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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Försterschulen - Forstinsekten
astron. Untersuchungen u. d. T. "Studien zur Astro-
metrie" (Berl. 1888). Neuerdmgs steht F. an der
Spitze der sog. ethischen Bewegung. In dieser Ricb-
tung veröffentlichte er den Vortrag "Die Anfänge
eines neuen socialen Geistes" (Berl. 1894).
Försterfchulen, Waldbanscbulen, niedere
Vildungsanstalten zur fachlichen Ausbildung des
forstlichen Schutz- und Hilfspersonals. Manche der
alten Meisterschulen und ältern Forstlehranstalten
<s. Forstakademie) sind kamn mehr als F. gewesen.
Jetzt giebt es davon nur wenige, da man in vielen
Staaten sich damit begnügt, oder es auch für zweck-
mäßiger hält, diesem Personal nur eine an die all'
gemeine Schulbildung sich anschließende rein prak-
tische Ausbildung zu geben. In Preußen be-
stehen zwei derartige Anstalten: die Forstlehrlings-
und Fortbildungsschule zu Groß-Schönebeck im Re-
gierungsbezirk Potsdam seit 1878 und die Forst-
lehrlingsschule zu Proskau in: Regierungsbezirk
Oppeln seit 1882; außerdem wird noch bei allen
Jägerbataillonen ein forstlicher Fortbildungsunter-
richt für die gelernten Jäger erteilt. In Bayern
wurden 1888 fünf Waldbauschulen eingerichtet zu
Kelheim, Trippstadt, Wunsiedel, Lohr und Kauf-
beuren. In Österreich bestehen die Niederöster-
reichische Waldbauschule zu Aggebach bei Melk seit
1875), gegründet vom niederosterr. Forstschulverein,
die k. k. Försterschule zu Gußwerk in Steiermark
seit 1881, zu hall in Tirol seit 1881, zu Volechow
in Galizien seit 1883, ferner die Waldbauschule zu
Pisek in Vöhmcn seit 1884. Außerdem wird zu
Bregenz in Vorarlberg seit 1877 jedes Jahr ein 2
bis 2^ monatiger Kursus zur Unterweisung von
Aorstschutz- und Hilfspersonal abgehalten. In der
Schweiz ist zur Ausbildung von Untcrförstern seit
1876 durch den Vundesrat die jährliche Abhaltung
von mindestens 2 Monate umfassenden kanto-
nalen Forsttursen eingeführt und seit 1880 noch
durch mindestens 14 Tage dauernde sog. Fortbil-
dungskurse ergänzt worden. Die Lehrer werden von
den Kantonen gewählt, aber vom Bunde entschädigt.
Forftfinanzrechnung, s. Forstmathematik.
Forstfrevel, die Übertretung der zum Schutze
der Waldungen (Schutz der Forstkmtur, Verhütung
von Waldbränden, Verhütung von Forstdiebstäblen,
s. d.) gegebenen polizeilichen Vorschriften. Ihre Be-
folgung ist durch Strafvorschriften gesickert und die
betreffende Gesetzgebung ist mit dem Ausdruck F orst -
V olizeigesetzgebung zusammengefaßt. Die
Reichsgesetzgebung hat die Ordnung dieser Materie
der Landesgesctzgebung überlassen (s. Forstpolizci)
und nur die Nichtabhaltung der Kinder von der
Begehung von F. unter Strafe (Haft bis 6 Wocken)
gestellt. In Preußen ist das Feld- und Forstpolizei-
gesetz vom 1. April 1880 in Geltung; die Strafen
gehen nicht über 150 M. oder Haft bis 6 Wochen.
Für Österreich ist das noch gültige Forstgesetz vom
3. Dez. 1852 ergangen.
Forsthoheit, der Inbegriff der der Staats-
gewalt in Beziehung auf alle im Staatsgebiete ge-
legenen Waldungen zustehenden Befugnisse. Diese
beziehen sich insbesondere darauf, daß die Wälder
auf keine dem allgemeinen Wohle nachteilige Weise
bewirtschaftet werden. Die F. ist ein Teil der all-
gemeinen Polizeigewalt des Staates und erstreckt
sich auf alle Waldungen, gleichviel ob diese Privat-
eigentum einzelner Personen oder Korporationen,
ob sie der landesherrlichen Familie oder dem Staate
gehören. Als ein Ausfluß der Landeshoheit tonnte
sich die F. erst nach Ausbildung dieser entwickeln.
