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Femina – Fenecus
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Femgerichte'
sich Vereine, um einen jeden bei sich Recht finden zu lassen und zu verhindern, daß
solches bei den F. gesucht werde. Von mehrern Reichsständen wurden besondere
kaiserl. Schutzbriefe gegen die Anmaßungen der F. verlangt. Die Kaiser selbst ließen
es indes bei fruchtlosen Versuchen bewenden, Verbesserungen in der Verfassung der
F. einzuführen, da diese kühn genug waren, sich auch den Kaisern zu widersetzen und
sogar Kaiser Friedrich III. vorzuladen. In einzelnen Territorien wurde die mißbräuchliche
Ladung vor die F. unter Strafe gestellt; höchstens dann erschien sie zulässig, wenn der
Kläger von dem Landrichter und Landesfürsten rechtlos gelassen wurde. Damit war für
diesen ein Sporn gegeben, mit allen Kräften für eine gute Rechtspflege zu sorgen. Die
innere Einrichtung und das Verfahren bei den F. war in den Grundzügen das der
altdeutschen Gerichte. Die Freigerichte waren entweder öffentliche oder heimliche. Jene,
die bei «rechter Tageszeit und scheinender Sonne» gehalten wurden, zu welchen alle
Dingpflichtigen Zutritt hatten, urteilten in bürgerlichen Streitigkeiten. Bei letztern
(heimliches Gericht, Stillgericht, heimliche Acht) durften nur Wissende erscheinen. Seit
dem 14. Jahrh. wurden sie allgemein und der Ausschluß der Öffentlichkeit, die
Geheimhaltung streng eingeschärft. Zur Kompetenz des Femgerichts gehörten alle
todeswürdigen Verbrechen, sog. Femwrogen
(Femrügen). Das Verfahren beruhte auf den
Grundsätzen des Anklageprozesses. Ein Freischöffe mußte die Anklage erheben.
Nichtwissende wurden binnen sechs Wochen und drei Tagen, Wissende binnen einer
dreifachen Frist vorgeladen. Die Ladung besorgte ein Wissender, der sie unter
symbolischen Zeichen an der Thür des Vorgeladenen befestigte (event. an einem
Kreuzwege, am Stadtthore). Der Angeklagte konnte sich vor dem Femgericht durch einen
Eid reinigen, der Ankläger aber diesem einen Eid mit Eideshelfern entgegenstellen.
Leistete hierauf der Angeklagte den Eid mit sechs Eideshelfern, so konnte der Ankläger
denselben durch einen Eid mit 14 Eideshelfern entkräften. Erst auf den Eid des
Angeklagten mit 20 Eideshelfern mußte notwendig die Freisprechung erfolgen. Der
Überwiesene sowie der der Ladung nicht folgende Angeklagte wurden verfemt, d. h. die
Oberacht ausgesprochen. Die Vollstreckung erfolgte durch den Strang. Alle Freischöffen
waren verpflichtet, den mit der Vollstreckung betrauten Genossen beizustehen. Zum
Zeichen, daß an dem Getöteten ein Urteil der Feme vollzogen worden sei, wurde ein Dolch
mit den Buchstaben S. S. G. G. (d. h. Strick, Stein,
Gras, Grein, die geheime Losung der Freischöffen) neben seinen Leichnam gelegt. Das
ordentliche Verfahren fand nur auf «Roter Erde» statt. Dagegen konnte auch außerhalb
Westfalens bei Ergreifung eines Verbrechers auf handhafter That ein Notgericht am Ort
der That gehalten werden, zu welchem nur drei Freischöffen, also kein Freigraf, zugezogen
werden mußten. Nach der Fällung des Urteils wurde dasselbe alsbald vollzogen. Gerade
dieses summarische Verfahren führte zu argen Ausschreitungen, indem es häufig zur
Befriedigung persönlicher Rache mißbraucht wurde und so die F., die einst so heilsam der
allgemeinen Rechtlosigkeit entgegengewirkt hatten, zum Gegenstände allgemeinen
Schreckens machten. So bereitete die oben erwähnte gesetzliche Reaktion in den
einzelnen Territorien, ganz besonders aber die Verkündigung des Ewigen Landfriedens, d
ie Einsetzung des ↔ Reichskammergerichts (1495) und die
Verbesserungen im landesherrlichen Gerichtswesen den F. ein Ende. Sie verloren die
Grundlage ihrer Ausnahmestellung und wurden selbst seit dem 16. Jahrh. zu
landesherrlichen Gerichten herabgedrückt, als welche sie in Westfalen bis ins 19. Jahrh.
