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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Exekutivgewalt - Exenteratio bulbi
geschichtlich eine ^tufe zur Ausbildung der Par-
lamentsherrschaft; denn indem man den Konig
als den Chef der E. (vgl. Preuß. Verfassung^
urkunde Art. 45) hinstellte, dessen Aufgabe es sei,
die Gesetze zu vollziehen, brachte man ihn in Ab-
hängigkeit von derjenigen Potenz, welche die Ge-
setze giebt. In Wahrheit meint mall unter E. nicht
bloß die Vollziehung der Gesetze, sondern die Ver-
waltung des Staates. Die letztere ist zwar an die
durch die Gesetze errichteten Schranken gebunden
und vielfach durch den Inhalt der Gesetze zu einer
gewissen Thätigkeit genötigt; ihre Aufgaben um-
fassen aber viel mehr als die bloße Durchführung
der Gesetze; der Staat hat durch das von ihm selbst
gesetzte Recht nicht den Inhalt seiner Thätigkeit be-
stimmt, sondern derselben rechtliche Schranken aufer-
legt. Der innerlich unhaltbare Gegensatz zwischen E.
und Legislative bildetnoch heute einen Hauptbestand-
teil der parlamentarischen Kämpfe in Deutschland. ^
Exekutivgewalt, s. Exekutive.
Exekutlvprozetz, in frühern deutschen Prozeß-
rechten eine Art des Summarischen Prozesses (s. d.),
deren Eigentümlichkeit darin bestand, daß der Kläger
die anspruchsbegründenden Thatsachen sofort durch
Urkunden liquid zu stellen hatte, während im übrigen
als Beweismittel nur Urkunden und Eideszuschie-
bung zulässig waren. Aus diesem Prozesse ist der
Nrkundenprozeß der Deutschen Reichscivilprozeßord-
nung hervorgegangen. (S. Urkundenprozeß.)
Exekuttvstrafe, im Gegensatze zu der ordent-
lichen, richterlichen Strafe, durch welche eine began-
gene Strafthat gesühnt wird, diejenige Strafe, durch
welche eine Handlung oder Unterlassung erzwungen
werden soll. Landesrechtlich kommen die E. vielfach
vor im Gebiete des polizeilichen Verwaltungsrechts. !
Neichsgesetzlich sind E. angedroht in einigen Fällen "
der Zwangsvollstreckung nach Vorschrift der Civil-
prozeßordnung (§§. 774, 782), im Gesetze über die
eingeschriebenen Hilfskassen vom 1. Juni 1884 zur
Erzwingung der dem Vorstaude gesetzlich obliegen- ,
den Pflichten, in der Civil- und in der Strafprozeß- >
H. 40 des Tabaksteuergesetzes vom 1(i. Juli 1879
sind die drei Strafarten zusammen genannt: ordent- !
liche Strafe für die Defraudation, Ordnungsstrafe
is. d.) für geringere Übertretungen des Gesetzes und
E. zur Erzwingung der gesetzlichen Vorschrifien über
die Behandlung der Tabakpflanzungen und über
die Art der Verpackung.
Exekutor (lat.), der zur Zwangsvollstreckung be-
stellte Vollziehungsbeamte. Für die Zwangsvoll-
streckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind
heute die Gerichtsvollzieher (s. d.) bestellt; zur Ver-
waltungsexekution sind nach den Landesgesetz-
gebungen vom Staat, von der Gemeinde oder andern
öffentlichen Korporationen besondere Vollstreckungs-
beamte bestellt, doch werden auch die Gerichtsvoll-
zieher mit der Verwaltungsexekution beauftragt.
Gxelmans (Excelmans, spr. -mang), Remy
Joseph Isidore, Graf, franz. Marschall, geb. 13.Nov.
