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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Finanzgesellschaften - Finanzministerium
weist. Da die Ausgaben des Staates durch seine
Verwaltungsausgaben bestimmt werden, so hat über
deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nicht die
Finanzwissenschaft, sondern die Verwaltungslehre
zu entscheiden. Die Staatsausgabcn sind entweder
ordentliche, zur Befriedigung regelmäßig wieder-
kehrender Bedürfnisse bestimmte, oder außerordent-
liche zur Befriedigung von Bedürfnissen, die un-
regelmäßig oder auch nur einmal auftreten.
Auch die Staatseinnahmen scheiden sich in
ordentliche (regelmäßig wiederkehrende) und außer-
ordentliche (nur einmal fließende). Die außerordent-
lichen Einnahmen (z. B. Kriegsentschädigungen,
(^udsidien, Prisen, Geschenke u. s. w.) tonnen zwar
im einzelnen Falle recht erheblich sein, treten aber
hinter den ordentlichen Einnahmen an Bedeutung
weit zurück. Die letztern fließen heute überwiegend
aus dem Inlandc; das Ausland bringt die Ein-
nahmen im wesentlichen nur dann ans, wenn Ein-
^angszölle ans dasselbe abgewälzt werden können.
Die Hauptzweige der ordentlichen (regelmäßigen)
^taatseinnahmen sind folgende: ^. Erwerbsein-
llmfle, welche aus dem eigenen Erwcrbsbetriebe der
Negierung herrühren, und zwar: a. mit Zulassung
der freien Konkurrenz der Staatsangehörigen (Do-
mänen im allgemeinen, Staatsforsten, Staatsberg-
werke und Hüttenwerke, Staatsfabriken), und Ii. mit
Beschränkung oder Anssckluß der freien Konknrrenz
der Staatsangehörigen (^taatsmonopole, Finanz-
regalien, teils solche, bei denen der ausschließliche
Staatsbetrieb zugleich den allgemeinen Interessen
am meisten entspricht, wie bei dem Münz- und Post-
regal, teils solche von rein fiskalischem Charakter,
wie Salzmonopol, Tabalmonopol u. s. w.). I). Auf-
lageil oder Zwangseinkünfte, welche aus den von
der Regierung befohlenen und im Notfall zwangs-
weise erhobenen Einkünften bestehen. Dieselben zer-
fallen ".. in Gebühren (s. d.) für besondere Dienst-
leistungen des Staates durch Rechtspflege, Polizei
und allgemeine Staatsverwaltung; d. in Steuern
(s. d.) als allgemeinen Abgaben für die allen zukom-
menden Dienstleistungen des Staates.
Ein weiteres wichtiges Gebiet der Finanzwissen-
schaft ist die Lehre von der Ordnung des Staats-
haushalts, an welche sich anschließt die Lehre
vom öffentlichen Kredit oder vom Staats schul -
denwesen, wobei die Anlci hemcthoden, die Fragen
über Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld,
über schwebende und fundierte Schuld von großer
Tragweite find. (S. Staatsschulden.)
Litteratur. Iusti, System des Finauzwesens
(Halle 1766); Hofsmann, Die Lehre von den Steuern
(Berl.1840);vonHock,DieFinanzverwaltungFrank-
reichs (Stultg. 1857); ders., Die öffentlichen Ab-
gaben und Schulden (ebd. 1803); Ran, Grundsätze
der Finauzwisscnschaft (5. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1804
-05; 0. Aufl. nach Rans Tod hg. von Ad. Wagner,
Bd. 1, ebd. 1871; dann dnrch ein selbständiges Werk
Wagners ersetzt, "Finanzwissenschast", Bd. 1^-2,
Lpz. und Hcidelb. 1877-80; Bd. 1, 3. Aufl., Lpz.
1883; Bd. 3, ebd. 1889); Pfeiffer, Die Staats-
einnahmen (2 Bde., Stuttg. 1806); Vergius,
Grundsätze der Finanzwissenschaft (2. Ansl., Aerl.
1871); Kaufmann, Die F. Frankreichs (Lpz. 1882);
Leon Say, Dictionulni'6 äe3 Aliluicog (Naney
1883 fg.); Finanzarchiv, hg. von Schanz (Stuttg.
