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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fiktil - Filangien (Carlo)
finden war. Die Gültigkeit der letztern Gesetzquelle
wird von der bereits verschollenen Schule der Za- ^
biriten geleugnet. Die Äiethode des Gebrauchs!
der erwähnten Quellen wird in der im Islam viel
entwickelten Wissenschaft der sog. Ußül al-Fikh ge-
lehrt, welche eine reiche Litteratur entfaltet hat; am
zugänglichsten ist das ^lmäliili von Shadr al- ^
Schari'a (gest. 1346) mit dein Kommentar des Tafta- !
säni (1389), hg. in Kasan 1883. Die positiven Dc- !
tails des Gesetzes sind in den vier orthodoxen ^chul- !
richtungen in einer überaus reichen Litteratur von !
systematischen Werken bearbeitet worden, von wel- ^
chen außer zahlreichen orient. Ausgaben eine große
Anzahl auch mit Unterstützung europ. Regierungen ^
im Interesse der Rechtspflege unter ihren moham- ^
med. Unterthanen herausgegeben, zum Teil auch i
übersetzt wurde. Die angesehensten sind die sog.
IliäÄ.^ (2 Bde., Kalkutta 1234 der Hidschra u. ö.;
englisch von Ch. Hamilton, 4 Vde., Lond. 1791),
das Kompendium des Kudüri (Hanefitisch), aus
welchem das Eherecht von Georg Helmsdörfer
sFrankf. a. M. 1822) veröffentlicht wurde (voll-
ständige Ausgabe Kasan 1880), Eidi Chalil, ?i'o-
C13 6o ^Nii8^riili6iic6 Inn8u1mlrii6 Lnivlliit 16 I'it6 >
mHlökiw (ins Französische übersetzt von Perron, l
Par. 1848-55; das Original in 5. Aufl. 1883), >
Abu Schudscha', I're^is de ^uii8i)inä6nc6 musul- !
mn.no 3LI0U 16 rite cliuto'itu (arabisch und fran-
zösisch von Keijzer, Leid. 1859), Al-Schiräsi, ^1-
^lmdik ("^u8 sliafiltai-nin"), hg.vonIuynboll (ebd.
1879), Al-Nawawi, ^Iinliaä8c^ lU-ili^^idin (schä-
fiitisch; arabisch und französisch von L. W. C. van i
den Berg, 3 Bde., Batavia 1882-84). Vgl. Mac- '
naghten, 1'iineipi63 and preckäoutL ok Nooknm-
niuäHii I^^v (Lond. 1825); Pbaraon und Dulau,
I)i'oit mu8ulnili,n (Par. 1840); Vaillic, ^V lli^08t ot'
tQ6 ^loliummnä^iL^v (Lond. 1809; 2. Aufl. 1875); ,
Tornauw, Das Moslemische Recht (Lpz. 1855); van
den Verg, Dc; couti'Hetu "äo ut ä68" ^ui'6 Noliain- >
luocliiuo (Leid. 1868); ders., 1^6^iii8ol6ii v^n uot
^lonHMLä. reclit (3. Aufl., Vatavia 1883); Zeys,
(Algier 1889). Das in den franz.-ind. Koloniell
gültige Mohammed. Recht geben: Sice, ^Iraitü ä08
1013 MÄiiOM0tllI18 ä^U8 168 1uä63 I"i'HN^i863 (Par.
1841); Langlard, 1^0113 ä6 äroit mn8ulml^n
(Pondichcry 1887). - In der Türkei ist das an-
gesehenste Rechtswerk das Nulwkä. von Ibrahim
Halebi, welches im Orient öfter gedruckt wurde
iKonstantinopel 1251 der .hidschra) und von wel-
chem in Mouradgeas "'I'iilill^n ä6 I'omini-o otto-
man" ein Auszug gegeben ist. Das unter den
^chi'iten geltende Recht hat dargestellt Querry,
Droit inu8liIinHn (2 Bde., Par. 1872). Das mo-
dammcd. Staatsrccht ist bearbeitet in Mäwerdis
<Don3tiMti0NL8 i)oUticH6, hg. von Enger (Bonn
1853). -Vgl. Kremcr,
unter den Chalifcn, Bd. 1 (Wien 1875). Vom
- Standpunkte vergleichender Rechtswissenschaft ist
das mohammed. Gesetz in selbständigen Werken
und zahlreichen Aufsätzen Kohlers (in der "Zeit-
schrift für vergleichende Rechtswissenschaft") be-
bandelt worden: Die Commenda im islamitischen
'Rechte, Moderne Rechtsfragen bei islamitischen
Juristen (Würzb. 1885) u. a.'m.
