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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Formabel - Formalvertrag
3U6w, in gewohnter, herkömmlicher Form; in loi-incl
M6nt6, in kundmachender Fonn, durch öffentlichen
Anschlag; in lormN Mui)öri8, als Armensache, nach
dem Armenrecht; in torina pi-odiiuto, in beweisen-
der, rechtskräftiger Form; pro ioi-ma, nur der Form
halber, zum Schein; 8ud utrü^uL tdrm^ (3i)6ei6),
unter beiderlei Gestalt.
Formabel (lat.), bildsam.
Formal (lat.), im Gegensatz zu Material (s. d.)
alles, was sich auf die Form im Unterschied vom
<^toff oder Inhalt bezieht. Form aleLogik heißt !
die Äehanolungsweise der Logik, nach der in der- '
selben allein die Form des Denkens, d. h. die Ein-
stimmigkeit desselben mit sich selbst, mit Absehung
von dem Wahrheitswcrte des Gedachten, berücksich-
tigt wird. F ormalc Wahrheit nannte Kant die
bloße Übereinstimmung einer Erkenntnis mit den
logischeil Gesetzen, materiale die Übereinstimmung
mit dem Gegenstande. Formale Bedingungen
der Möglichkeit der Erfahrung heißen bei
Kant die gesetzmäßigen Grundlagen derselben, wie
er sie in einem System von Anschauungen, Begrif-
fen und Grundsätzen a priori nachzuweisen suchte;
formaler Idealismus das Ergebnis der Er-
kenntniskritik, wonach alles für uns Erkennbare
bloß als unsere Vorstellung (aber nur ihrer Form
nach, d. h. sofern sie durch die eigentümlichen Ge-
setze unseres Anschauens und Deniens bestimmt ist)
zu betrachten ist. (S. Idealismus und Transcen-
dental.) Die Ethik Kants liefert nur ein formales,
nicht ein materiales Princip des Sittlichen, sofern
sie nur feststellt, worin die gesetzmäßige Form des
Sittlichen besteht, nicht aber eine bestimmte Regel
angiebt, wonach sich in jedem Einzelfall entscheiden
ließe, wie man zu handeln hat.
Formaldehyd, Methylaldehyd, der ein-
fachste Aldehyd (s. d.) von der Formel N- ^0. Er
entsteht bei der Oxydation von Methylalkohol, wenn
man dessen mit Luft gemengte Dämpfe über
glühende Kupferfpiralen leitet. Man kennt ihn nur
in Dampfform und in wässeriger Lösung. Der F.
besitzt einen stechenden Geruch; er reduziert am-
moniakalische Silberlösung unter Bildung eines
Silberspiegels. Beim Verdunsten seiner Lösung
p olymerisiert er sich zu festem Paraformaldehyd;
erhitzt man diesen mit einer Spur Schwefelsäure
auf 120°, so entsteht krystallisierendes Trioxymethy-
len ((^0)3. Die Reaktionsfähigkeit des F. ist eine
sehr große und er findet als solcher wie auch in der
Form der Salze der Doppelverbindungen mit schwef-
liger Säure (Oxymethylsulfonale) neuerdings in
der Photochemie und als Reduktionsmittel viel-
fache Verwendung. Er wird in neuerer Zeit fabrik-
mäßig hergestellt und in Lösungen von 40 Proz.
in den Handel gebracht.
Formalien (lat.), Formalitäten, Förmlich-
keiten, was die Form (bei Rechtsgeschäften und
prozessualischen Handlungen) betrifft, im Gegensatz
zu Materialien, was die Sache selbst betrifft. (S.
Form jM rechtlicher Beziehung^.)
Formalisieren (frz.), sich streng an die Form
halten; etwas in strenge Form bringen.
Formalismus (lat.), die Neigung, in der bloßen
Form das Wesentliche einer Sache zu suchen. So
wirft man der traditionellen Logik, so der Kantischen
Ethik F. (oft mit dem Beiwort: leerer) vor, indem
man voraussetzt, daß dabei die Materie, der eigent-
liche Inhalt der ^ache, zu kurz komme. (S. Formal.)