1775 zu Bar-le-Duc, trat 1791 in ein Freiwilligen-
bataillon ein, zeichnete sich als Adjutant Muratc-
besonders 1805 bei Wertingen aus, ging mit diesem
l.808 nach Spanien und wurde hier gefangen ge-
nommen und nach England transportiert. 1811
gelang es ihm nach Neapel zu Murat zu entkommen,
der Hn Mnv GroWallmeister ernannte. Er trat
wieder in die franz. Armee zurück, zeichnete sich
als Kavalleriegeneral in den.folgenden Feldzügen
ans, vornehmlich an der Moskwa und bei Wawre,
sowie 2. Juli 1815 bei Versailles. Nach der zweiten
Restauration proskribiert, lebte er im Auslande:
1830 wurde er wieder in seine Würde eingesetzt,
1831 berief ihn Ludwig Philipp in die Pairskam^
mer; 1849 wurde E. zum Großkanzler der Ehren-
legion und 11. März 1851 Zum Marschall von
Frankreich ernannt. Er starb 22. Juni 1852 zu
Paris infolge eines Sturzes mit dem Pferde.
Exempel (lat. 6X6mpWni), Beispiel, Muster,
arithmet. Aufgabe, warnendes Beispiel (ein E.
statuieren); exempii ca.u8^ oder Zratia. (abgekürzt
6. c. oder 6. F.), beispielshalber, zum Beispiel;
öXLin^Ig, äocsut oder illuLtrNiit, Beispiele belehren,
erläutern; exompla. (uomina.) 8unt oäiöäa., Bei-
spiele (Namen) sind verhaßt oder gehässig, d. h.
Anführung von Beispielen (oder Nennung von
Namen) macht, wenn ein Tadel ausgesprochen
wird, verhaßt, wird vorsichtshalber unterlassen.
Exemplar (lat.), Muster, Vorbild, einzelner Ab-
druck"(von Büchern, Kupferstichen u. dgl.); exem-
plarisch, musterhaft; auch zum abschreckenden Bei-
spiele dienend (z. B. exemplarische Strafe); Exem-
plarität, Musterhaftigkeit.
Exemplifizieren (lat.), durch Beispiele er-
weisen, erläutern; auf etwas als Beispiel hinwei-
sen; Exemplifikation, Erläuterung, Beweis
durch Beispiele; 6X6inpIiiicatio clocumeuti, beglau-
bigte Abschrift einer Urkunde.
üxsinpluin, f. Exempel.
Exemt, s. Exemtion.
Exemtion(lat.),Ausnahme,Befreiung von einer
sonst allgemeinen Last oder Verbindlichkeit, daher
Eximierte oder Exemte, d.i. solche, welchen diese
Ausnahme zugute kommt. Der Ausdruck E. ist na-
mentlich im Kirchenrecht gebräuchlich und bezeichnet
bier die Befreiung eines Klosters, eines geistlichen
Instituts oder eines Würdenträgers von der geist-
lichen Gerichtsbarkeit des Dio'cesanbischofs und
Unterstellung unter die Jurisdiktion eines selbstän-
digen höhern Kirchenobern oder des Papstes selbst.
Ehedem gab es sehr viele Klöster, Kapitel, Würden,
ja ganze Orden (Cistercienser, Cluniacenser, Prä-
nionstratenser), die der ordentlichen bischöfl. Gerichts-
barkeit entzogen waren, und auch die Uuiversitäten
genossen dieses Vorrecht. Diese Privilegien, die im
Mittelalter mit der Erweiterung der päpstl. Macht
zusammenhinge!:, erlitten große Einschränkungen
durch das Tridentiner Konzil. In späterer Zeit er-
loschen viele E. auch durch die Säkularisationen.
Einzelne exemte Bischöfe giebt es indessen noch jetzt:
so der Fürstbischof von Nreslau, die Bischöfe von
Ermland, Osnabrück, Hildesheim, Strahburg, Metz,
die fünf Bischöfe der Schweiz. Exemte Klöster sind
in Teutschland nicht mehr vorhanden, in der Schweiz
St. Maurice im Wallis; anderwärts finden sich
solche noch häufiger; die selbständigen Obern der-
selben heißen inileiliti uuiiing cuin ^ui'iLäictiou^
(jMsiopiLooMii und sind regelmäßigTitularbischö'fe
in Mi'tikuij iuiiclLiinm. (S. I^i Mi'tikus.) Über
den. eximierten Gerichtsstand im civilrecht-
lichen Sinne s. Gerichtsstand.
Exen, drei, s. Egisheim.
Üxontsr2.ti0 dnidi (lat.), die Ausweidung des
Augapfels, besteht darin, daß der vordere Abschnitt
des Augapfels entfernt und dann der ganze Inhalt
der von ver Lederhaut gebildeten Bulbuskapsel aus-