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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Feston - Festtage
lichen Haftbefehls (s. d.) die Staatsanwaltschaft
sowie Polizei- und Sicherheitsbeamte befugt. Wird
eine strafbare Handlung in einer Gerichtssitzung
verübet, so ist nach §. 185 des Deutschen Gerichts-
verfaMngsgesetzes das Gericht in geeigneten Fällen
befugt, die vorläufige F. des Thäters zu verfügen.
Die vorläufige F. durch Wachen ist in Preußen durch
die Instruktion vom 27. Juli 1850 geregelt. Sie
erfolgt, wenn eine Perfon bei Ausführung einer
strafbaren Handlung oder gleich nach derselben be-
troffen oder verfolgt wird und wenn zugleich diese
Person der Flucht verdächtig ist oder ihre Persön-
lichkeit nicht sofort festgestellt werden kann. übrigens
ist in Deutschland jedermann zur F. befugt, wenn
jemand auf frischer That betroffen oder verfolgt wird,
falls er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlich-
keit nicht sofort festgestellt werden kann. Der Fest-
genommene ist, wenn gegen ihn die öffentliche Mage
schon erhobenist,dem zuständigen Gericht oder Unter-
suchungsrichter, sonst dem Amtsrichter des Bezirks,
m welchem die F. erfolgt ist, unverzüglich vorzu-
führen. Letzterer hat ihn spätestens am Tage nach
der Vorführung zu vernehmen und entweder Haft-
befehl zu erlassen oder die Freilassung zu verordnen.
Vgl. KZ. 12? fg. der Deutschen Strafprozeßordnung.
Die Osterr. Strafprozeßordnung gestattet den Or-
ganen der ^icherheitsbehörden die Verfolgung und
vorläufige Verwahrung von Verdächtigen zum Be-
hufe der Vorführung vor den Untersuchungsrichter
ohne schriftliche Anordnung des letztern im Fall der
Ergreifung auf frischer That und bei Gefahr im
Verzüge in den in §. 175, Nr. 2, 3, 4 bezeichneten
Fällen. Der in Verwahrung Genommene soll von
der Behörde entweder sogleich freigelassen oder bin-
nen 48 Stunden an den Untersuchungsrichter ab-
geliefert und von diefem binnen 24 Stunden ver-
nommen werden.
Nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 180 darf
ein Gläubiger seinen Schuldner, welcher sich seiner
Verbindlichkeit durch die Flucht zu entziehen sucht,
festhalten, wenn die Hilfe der Obrigkeit nicht zeitig
zu erlangen ist. Er hat aber den Schuldner obne
Verzug bei dem Gericht vorzuführen. Für Preußen
hat das frühere Obertribunal (Rechtsprechung 9,
S. 426) ein gleiches Recht verneint. Der Deutsche
Entwurf, 2. Lesung, §. 193, hat die Bestimmung
aufgenommen: Wer zum Zwecke der Selbsthilfe..
den Verpflichteten festnimmt,.. handelt nicht wider-
rechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig
zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen Ge-
fahr vorliegt, daß die Verwirklichung des Anspruchs
vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Feston (frz., spr.-öng, "Blumen-, Laub-, Frucht-
schnur"), in der Baukunst ein natürliches oder künst-
lerisch nachgebildetes Gewinde aus reichbelaubten
Zweigen, Blumen und Früchten zum Zweck der Be-
lebung architektonischer Massen. Tempel, Altäre,
Triumphbögen bei festlichen Gelegenheiten mit
Blumengewinden zu zieren, war schon bci den Alten
(^itte. Die bildende Kunst nahm diesen Brauch
durch Nachbildung der F. in Farbe und Stein auf,
besonders als Verzierung ion. und korinth. Friese;
auch auf antiken Vasen, Altären und Terrakotten
sind F. nicht selten. In der neuern Kunst bat sich
besonders die ital. Hochrenaissance und der Holland.
