Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

795
Finale nell' Emilia - Finanzen
war Hauptort der Markgrasschaft der Carretto, kam
1712 durch Kauf an Genua, 1745 an Sardinien.
Finale nell' Gmitta, Stadt im Kreis Miran-
dola der ital. Provinz Modena, am Panaro und
an der Schmalspurbahn Cavezzo-F. (20 km), hat
l1881)^7295, als Gemeinde 12714 E., Gymna-
sium; ^eidenindustrie und Vichhandcl.
Finali, Gaspare,ital. Staatsniann, geb. 20. Mai
1829 zu Cesena, studierte 1840 - 50 in Rom und
Bologna Rechtswissenschaft, mußte wegen Beteili-
gung an einer Verschwörung gegen die Päpstl. Re-
gierung nach Piemont fliehen, wo er im Finanz-
ministerium augestellt wnrde; nach Einverleibung
der Nomagna wilrde er in die Kammer gewählt und
1871 zum Senator ernannt. Er war 1867 - 68
Generaldirektor der Steuern und Domänen, 1868
- 69 unter Cambray-Digny Generalsekretär im
Finanzministerium, 1869-73 Rat am Recknungs-
kos und leitete von Juli 1873 bis März 1876 unter
Minghetti das Ministerinin des Ackerbaues. Seit
März 1889 war er Minister der öffentlichen Arbeiten
bis zu Crispis Rücktritt im Febr. 1891. F. hat
zahlreiche Arbeiten über volkswirtschaftliche und
finanzielle Fragen veröffentlicht. In der "Xuova
^utoloFia" finden sich sehr bemerkenswerte Artikel
über L. C. Farini (1878), Sella (1884), Minghctti
(1888), Ricasoli (1887-91). Ainanzbeamtcr.
Financier (frz., spr. finangßieh), Geldmann,
Finanzen, Finanzwesen, Finanzwissen-
scbaft. Der Ursprung des Wortes F. ist nicht
bestimmt nachgewiesen, er scheint indes im lat.
üni3, welches im mittelalterlichen Latein oft einen
Iabluugstcrmin bedeutete, zu liegen. Im 14. Jahrb.
verstand man unter iinancm eine schuldige Geld-
lcistnng, später tauchte eine schlimme Nebenbedcu-
lung, nämlich Plusmacherei, Wucher u. s. w. auf,
bis uian endlich in Frankreich seit Ludwig XIV.
unter iinaucL die Staatseinnahmen oder auch das
Staatsvermögen zu verstehen anfing. Gegenwärtig
versteht man unter F. im wcitern Sinne die in
Geld ausgedrückte wirtschaftliche und materielle
Lage eines Haushaltes überhaupt, im engern und
in der Regel allein maßgebendem Sinne die Ver-
dältnisfe, die sich auf die Einkünfte und Ansgaben
eines öffentlichen Körpers und deren Verwaltung
beziehen. In diesem Sinne wird das Wort bei
allen polit. Gemeinwesen, Gemeinden, Provinzen
u. s. w., insbesondere beim ^taat gebraucht.
Finanzwesen (Finanzverwaltung) ist der
Inbegriff aller derjenigen Geschäfte, Anordnungen
und Einrichtungen, welche die öffentlichen Einnah-
men und Ausgaben betreffen und fackgemäße Be-
schaffung und Verwendung der öffentlichen Gelder
sowie Herstellung des Gleichgewichts zwischen Ein-
nabmcn und Ausgaben bezwecken.
Der Staat bedarf zur Erfüllung seiner Aufgaben
persönlicher Dienstleistungen und wirtschaftlicher
Mittel, jener, weil es nötig ift, daß bestimmte Per-
sonen gewisse Handlungen und Verrichtungen für
die ^taatszwecke übernehmen, diefer, um diejenigen
Dienstleistungen, die nicht unentgeltlich verlangt
werden können, zu vergüten. Beide zusammen bil-
den den Staatsbedarf. Die wirtschaftlichen Mittel,
die anfangs in Naturalien gegeben wurden, werden
heute in den Kulturstaatcn, in denen die Natural-
wirtschaft längst der Geldwirtschaft gcwicbcn ist, in
Geld bezogen oder doch nach Geldwert berechnet.
