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Finanzoperationen - Finanzzoll
lungszwcige, was ihm meist eine hervorragende
Stellung im gesamten Staatsministcrium geben
wird, die auch darin zum Ausdruck gelangt, das; er
den Etaatshaushaltsctat bei der Volksvertretung
einzubringen hat. Er hat sür die dauernde Erhal-
tung des Gleichgewichts zwischen den Einnahmen
und Ausgaben des Staates zu sorgen und wird zu
diesem Zweck teils die letztem beschränken, teils die
erstern durch Erösfnung neuer Hilfsquellen, nötigen-
salls durch Anleihen vermehren müssen. Den größten
Teil der Staatseinnahmen, namentlich die Steuern,
zieht das F. unmittelbar durch seine eigenen Organe
ein. Doch ist in größern Staaten die Vcrwallnng
gewisser Einnahmequellen, wie der Domänen, der
Staatsbcrgwerte und der staatlichen Verkehrsan-
staltcn, andern Ministerien übertragen. Einen be-
sonders wicbtigcn Zweig des F. bildet die Verzin-
sung und Tilgung der Staatsschulden (s. d.).
In größcrn Staaten gliedert sich das F. in meb-
rere Abteilungen, wobei natürlich mancherlei Ab-
wcichuugen vorkommen.
Das Deutsche Reich hat eine eigene Finanzhoheit
und deshalb auch eine eigene Finanzverwaltung
<dcr frühere deutsche Etaatenbund hatte unr ein
Kassenwesen). Demgemäß ist eine der Zentral-
behörden des Neichs das Reichsschatzamt, an dessen
Spitze der Staatssekretär desRcichsschatzamtes steht,
welcher verantwortlicher Stellvertreter des Reichs-
kanzlers gemäß Gesetz vom 17. März 1878 ist;
vom Reichsschatzamt ressorticren die Reichshaupt-
lasse, die Verwaltung des Rcichskriegsschatzes, die
Reichsschuldenverwaltung, die Reichsbevollmäch-
tigten für Zölle und indirekte Steuern, die Reichs-
rayonkommission; die Abrechnung zwischen Reich
und Einzelstaatcn erfolgt in einen: besondern Zoll-
und Steuer-Abrcchnungsbureau des Schatzamtes.
Das Nähcrc übcr die deutschen Bundesstaaten und
andere Staaten findet sich unter den Einzelartikeln.
Finanzoperationen, hauptsächlich die Geld-
geschäfte, mittels deren der ^taat sich anßer-
gcwöhnliche Mittel verschafft, also Anleihen auf
längere oder kürzere Fristen, Vcränßerungen von
Domänen, Staatsbahncn u. s. w., früher auch
Verkauf von Ämtern; ferner aber auch andere mit
dem Staatsfchuldenwesen zusammenhangende Ope-
rationen, wie Konversionen, außerordentliche Til-
gungen, Einziehungen von Papiergeld und über-
haupt alle Geschäfte, bei denen der Staat mehr oder
weniger auf die Beihilfe der Börfe und der großen
Geldmä'chtc, der fog. "dlnito ^n^iico", angewiesen
ist. Im wcitcru ^innc werden dann auch andere
von diesen Geldmächten ausgebende Emifsionsge-
schäftc als F. bezeichnet (f. Emifsion).
Finanzperiode, der Zeitraum, für welchen der
Nirtfchaftsplan bei dem Staat und den übrigen
Korporationen des öffentlichen Rechts festgestellt
wird. Das Reich und Preußen, ebenso Österreich
haben einjährige, Bayern, Sachsen, Baden zwei-
jährige, Württemberg und Hessen dreijährige F.