1884 fg.); von Stein, Lehrbuck der Finanzwisfen-
sckaft (5. Aufl., 2 Bde. in 4 Abteil., Lpz. 1885-86);
(5ort van der Linden, Loerdoolc ä^r tinaneien
(Haag 1887); Umpfenbach, Lehrbuch der Finanz-
wisfenschast (2. Aufl., Stuttg. 1887); Röscher, System
der Iinanzwissenschaft (4. Aufl., ebd. 1894); Cossa,
I^IemLnti doliü 8ci6NiN äeNo tinan^s (5. Aufl.,
Mail. 1890); Leroy-Veaulieu, ^raits cle 1a scisnco
(IL8 ÜN5MOL3 (5. Aufl., Par. 1891); Handbuch der
polit. Ökonomie, Bd. 3 (Tüb. 189N; Handwörterbuch
der Staatswissenschasten, Bd. 3 (Jena 1892); Hand-
und Lehrbuch der Staatswissenschaften, hg. von
Frankenstein, 2. Abteil.: Finanzwissenschaft (Bd. 1,
von Vocke, Lpz. 1894).
Finanzgesellschaften, Aktiengesellschaften,
welche Geschäfte nach Art des Credit inoliilisr (s. d.)
betreiben (s. Banken, Bd. 2, S. 373 d).
Finanzgesetze, Gesetze, welche wesentlich die
Finanzen des Staates, insbesondere die Einführung
oder Abänderung von Steuern betreffen. Im
engern Sinne versteht man unter Finanzgcsetz das-
jenige Gesetz, welches das Budget (s. d.) oder den
Staatshaushaltsetat und die auf dessen Ausfüh-
rung bezüglichen Bestimmungen enthält und das
Finanzwesen des Staates für die Dauer der Budget-
periode in feinen Einzelheiten regelt. Die Entwer-
fnng der F. liegt der Regierung und namentlich
dem Finanzminister (f. Finanzministerium) ob;
fast nirgends werden sie, selbst anch nur ausnahms-
weise, von den Volksvertretungen im Wege ihrer
Initiative veranlaßt. Daß sie aber in konstitutio-
nellen Staaten verfassungsmäßig der Genehmigung
der Volksvertretung bedürfen, ist ein staatsrecht-
liches Princip. In der Regel müssen sie der Zweiten
Kammer, welche vorzugsweise als die Vertretung
des zahlenden Volks angesehen wird, zuerst vorge-
legt werden, und die Erste Kammer darf sich nur
mit solchen F. beschäftigen, welche die Zweite Kam-
mer bereits angenommen hat. Hinsichtlich des Bud-
gets ist sogar vielfach (z. B. auch in Preußen) fest-
gesetzt, daß die Erste Kanuner (das Herrenhaus)
Abänderungsvorschläge nicht beschließen, sondern
es nur im ganzen annehmen oder verwerfen darf.
Finanzhoheit, f. Finanzen.
Finanziell, die Finanzen (s. d.) betreffend.
Finanzieren, die Geldmittel (zu einem Unter-
nehmen) beschaffen.
Finanzministerium, die leitende Behörde der
staatlichen Zinanzverwaltung. Es repräsentiert die
Einheit der Finanzwirtschast, die in den neuern
Staaten allmählich znr Durchführung gelangt ist,
während unter den ältern landständischen Ver-
fassungen zwei oder mehrere Kassen und Etats,
wie die sürstl. Kammerkasfe und die landstündische
Steuerkasse, nebeneinander bestanden, oder auch
die einzelnen Provinzen und Landesteile eine selb-
ständige Wirtschaft führten. Das F. im neuern
Sinne entstand in feinen ersten Ansätzen als Organ
des königl. Dienstes im 17. Jahrh., aber erst im
19. Jahrh, hat es auf dem europ. Kontinent seine
Bedcntnng als wichtiges Glied des konstitutionellen
Staatsorganismus erlangt. Der verantwortliche
Leiter desselben, der Finanzminister, hastet in erster
Linie dasür, daß der ganze Staatshaushalt nach
dem von der Volksvertretung festgesetzten Budget ge-
sührt werde. Er ist mit verantwortlich sür die Etats-
überschreitungcn seitens anderer Minister und muß
auch stets bei der Bemessung der den einzelnen Ver-
waltungszweigen zuzuweisenden Mittel, namentlich
außerordentlicher, zu Rate gezogen werden. Dem-
gemäß hat er einen entscheidenden Einfluß auf die
Feststellung der Einzeletats der einzelnen Verwal-