Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

664
Fenstergeld - Fentsch
Fenstergeld, Fen st erb eschenkung und Fen-
sterbier, Bezeichnungen der Sitte, nach der beim
Ban eines neuen Wohnhauses Verwandte, Nach-
barn und gute Freunde Fenster mit Gemälden,
Wappen und Namen stifteten, ferner Geld dazu
schenkten und Schmaufereien und Trinkgelage ver-
anstalteten. Diese Sitte artete so aus, daß Holizei-
verordnungen erlassen wurden, um sowohl den Kreis
der Beisteuernden einzuschränken, wie das F. selbst
auf einen Marimalbetrag zu fetzen, fo in Lüneburg
1577 und 1583 auf 8 Schillinge, in Vrauufchweig
1579 auf 6 Mariengrofchen, in Bremen 1593 auf
10 Grote u. s. w. Namen und Wappen in den ge-
schenkten Fenstern anzubringen blieb gestattet; die
Fensterbiere aber wurden meist verboten. - Vgl.
H. Meyer, Die schweiz. Sitte der Fenster- und
Wappenschcnkung (Frauenf. 1884).
Fensterglas, s. Glas.
Fensterkitt, f. Glaserkitt.
Fensterladen, Vorrichtungen an Fenstern und
Glasthüren, welche dazn dienen, die dahinter lie-
genden Räume vor direkten Sonnenstrahlen, Hitze,
Zugluft, welche am Fntterrahmen eindringt, und
vor Diebeseinbruch zu schützen. Man unterscheidet
innere und äusiere F. Die innern F. bilden zugleich
eine Bekleidung der Fensterleibungen und bestehen
für jede Fensterhälfte aus zwei Teilen, welche, wie
eine Thür mit gestemmtem Futter gefertigt, durch
Scharnierbänder verbunden sind. Werden sie zu-
fammengeklappt, fo legen sie sich in das Futter der
Leibungsbekleidung der Fenster hinein, während ihr
Verschluß durch eine Vorlegestange, Espagnolette-
stange oder durch Basquillverschluß bewirkt wird.
Die äußern F. kommen nur noch bei ländlichen
Wohngebäudenund in kleinern Orten vor und werden
meist mit beweglichen Ialousiebrettchen hergestellt,
welche sich an ihren Enden um eiferne Zapfen drehen,
die ihrerseits sich in einer an den Nahmen des Ladens
festgeschraubten Schiene bewegen und durch diefe an
jedem Flügel befindliche fenkrechte Stellstange ge-
öffnet und geschlossen werden können. In neuerer
Zeit sind diese F. durch die Rollladen oder Roll-
jalousien (s. Jalousie) verdrängt worden.
Fensterrecht oder Lichtrecht, der Inbegriff
derjenigen gesetzlichen Vorschriften nachbarrechtlicher
Natur, welche das Anlegen von Fenstern, Öffnungen,
Altanen, Erkern u. s. w.nach dem Nachbargrundstücke
zu verbieten, oder nur uuter Beobachtuug gewisser
Beschränkungen in Bezug auf den Abstand vom Bo-
den, die Vergitternng u. s. w. gestatten. Scholl in
den ältern Rechtsquellen, Sachsenspiegel, Lübischem
Recht, Frankfurter und Nürnberger Reformation,
kommen dergleichen Vorschriften vor, ebenso im
Preuß.Allg.Landr. I, 8, §§. 137-140, 0oä6 civil
Art. 676 fg. Das Sächs. Bürgert. Gesetzb. P. 352 fq.
erkennt als Regel die freie Verfügung innerhalb
des eigenen Gebietes an und überläßt die Auf-
stellung von Beschränkungen hier gedachter Art den
lokalen Bauordnungen. Man versteht aber auch
unter F. bisweilen ein bloßes Recht auf unge-
hindertes Einströmen von Licht, bisweilen ein Recht
auf Aussicht, das durch längeres Bestehender Fenster,
Ersitzung oder Vertrag erworbene Recht, Fenster zu
haben, welche nach dem Nachbargrundstück hinaus
gehen und nicht verbaut werden dürfen. Vgl. Preuß.