Reichen die Entwicklungskeime beider in Deutsch-
land zwar bis in das 12. Jahrh., vielleicht noch
weiter zurück, so blieb es doch namentlich dem 16.,
17. und 18. Jahrh, vorbehalten, die F. auszubilden.
Ursprünglich war das Recht des Forstbannes (s. d.) ein
Ausfluß der Grundherrlichkeit, zuerst waren es dann
die Markwaldungen (s. Markgenossenschaften), in
die sich die Landesherren zahlreiche Eingriffe gestat-
teten; es konnte dies um so leichter geschehen, als
sie vielfach zu erblichen Obermärkern geworden
waren. Während die ältern Forst- und Waldord-
nungen nur für diejenigen Wälder erlassen werden
konnten, die der Geber einer solchen Ordnung in
Besitz hatte, erstreckten sie sich nun auf Grund der
F. auch auf die Waldungen anderer. Die Mark-
Waldungen nahmen vielfach die erblichen Obermär-
ker in Besitz, so daß die ehemaligen Markgenossen
aus Miteigentümern nur Servitutberechtigte wur-
den. Die histor. Entwicklung der Eigentumsverhält-
nisse ist in dieser Beziehung in den deutschen Staa-
ten eine sehr verschiedene gewesen. In einigen,
namentlich in Süddeutschland, hatte die auf die
Hoheitorechte gestützte Macht der Regierung dahin
geführt, daß sämtliche Waldungen des Landes einer
vollständigen staatlichen Bevormundung unterwor-
fen wurden. Der vielfach, namentlich durch rück-
sichtslose Ausübung von Forstberechtigungen hervor-
gerufene fchlechte Zustand der Waldungen, die lokal
berechtigte Furcht vor Holzmangel unterstützten das
Bevormundungssystem der Staatsgewalt. Eine
große Anzahl von Forstordnungen sind aus dem
16. bis 18. Jahrh, aufbewahrt worden. In neuerer
Zeit hat die Gesetzgebung den Einfluß der Staats-
gewalt mehr und mehr auf das im Interesse des
allgemeinen^ Wohls unbedingt Notwendige be-
schränkt, l^. Forstpolizei.)
Forstinsekten. (Hierzu Tafeln: Schädliche
Forstinsekten I u. II.) Die schädlichsten F.
finden sich in den Ordnungen der Käfer und
Schmetterlinge, dagegen enthalten die Ader- und
Geradflügler nur wenige sehr schädliche Arten, Zwci-
und Halbflügler (Wanzen) nur einige merklich schäd-
liche, die Netzflügler gar keine sorstschädlichen, son-
dern nur nützliche Arten. Unter den Käfern sind
vorzugsweise die Familien der Borkenkäfer (3co-
lyticlao oder VoLtriciM^) und Rüsselkäfer (lüur-
cnüonislae) sowie der Maikäfer zu erwähnen.
Die Borkenkäfer (s. d.), von denen gegen
30 Arten forstlich beachtenswert sind, haben in
Nadelholzwaldungen oft schon große Verheerun-
gen gebracht, namentlich der Fich tenborken-
täser oderBuchdrucker/1'0micu8(I^03ti'i0Qu8)t7p0-
Fi-kp1m31>. (s. Taf. I, Fig. 9). In feiner Begleitung
finden sich häufig der ihm sehr ähnliche, ebenfalls
Lotgänge fressende ^ouiicu8 kiniljuu8 Aic/l/ioF,
der durch Sterngänge ausgezeichnete I0inicu8
clia1co^i'lrplin8 ^>. n. a. m. Arge, durch ihn be-
! wirkte Verheerungen (Wurmtrocknis) werden schon
im 17. Jahrh, vom Harz berichtet; 1772-87 wur-
den ebenfalls am Harz gegen 3 Mill. Fichtenstämmc
durch Borkenkäfer vernichtet; nicht ganz so bedeu-
tend waren die Verheerungen 1795-98 im Vogt-
! land, Anfang dieses Jahrhunderts in der Provinz
Preußen, in Württemberg u. s. w. Aus neuerer
Zeit ist zu erwähnen der große Fraß in Ostpreußen
1857-62, wo der Borkenkäfer, der Nonne folgend,
mit dieser zusammen reichlich 70000 Ka. Wald ver-
wüstete und über 7 Mill. lm Holz abstarben; serner