Klassicismus durch ebenso anmutige als großartige
Behandlung dcr F. ausgezeichnet; die F. im Varock-
und Rokokostil sind gleichfalls meist von feinem Sinn
für dekorative FlächenfüUung. Auch in neuerer Zeit
werden die F. vielfach zur Dekoration von Flächen
benutzt. - Vgl. Gerlach, F. und dekorative Gruppen
(140 Taf., Wien 1893).
Über F. in der Stickerei s. Languette.
Festonwolke (spr. -öng-), soviel wie Pocken-
wolke ls. d.).
Festpunkt, Fixpunkt, im Vermessungswesen
jeder Punkt, der seiner geographischen oder Höhen-
lage nach genau bestimmt und an Ort und Stelle
im Gelände in dauerhafter Weise bezeichnet ist. Es
gehören dahin alle trigonometr. Punkte, die ent-
weder an Bauwerken (Kirchtürmen, Schornsteinen
u. s. w.) bestimmt oder durch eingegrabene Steins
im Gelände bezeichnet sind, ebenso auch alle F. der
Nivellements, welche durch eiserne Bolzen u.dgl.
kenntlich gemacht sind, die in vorhandene Baulich-
keiten oder in eigens für diesen Zweck gesetzte Grund-
pfeiler eingelassen wurden. ftage (s. d.).
Festrechnung, Berechnung der kirchlichen Fest-
Festsetzung, der Ausspruch einer Behörde, ob
und wie weit eine zisfermä'ßig berechnete Forderung
erhoben werden darf. So die F. der von einer Partei
berechneten Prozeßkosten durch den Richter.
Festfitzende Tiere, s. Sessilität.
Feststellung, die zur Vermeidung späterer
Irrungen vorgenommene, gewöhnlich schriftliche
Wiedergabe einer Parteierklärung, eines Antrags,
einer Zeugenaussage. Man spricht deshalb auch
von F. zu Protokoll. Thatsächliche F. ist der
in den Gründen eines richterlichen Urteils ent-
haltene Ausspruch, welche für die Entscheidung er-
heblichen Thatsachen von dem Nichter als wahr an-
genommen werden. - F. der Konkursforde-
rung cn, s. Prüfungsverfahren.
Feststellungsklage. Nach der Deutschen Civil-
prozeßordn. S. 231 kann auf Feststellung des Be-
stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhält-
nisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf
Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben
werden. Ein Bedürfnis dazu kann namentlich da
hervortreten, wo der Leistungsanspruch uoch nicht
gegeben ist (z. B. bei mangelnder Fälligkeit oder bei
noch schwebender Bedingung), oder wo ein Eingriff
in ein Recht des Klägers durch Behaupten, Eich-
berühmen, Vestreitcn, Widersprechen abzuwehren
ist. Nach den frühern deutschen Prozehrechten wurde
diesem Bedürfnis nur ungenügend Rechnung ge-
tragen. Voraussetzung der F. ist, daß der Kläger
ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechts-
verbältnis oder die Echtheit oder Unechtbeit der Ur-
kunde durch richterliche Eutscheidung alsbald fest-
gestellt werde. Die Klage bezweckt nicht vollstreck-
bare Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung,
sondern vornehmlich rechtskräftige Feststellung des
positiven oder negativen Bestandes eines Rechtsvcr-
hältnisses, durch welchen Rechtsspruch eiue sichere
Grundlage oder Vorbereitung für die weitere Rechts-
entwicklung erzielt wird. Die sog. negative F. -
ersetzt die frühere gemeinrechtliche pi-ovocatio ex
16F6 (lissiin^i'i. (S. Diffamation und Incident.)
Festtage, Feste, Feiertage (religiöse), die der
Erinnerung an wichtige Ereignisse oder Personen
geweihten, durch öffentlichen Gottesdienst und durch
Ruhe von der Alltagsarbeit ausgezeichneten Tage.
solche Feste knüpften sich bei den verschiedenen
Völkern ursprünglich an die Erscheinungen des
wechselnden Naturlebens, an das Ersterben der
Natur im Herbst und ihr Erwachen im Frühling,
an Mittsommer- und Wintersonnenwende, späterhin
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