Im geschäftlichen Leben nennt man F. die Art des
Verfahrens, die sich genau nach den zu beobachten-
den Formvorschriften (s. Form) richtet; namentlich
wird der Ausdruck in einem nicht immer berechtigten
tadelnden Sinne gebraucht, wenn der Beurteiler
erfahren
und
Formalitäten, s. Formalien.
^oriNHiltsr (lat.), förmlich, in aller Form.
Formalvertrag oder abstraktes Verspre-
chen , Bezeichnung für die ein Fordcrungsrecht (s. d.)
begründenden Verträge oder Versprechen, welche den
Schuldner lediglich um deswillen binden, weil eine
bestimmte Form (s. d.) angewendet ist, ohne daß in
dem Vertrage die (^u8l,. ss. d.) hervortritt. Sehr
gut drückt das Verhältnis der ^'au^ zu dem Ver-
sprechen aus das franz. Recht ((^äs civil Art. 1131:
"I^0l)Ii"'g.ti()!I LNI18 clM86, 0N 5U1' UN8 AlU886 clNI36,
0N 8NI- UN6 cau86 illicitß, 116 P6ut avoir aucun
6ik6t." Aber Art. 1132: "1^ convention u'68t ML
nioiiiä vai9.di6, Huoihne i^ can86 ii'6n 8oit M3
6xprim06"). Nach Gemeinem Recht ist ein Schuld-
schein, welcher die ^lin8a ä6d6nsli nicht wieder-
giebt, eine sog. l^lmtio incli3creta, zur Begrün-
dung eines Anspruchs für die Regel untauglick.
Giebt Derselbe eine (^u8a (Darlehn, Anerkennung
einer schuld aus einer Abrechnung, einen Kauf
u. dgl.) wieder, so steht dem Schuldner der Be-
weis frei, daß diese Angabe nur simuliert, ein
Geschäft der Art zwischen den Parteien niemals ab-
geschlossen sei. Das heutige Recht läßt als F. all-
gemein zu den Wechsel (s. d.), die Anweisung ls. d.),
den Verpflichtungsfchein (s. d.) eines Kaunnanns
und die Inhaberpapiere (s. d.). Aber auch bei diesen
steht dem Schuldner, wenn ihm der ursprüngliche
Gläubiger oder dessen Cessionar gegenüber steht,
der Beweis frei, daß, wie es der (^066 civil aus-
drückt, eine (^u8a äsdenäi nicht vorliegt oder die
(^au8H erloschen oder nicht wirksam geworden ist, oder
daß die dem Versprechen zu Grunde liegende ülui3a,
durch das Gesetz verboten ist, den guten Sitten oder
der öffentlichen Ordnung widerspricht (^oäo civil
Art.1133). Also z.V. daß der Schuldner den Wechsel
gegen das Versprechen eingehändigt habe, der Em^
pfänger werde ihm ein Darlehn zahlen, das Darlehn
sei aber nie gezahlt; oder daß der Wechsel über eine
Spielschuld oder die Forderung aus einem reinen
Differenzgeschäft (s. d.) ausgestellt sei, odeu daß der
! Aussteller den Nchmer damit habe zu einer unerlaub-
ten Handlung bestimmen wollen; oder daß er zur Zeit
^ der Ausstellung des Schuldscheins einen Kaufpreis
schuldig gewesen, der Kauf aber nachher rückgängig
geworden sei. Dieselben Einreden stehen dem Schuld-
ner zu, wenn neuere Gesetze abweichend vom Gemei-
nen Recht jeden Schuldschein für an sich klagbar
erklären, auch wenn er eine (^au8k clodsnäi nicht
wiedergiebt. Die Sache liegt aber anders, wenn
das Inhaberpapier von einem dritten gutgläubigen
Erwerber, oder wenn ein Wechsel oder"ein anderes,
durch die Gesetze für klagbar erklärtes Orderpapier
(s. d.) von dem Indossatar, welcher den Mangel
einer t^au89. oder deren Ungültigkeit bei Erwerbung
des Papiers nicht kannte, gegen den Aussteller
eingeklagt wird. Diesen muß der Aussteller die im
Papier versprochene Summe zahlen; er kann jedoch
das, was er so verloren hat, von dem Nehmer des
Papiers zurückfordern, sei es, weil derselbe durch die
Veräußerung grundlos und zum Schaden des Aus-
stellers bereichert ist, sei es, weil dsr Nehmer den