Fiktll (lat. ücti1i3), thönern, irden. I^ictiliH,
Werke der Töpferkunst.
Fiktion (lat.), Erdichtung, etwas Erdichtetes;
Bezeichnung für Rechtsnormen, vermöge deren
ein faktisches Verhältnis durch Gleichsetzung mit
einein andern rechtlich normierten zum Rechtsver-
hältnis erhoben und in seiner rechtlichen Wirkung
dem Vorbilde gleichgestellt und als gleich bezeichnet
wird. Je strenger ein Rechtssystem durch konsequente
Entwicklung weniger einfacher Grundsätze in sich
fortgebildet ist, desto öfter wird es nötig, einzelnen
Härten und Mängeln dadurch abzuhelfen, daß man,
falls sich keine Abänderung der Rechtsbestimmung
im Wege einer von innen heraus umgestaltenden
Gesetzgebung erlangen läßt, das einzelne Faktum,
welches die Anwendung des unbequemen Satzes
herausfordert, entweder verneint oder umgestaltet,
(^o verfuhr namentlich das spätere röm. Recht, in-
dem es das alte .sti8 oivils mit Kilfe von F. um-
ging oder weniger drückend machte. Ein Beispiel
liefert die Umstoßuug eines den Noterben ohne ge-
rechten Grund ausschließenden Testaments durch
die Voraussetzung, der Testator sei wahnsinnig und
deshalb ohnehin nicht fähig gewesen, einen letzten
Willen zu errichten. Man kann gesetzliche und dog-
matische F. unterscheiden. Eine gesetzliche F. ist
z. B. die, daß das Stiftungsvermögen eine Person
sei, welche Eigentum, Forderungen oder andere
Vermögensrechte erwerben und durch ihre Verwal-
ter verpflichtet werden kann. Eine dogmatische
F. ist die, daß der Staat, die Kirche, iede Korporation
eine Einzelperson sei, weil jene Vermögensrechte
baben und verpflichtet werden können wie eine
Einzelperson. Die F. ist immer nur ein Bild, unter
welchem das kurz bezeichnet wird, was sonst um-
i ständlicher dargestellt werden müßte. - Noch reicher
^ an F. als das röm. ist das englische Recht. So
wurde hier bis 1832 z. B. das Schatzkammergericht,
(^oni't of^xcIi6HU6i', in gewöhnlichen Schuldsachen
nur dadurch zuständig, daß der Kläger angab, er
. selbst sei demKönige schuldig und vermöge wegen des
rechtswidrigen Benehmens des Beklagten weniger,
, die Schuld zu bezahlen (quo mii_ni8 8nlüei6us
^ 6xi3tit). Ebenso machte man die (^i66ii'3 I^eucii
für alle Civilklagen kompetent durch die F., daß der
Beklagte sich in dem Gefängnisse derselben wegen
eines Delikts befinde, um darauf gestützt auch Civil-
klagen gegen ihn anzustrengen (lnnl ai3o - ac
etikm). - Vgl. Demelius, Die Rechtsfiktion in
ibrer geschichtlichen und dogmatischen Bedeutung
(Weim. 1858): Bülow, Civilprozessualische F. und
Wahrheiten (Tüb. 1879).
Filadelfia, Stadt im Kreis Nicastro der ital.
Provinz Catanzaro,71cmvomMeere,in550iuHöhe,
auf einem.Hügel, hat (1881) 4395, als Gemeinde
6463 E. Es wurde von den Bewohnern des 1783
! durch Erdbeben zerstörten Castel Menardo erbaut.
Filagrämltt (lat.-grch.), verderbt aus Filigran
(s. Filigranarbeit), das Wasserzeichen im Papier,
auch die Zeichenlettern dazu. (^. Filigranyayier.)
^ Filamönt (lat.), Fadenwerk,^Gesaser; in der
Anatomie feinste Nerven- oder ^ehnenfasern; in
der Botanik soviel wie Staubfaden.
Kilanda (ital.), Seidenspinnerei.
^ Filaugicri (spr. -andschebri), Carlo, Fürst von
^atriano und Herzog von Taormina, Sohn des
folgenden, geb. 10. Mai 1784 zu La Cava bei
Salerno, ward in der Militärschule von (^t. Cyr
gebildet, trat als Lieutenant in die franz. Armee
und focht mit Auszeichnung 1805 bei Austerlitz.
Von Joseph Vonaparte wurde er 1806 zum Haupt-
mann im Generalstab ernannt und nahm teil an der
Belagerung von Gaeta als Adjutant des Generals