Gelegentlich des 1881 dem Reichstag vorgelegten
Gesetzentwurfs, welcher zweijährige F. für das Reich
vorfchlug, aber vom Reichstag abgelehnt wurde,
war die öffentliche Dislufsion über die Zeitdauer
der staatlichen F. eine sehr lebhafte und erregte;
doch wurden die wirtschaftlichen Gesichtspunkte da-
bei völlig übersehen im Vergleich zu den politischen,
indem man in der Verlängerung der F. eine Verkür-
ning der Volksrechte erblickte. Unzweifelhaft gestattet
die bei der einjährigen F. stattfindende alljährliche
! Vudgetberatung eine viel einschneidendere parla-
mentarische Kritik der gesamten Staatsverwaltung,
als die nur in längern Zeiträumen wiederkehrende;
andererseits wird man den ungeheuern Zeit-, Kraft-
und Geldaufwand nicht verkennen dürfen, welcher
die Folge der einjährigen F. ist. Vei kleinern Etats
(Gemeinden, Kreise) werden im allgemeinen kurze,
bei großen längere F. sich wirtschaftlich am meisten
^ empfehlen; die Franzosen, vor allen Löon Say, da-
! gegen rechnen die Einjährigkeit der F. zu den Prin-
j cipien des Vudgetrechts (Preuß. Verf.-Urk. Art. 99;
! Rcichsvcrf. Art. 69). - Vgl. Ecidler, Budget und
Budgetrecht <Wien 1885).
Finanzpolitik, f. Finanzen.
Finanzrecht, der Inbegriff der gesetzlich fest-
gestellten Bestimmungen, nach denen das Finanz-
wesen (f. Finanzen) des Staates zu ordnen und zu
verwalten ist. Das F. setzt also der auf der Finanz-
! bobcit des Staates beruhenden Zwangsgewalt ihre
rechtlichen Grenzen. Es bildet einen Zweig des
Staatsrcchts und kann als folchcr wieder in einen
verfassungsrechtlichen und einen verwaltungsrccht-
licben Teil zerlegt werden. Der erste umfaßt die vcr-
i fafsungsmäßigcn Bestimmungen über die Art, wie
! die finanziellen Gesetze, nach denen die Verwaltung
z zu führeu ist, im besondern das Finanzgcsetz (s. d.)
< im engern Sinne oder das Budget (s. d.) zu stände
^ kommen müssen, um rechtsgültig zu sein. Es han-
' delt sich also hier namentlich um das Budgctrecht
, der Volksvertretung, dem die Verantwortlichkeit der
Minister bei Verletzungen des Etatsgesetzes gegen-
! übersteht. Das Finanzverwaltungsrecht andcrcr-
! feits regelt nicht nur den Organismns der Finanz-
^ behörden, sondern es stellt auch klare, gefetzlich be-
! gründete Beziehungen zwifchcn dem Staat als Trä-
! ger der Finanzgcwalt und dein einzelnen Bürger
her, durch welche Willtürlichkeiten, wie sie auf
niedrigern Kulturstufen gerade im Abgabcwescn fo
häufig vorkonnnen, unmöglich geniachtwerden sollen.
^ Es kommt besonders darauf an, dem Bürger, fofern
! er als Steuerzahler der Zwangsgewalt des Staates
' gegenübersteht, einen gesicherten gesetzlichen Boden
und zugleich angemessene Garantien mittels eines
Befchwerdc- oder Klagrechts zu gewähren. Tritt der
! Staat ihm nur als wirtfchaftliche Einzelperfönlich-
kcit, als Fiskus, in privatrechtlichen Streitigkeiten
gegenüber, so soll nach der modernen Auffassung
nicht mehr ein besonderes F., sondern einfach das
allgemeine bürgerliche Recht und das gewöhnliche
Gerichtsverfahren zur Geltung gelangen. In der
j That find auch in den modernen Staaten die frühern
privile^ia. lisci bis auf wenige Reste verschwunden.
! Finanzvermögen, diejenigen Güter, welche
dem Staate oder dem Reich, der Gemeinde oder
! einer andern öffentlichen Korporation als Einnahme-
l quelle oder Betriebsfonds dienen, oder bare Mittel,
^ welche für gewisse Zwecke aufbewahrt werden, also
! landwirtschaftliche Grundstücke, Forsten, Bergwerke,
! Eifenbahncn, Fabriken, Attivkapitalicn, der Be-
triebsfonds der Reichs- und Staatskassen. Den
Gegensatz bildet das Verwaltungsvermögen
als der Inbegriff der Güter, welche für öffentliche
Zwecke benutzt werden, wie Kafcrncn, Gebäude für
den öffentlichen Dienst.
Finanzverwaltung,Fittattzwcsett,Finanz-
wisscnschaft, s. Finanzen.
Finanzzoll, im Gegensatz zum Schutzzoll (s. d.)
jeder Eingangs- oder Ausgangszoll, der lediglich
. wegen dev finanziellen Erträgnisses, nicht aber zur