswegs einfache.
! Wird die Ebe durch den Tod gelöst, so tritt in
der Regel auch die Beendigung der E. ein, und zwar
in der Art, daß die nach Deckung der Schulden übrig
bleibende Masse zur einen Hälfte als dem Ehemanne,
zur andern Hälfte als der Ehefrau gehörend an-
geseben wird. selbstverständlich sind zuvor die
Sondergüter auszuscheiden. Von der Hälfte des
verstorbenen Ebegatten hat nach einigen Rechten
der überlebende gar nichts, nach andern einen Bruch-
teil oder gewisse Gegenstände zu erhalten. Ähnlich
erfolgt die Auseinandersetzung, wenn die Ehe ge-
schieden oder die E. durch Vertrag aufgehoben wird.
Nach einigen Neckten geht die E. in die allgemeine
Gütergemeinschaft über, sobald ein Kind in der Ehe
geboren wird. Einige Rechte gestatten dem einen
Ehegatten, wenn der andere Gatte in Vermögens-
verfall gerät, die Aufhebung der E. zu verlangen.
Verschieden behandelt das geltende Recht den Fall,
wenn der Ehemann in Konkurs gerät. Nach Würt-
temb. Landrecht kann die Ehefrau durch Verzicht
auf das gemeinsame Vermögen ihr Sondergut
von der Haftung für Eheschulden befreien und die
Beendigung der E. bewirken, sofern sie nicht den
Vermögensverfall mitverschuldet hat oder mit dem
Ehemanne gemeinsam ein Gewerbe betreibt (sog.
Recht der weiblichen Freiheit). Auch andere
Rechte legen dem Verzicht der Ehefrau auf die
Errungenschaft gewisse ähnliche Wirkungen bei,
z. B. das Frankfurter, Coburger, kurhess. und
Ansbacher Recht.
Grsa, Stamm der Mordwinen (s. d.).
Grsatz, die im Frieden und Kriege erforderliche
Ergänzung der Heere. Im Frieden geschieht der E.
durch junge Mannschaften, die erst die militär. Aus-
bildung durchzumachen und an Stelle der in die Hei-
mat Entlassenen zu treten haben. Im Kriege müssen
der vor dem Feinde stehenden Armee ausgebildete
Elemente zur Ausfüllung der durch Tote, Verwun-
dete, Gefangene, Vermißte entstandenen Lücken zu-
gefübrt werden. (S. Nachschub.) Der E. im Frieden
vollziebt sich, je nachdem die allgemeine persönliche
Webrpflicht gilt oder andere Formen für die Heeres-
ergänzung besteben, z.B. die Werdung in England,
auf verschiedene Weise. Für das Deutsche Reich sind
alle Gesetze über das Ersatzwesen (s. d.) in der
Teutschen Wehrordnung und in der Heerordnung,
beide vom 22. Nov. 1888, zusammengefaßt.
Grsatzbehörden, im Deutschen Reich diejenigen
Behörden, denen die Mgelung des Mannschafts-