(auf Polizeiübertretungen beschränkt) ein schattenhaftes Dasein fortführten. – Vgl. Wigand,
Das Femgericht Westfalens (2. Aufl., Halle 1893); Wächter, Beiträge zur deutschen
Geschichte, insbesondere zur Geschichte des deutschen Strafrechts (Tüb. 1845); Brode,
Freigrafschaft und Vehme (Dissertation, Halle 1880); Lindner, Die Veme (Münst. und
Paderb. 1888); Thudichum, Femgericht und Inquisition (Gießen 1889); gegen letztere
Schrift: Lindner, Der angebliche Ursprung der Vemegerichte aus der Inquisition
(Paderb. 1890).
Femĭna
(lat.), Weib, Frau; feminïn, weiblich;
Femininum (genus),
weibliches Geschlecht (s. Genus);
feminĭni genĕris, weiblichen Geschlechts.
Femme (frz., spr. famm, vom lat.
femina), Frau, Weib;
F. de chambre (spr. schangbr),
Kammerfrau; F. du monde
(spr. dü mongd), Weltdame;
F. de charge (spr. scharsch),
Beschließerin, Aufseherin der Wäsche, des Silberzeugs, Wirtschafterin;
F. entretenue, s. Entretenieren.
Femoral (vom lat. femur),
den Oberschenkel betreffend.
Femur (lat.),
Oberschenkel, s. Bein.
Fen, Fan oder
Fahn, Teil, Linie, kleines Längenmaß in China und
Annam, 1/100 des Ellen- und Fußmaßes (des chines. Tschi und des annamitischen Thuok).
In China wechselt das F. zwischen etwa 3 und 4, in Annam zwischen 4 und 6 2/5 mm.
F. heißt auch ein kleines Gewicht (s. Candarin).
Fenchelhonig, ein mit etwas Fenchelöl gemischter gereinigter
Honig. Er findet Anwendung bei Beschwerden der Atmungsorgane.
Fenchelöl, das ätherische Öl des Fenchels
(Foeniculum), wird durch Dampfdestillation der
zerquetschten Früchte gewonnen. Es ist eine Lösung von Anethol in einem bei 185–190°
siedenden Camphen; im frischen Zustande farblos, färbt es sich an der Luft gelb bis braun,
wobei sich sein spec. Gewicht wesentlich erhöht. Es ist dickflüssig und hat einen starken,
eigentümlichen Geruch und süßlichen Geschmack. Es findet Verwendung in der
Liqueurfabrikation, zur Bereitung des
Fenchelhonigs (s. d.) und in der Medizin, wo
es in der Form des Ölzuckers
(s. Elaeosaccharum) genommen
wird.
Fen-Distrikt, Region an der Ostküste Englands, den Washbusen
rings umschließend, ist 118 km lang, 58 km breit und bedeckt 3380 qkm. Gräben und
zahllose Kanäle durchziehen das Land, überall schützen Dämme vor Überschwemmungen.
Bäume sind selten, nur Weiden begleiten die Ufer. Wo Lehmboden sich findet, ist
fruchtbarer Boden und starke Besiedelung, der junge Torfboden wird erst der Kultur
gewonnen. Austern und Muschelreste bei Peterborough (45 km von der Küste) beweisen
den Rückzug des Meers, dessen alte Uferlinien an der Ouse vielfach durch
Feuersteinwaffen und Werkzeuge prähistor. Menschen gemengt mit Versteinerungen
kenntlich sind. – Vgl. Miller und Skertchley,
The Fenland past and present (Wisbech 1878).
Fenĕcus
(Fennecus),
Fenek, Fuchs, s. Fennek.