Allg. Landr. I, 8, ߧ. 142 fg.; ^oäs civil Art. 078,
679- Osterr. Bürgert. Gesotzb. §. 488.
Fensterrose, Rosenfenster, im Gegensatz zum
Radfenster ts. d.) die Ausfüllung eines Fensters mit
einem runden Maßwerk, das aus Blättern, Pässen
(s. Dreipaß), Fischblasen u. dgl. besteht. Sie findet
sich über dem Portal der Kirchen, namentlich der
franz. Kathedralen,
z.B.zuRouen(s.bei-
stehende Figur), zu
Amiens, Chartres
und Reims (s.Tafel:
Französische
Kunst 1, Fig. 1,
2 u. 4), seltener in
Deutschland, z.V.
an der Westseite des
Münsters zuStraß-
burg (s. Tafel:
Deutsche Kunst
II, Fig. 10).
Fenstersteuer. Thür- und Fenstersteuer ist eine
Form der Gebäude- oder Häusersteuer (s. Gebäude-
steuer), bei welcher sich die Höhe der Abgabe nach
dem äußern Merkmal der Zahl der Fenster oder
überhanpt der Offnungen des Haufes bemißt. Eine
F. wurde 1695 in England anstatt der Herdsteuer
eingeführt, und es galt als ein besonderer Vorzug
derselben, daß mall bei ihrer Veranlagung das
Innere der Räume uicht zu betreten brauchte. Gleich-
wohl hat sie sich bis zu ihrer 1851 nach mehrfachen
Abänderungen erfolgten Aufhebung nie einer be-
sondern Beliebtheit erfreut. Sie war übrigens nicht
sowohl eine Ertragsstcuer (s. d.) als eine von den
Hausbewohnern erhobene Aufwandsteuer (s. Ver-
brauchssteuern), da sie nur dann, wenn das Haus
an mehrere Parteien vermietet war, von dem Eigen-
tümer selbst zu entrichten war. In Frankreich besteht
seit demI.VII der Republik (24.Nov.1798) eineThür-
und Fenstersteuer, deren Ertrag sich nach dem Vor-
anschlag für 1892 auf 53,78 Mill. Frs. stellt. Sie
richtet sich nach einem Tarif, in welchem außer der
Zahl der Öffnungen auch die Bevölkerung des Ortes
(mit einer Unterscheidung von 6 Klassen) maßgebend
ist. Das zu besteuernde Haus muß bewohnbar sein;
steht es leer, weil man es nicht vermieten konnte, so
ist es steuerfrei; wollte man es nicht vermieten, fo
ist es steuerpflichtig. Auch wird das Haus nur dann
zur Stadt gerechnet, wenn es innerhalb der Octroi-
grenze liegt. Steuerfrei sind die Thüren und Fenster
der landwirtschaftlich benutzten Räume, der Keller,
der Dächer und der im öffentlichen Dienst ver-
wendeten Gebäude. Die F. wird vom Eigentümer
(oder dem Hauptmieter) erhoben; jedoch ist dieser
berechtigt, sie von den Mietern nach ihrem An-
teil an den Offnungen wieder einzuziehen. Daß
die F. mit die Schuld trage, daß in Frankreich
Häufer mit ein bis drei Öffnungen noch verhältnis-
mäßig zahlreich seien, und daß man überhaupt
sparsam mit der Anlage von Fenstern verfahre,
läßt sich zwar nicht erweifen, aber es ist sicher, daß
sie eine irrationelle, ungleichmäßige Steuer ist, die
weder den Gebäudeertrag noch den Wohnungsauf-
wand annähernd richtig trifft.
Fenton (spr. fennt'n), Stadt in der engt. Graf-
schaft Stafforo, 1,5 km im OSO. von Stoke-upon-
Trent, hat (1891) 16998 E., Maschinenbau (Eifen-
babnmatcrial), Porzellan- und Fayencefabriten.
Fentsch (frz. Fentoy, fpr. fangtöä), Dorf und
Hauptort des Kantons F. (113,06 ^m, 9113 E.,
12 Gemeinden) im Kreis Diedenhofen des Bezirks
Lothringen, 2 km von der franz. Grenze, 16 Km süd-
westlich von Diedenhofen, an der Linie Diedenhofen-