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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Flußschildkröten - Flußspat
reicht worden. Von besonderer Bedeutung sind die all-
gemeinen Bestimmungen der Wiener Kongreh-
a5le von1815, Art.108-117; die Donauschiff-
fahrt sakte vom 7. Nov. 1857 mit den ergänzenden
Bestimmungen des Berliner Vertrags von 1878,
Art. 57; die Elbfchiffahrtsakte vom 23. Juni
1821 mit Additionalakten (f. Elbe, Bd. 5, S. 974); der
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und
Österreich, die Aufhebung des Elbzolles betreffend,
vom22.Juni 1870; die Revidierte Nheinschiff-
fahrt sakte zwischen Preußen, Bayern, Baden,
Hessen, Frankreich und den Niederlanden vom 17. Okt.
1868; die Weserschiffahrtsakte vom 10. Sept.
1823 mit einer Anzahl von Nachträgen.
Nach der Deutschen Neichsverfassung, Art. 4, un-
terliegt der Beaufsichtigung und der Gesetzgebung des
Reichs die Flöherei ls. d.) und der Schiffahrtsbetrieb
auf den mehrern Staaten gemeinsamen Wasser-
straßen, der Zustand derselben sowie die Fluß- und
Wasserzölle. Nach Art. 54 dürfen auf allen natür-
lichen Wasserstraßen Abgaben nur für die Benutzung
befonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben
sowie die Abgaben für die Vefahrung solcher künst-
lichen Wasserstraßen, welche Staatseigentum sind,
dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her-
stellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen
Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden
diefe Bestimmungen insoweit Anwendung, als die-
selbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder
höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der
Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten
sind, steht nur dem Reiche zu.
Abgaben, welche sich lediglich auf die Thatfache
der Veschiffung richten, dürfen auf dem Rhein nach
der revidierten Nheinfchiffahrtsakte nicht erhoben
werden; auf der Wefer ist der Erhebung der Weser-
zölle durch die Verträge vom 26. Jan. 1856 und
14. Dez. 1865 suspendiert; die Elbzölle sind 1870
gefallen (s. Bd. 5, S. 975).
Die auf Verträgen deutfcher Staaten beruhenden
Weser- und Neckarschiffahrtsgerichte sind durch das
deutsche Gerichtsverfassungsgesetz beseitigt. Dagegen
hat es die auf internationalen Verträgen beruhen-
den Rheinschiffahrtsgerichte und Elbzollgerichte bei-
behalten. Diese haben als Strafgerichte Zuwider-
bandlungen gegen die fchiffahrts- und strompolizei-
lichen Vorschriften in Strafe zu nehmen, in Civil-
fachen nach fummarifchem Verfahren Klagen abzu-
urteilen wegen Zahlung der Lotsen-, Krähn-, Wage-,
Hasen- und Vollwerksgebühren, sowie wegen ihres
Betrages, wegen der von Privatpersonen vorgenom-
menen Hemmung des Leinpfades, wegen Beschädi-
gungen, welche Schiffer und Flößer während ihrer
Fahrt oder beim Anlanden verursacht haben, sowie
wegen des den Grundeigentümern durch die beim
Heraufziehen der Schiffe durch Pferde an ihren Grund-
stücken verursachten Schadens zu entscheiden. Dazu
kommen bei den Elbzollgerichten noch Streitigkeiten
wegen Zahlung von Schleusengebühren, die Bestra-
fung von Excessen der Schiffer u. s. w., die Entschei-
dung von Streitigkeiten zwischen Schiffsführern und
Passagieren sowie über die zwischen dem Schiffs-
eigentümer und Schiffsführer, den Dienstleuten und
Zugknechten bestehenden Dienst- und Lohnverhält-
nisse. Die einzelnen Staaten haben neuerdings der
F. ihre erhöhte Fürsorge zu teil werden lassen durch
gesteigerte Thätigkeit in Verbesserung der Wasser-
straßen, Neuanlegung und Begünstigung der An-
legung von Kanälen. (S. auch Binnenschiffahrt.)