Der Umfang dicfer Mittel steigert fich in dem Maße,
in dem sich die Kulturaufgadcn des Staates er-
weitern. Der Staat verschafft sich die erforderlichen
Mittel teils dadurck, daß er privatwirtschaftlich aus
eigenem Vermögen, namentlich aus Grundbesitz
ls. Domänen), Einkommen zieht, hauptsächlich aber
dadurcb, daß er vermöge seiner Zwangsgewalt, die in
diesem Falle aus seiner Finanzboheit abgeleitet
wird, das Vermögen der Bürger, soweit es für feine
Zwecke nötig ist, in Anspruck nimmt. Betreibt der
Staat irgendwelche wirtschaftliche Unternehmungen
nicht zur Erzielung von Mitteln für feine eigent-
licben rein wirtschaftlichen Zwecke, sondern in social-
polit. Absicht, uni übelstände der bestehenden Er-
werbsordnnng anszugleichen, eine bessere Vertei-
lung des Produktionsertrags herbeizuführen u. s. w.,
so geht er über das Gebiet der eigentlichen Finanz-
wirtscbaft binaus und betritt den Boden des gemein-
wirtschaftlichen Systems, das in seiner folgerichtig
durckgedacbten Ausbildung als Kommunismus
(s. d.) erscheint. Als Subjekt von Vermögensrechten
und Inbaber der Finanzwirtschaft heißt der Staat
Fiskus ls. d.).
Der Finanzverwaltung (s. Finanzmini-
sterium), die sich zu einem der wichtigsten Zweige
der Staatsverwaltung entwickelt hat, erwachsen fol-
gende Aufgaben: (^ie muß - nachdem die Leiter
der einzelnen Vcrwaltungszwcige ihren Bedarf an
Mitteln berechnet haben - ein "Budget" (s. d.)
oder einen Voranfchlag der in der Vndgctperiode zu
erwartenden Ausgaben und Einnahmen aufstellen
und begründen; sie muß weiter den Eingang der Ein-
nahmen und deren Verwendung überwachen, das
Staatsfchnldenwefen verwalten und fchließlich über
Einnahmen und Ausgaben abrechnen. Hierbei muß
fie eine rationelle und den obwaltenden Verhältnissen
angepaßte Finanzpolitik verfolgen, unter wel-
cbem Namen die praktifchen Bestrebungen nach der
mit den Interessen der allgemeinen Wohlfahrt am
besten in Einklang stehenden Einrichtung der F.
zusammengefaßt werden. Eine gute Finanzpolitik
soll stets den Weg wählen, welcher der Staatskasse
sichere, ausreichende Einkünfte auf die am wenigsten
drückende Weise liefert, den natürlichen Zug des
Verkebrs möglichst wenig stört, die persönliche Frei-
heit möglichst wenig empfindlich berührt, am wenig-
sten zu Gesetzesübertretungen und Steuerhinter-
ziebnngcn anregt.
Die Finanzpolitik stützt sich hierbei auf die Lehren
der Finanzwifsenschaft. Diese, auch Staats-
wirts ckafts lehre genannte und besonders in
Deutschland entwickelte Wissenschaft ist die Lehre
von der Wirtschaft oder dem Hanshalt des Staates.
! Sie ist ein Zweig der polit. Ökonomie und hat eine
^ theoretische und eine praktische Aufgabe. Die erstere
^ ist gerichtet auf die Darstellung der Wechselwirkung
! zwiscken der ^taatswirtschaft und der Volkswirt-
, schaft im ganzen, insbesondere auf die Untersuchung
! der Folgen der finanziellen Eingriffe des Staates,
, dcr Abwälzungsverhältnisje u. s. w. Die praktische
z Aufgabe gebt dabin, an der Hand der Finanzge-
! schichte und dcr Finanzstatistik allgemeine Grund-
! sätze für die zweckmäßigste Gestaltung dcr Finanz-
! politik festzustellen. Der wichtigste Teil dcr Finanz-
! Wissenschaft ist die Lehre von den Staatseinnahmen,
die einige fogar als alleinige Aufgabe der Finanz-
wiffenfchaft bezeichnen.
Die Staatsausgabcn behandelt die Finanz-
wissenschaft nur in der Art, daß sie auf das richtige
Verbältnis derselben untereinander und auf die
Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit hin-