Flußschildkröten, Lippenschildkröten (Iri-
oQ^eliiäHO, d. h. Dreiklauer), eine Familie der
Schildkröten, mit meist sehr flachem, nur in der Mitte
verknöchertem und von einem weichen Ringe um-
gebenem Nückenschilde; auch die Knochen des Vauch-
schildes bilden niemals ein festes Ganzes. Statt des
Schildkrotcs trägt der Körper eine weiche Haut, die
an den Kieferrändern fleischige Lippen bildet (daher
der obige, zweite Name); die nur drei Krallen tra-
genden Füße baben große Schwimmhäute, da die
Tiere fast ausschließlich im Wasser leben. Am be-
kanntesten ist die Dreiklauenschildkröte (s. d.).
Flußschwinde, s. Flüsse (S. 935 a).
Flußspat oder Fluorit, emreguläres Mineral,
am häusigsten im Würfel, Oktaeder oder Rhomben-
dodekaeder, seltener im Pyramidenwürfel, vielfach
auch in Kombinationen dieser und anderer Krystall-
formen (s. bei-
stehende Ab-
bildungen)
krystallisie-
rend, mit oft
sehr großen
und regel-
mäßig aus-
gebildeten Individuen, häufig auch derb in großkörni-
gen und stengeligen Aggregaten sowie als dichte und
erdigeMasse. Die Krystalle spalten ausgezeichnet nach
dem Oktaeder, haben, als besonderes Glied der Härte-
skala, die Härte 4, das spec. Gewicht 3,i5vis3,2. Der
F. ist an sich farblos und wasserhell, aber in der Regel
gefärbt, bisweilen weih und grau, namentlich fchön
violblau und smaragdgrün, prächtig rosenrot, in-
tensiv wein- oder honiggelb, dabei mit feuchtem
Glasglanz versehen; nicht selten sind zweierlei Far-
ben vereinigt, indem ein und derselbe Krystall außen
und innen abweichend gefärbt ist. Alle diefe ver-
fchiedenen Farben rühren von einer nur spurenhaf-
ten Beimengung eines Kohlenwasserstoffes her, wo-
mit zusammenhängt, daß die gefärbten Varietäten
durch Glühen wasserhell werden und dabei einen
kleinen Gewichtsverluft erleiden, den im Gegensatz
dazu der farblose F. in der Hitze nicht erfährt. Die
engl. Krystalle von Weardale und Alston Moor be-
sitzen Fluorescenz, indem sie im durchfallenden Lichte
ledhaft grün, im auffallenden prachtvoll blau er-
fcheinen. Vielfach enthalten die Krystalle des F.
fremde Einschlüsse, noch häusiger sitzen zahlreiche
kleine Kryställchen von Quarz, Kupferkies, Eisen-
kies, Bleiglanz und andern Mineralien, bisweilen
als krustenartiger Überzug, darauf. Chemisch ist der
F. Fluorcalcium, (^1^, bestehend aus 48,85 Fluor
und 51,i5 Calcium. Sowohl durch Erhitzung als
durch Bestrahlung vermittelst des Sonnenlichts er-
langt der F. die Eigenschaft, im Dunkeln zu phos-
phorescieren. Von konzentrierter Schwefelsäure wird
er unter Entwicklung von^ Fluorwasserstoff (s. d.)
vollständig zersetzt, von Salzsäure und Salpeter-
säure schwer aufgelöst.
Der F., ein häufig vorkommendes Mineral, fin-
det sich auf den Zinnerzlagerstätten von Sachsen,
Böhmen und Cornwall, auf Silbererzgängen (z. B.
von Freiberg, Marienbcrg, Gersdorf, Annaberg
im Erzgebirge, Schwarzwald, bei Kongsberg in
Norwegen), auf Äleierzgängen in Derbyshire, Cum-
berland, Northumberland, Devonshire, in den kry-
stallinischen Schiefern der Schweizer Alpen (z. B.