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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Forstwirtschaft
Dienststufe im forstlichen Organismus, sie bedürfen
einer gründlichen wissenschaftlichen Vorbildung, wie
sie Gymnasien und Realgymnasien gewähren, und
einer solchen Fachbildung, wie sie auf den forstlichen >
.Hochschulen erworben wird. Der bezeichnendste!
Titel für die Beamten diefer Kategorie wäre Re- i
viervcrwalter, meist nennt man sie aber Revier >
oder Oberförster, oder auch Forstmeister (in Bayern, !
zum Teil auch in Preusien). ^
über der Verwaltung steht die Direktion, dic !
oberste sachliche Centralstelle. Ihre Thätigkeit um- ,
faßt den gesamten, einer Person gehörigen Wald- i
besitz. Sie ist entweder bureaukratisch oder tollegia-
lisch organisiert. Ihre Aufgabe ist, die Entscheidung ^
wirtschaftlicher Fragen, Bestimmungen über allc ^
Personalsachen, also Anstellungen, Versetzungen,
Besoldungen, Strasm und Belohnungen u. s. w. !
zu treffen; sie hat sich ferner an Ort und Stelle !
von dem Zustande der Wirtschaft, von dem Geiste ^
der Verwaltung und des Personals zu überzeugen. !
Die Titel einer solchen Behörde sind ebenfalls sehr ^
verschieden; bei bureaukratischer Einrichtung hal
man den Forstdirettor, Land- oder Oberlandforst-
meister u. f.w.; diesem sind in einem Forstkollegium ^
noch Forsträte, Forstmeister, Oberforsträtc u. s. w. ^
beigegcbcn. Fast in jedem Lande haben sich diesc
Einrichtungen und Benennungen andere gestaltet. ^
Bei der Direktion muß ein eigenes Bureau sein, i
welches das Forsteinrichtung^wescn, namentlich
die erforderlichen Vorarbeiten für die Revisionen ^
(f. d.) besorgt. Ist der Waldbesitz so groß, daß cr
von einer Direktionssteile nicht übersehen werden
kann, so werden zwischen diese und die Verwaltung !
noch inspizierende Zwischenstufen eingeschobcn!
(Forstinspektoren, Forstmeister, Oberforstmeister). ^
In größeren Staaten mit ausgedehnten! Waldbesitz !
kann selbst dies unter Umständen nicht genügen,
sondern notwendig werden, jeder größeren Provinz
eine Forstdireltion zu geben, und über diesen ein-
zelnen Direktionen steht dann eine verschieden ein-
gerichtete Centralstelle im Ministerium. So steht
z. V. in Preusien die Staatsforstverwaltung unter
dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten; unter diesem steht die Centraldirektion z
(an deren Spitze ein Oberlandforstmeister), die In- !
spektion und Kontrolle besorgen die am Sitze der !
Regierung befindlichen Lokaldirektionen (Ober- '
forstmeister, Negicrungs- und Forsträte), unter ^
diesen stehen die Administrativbeamten (Ober- ^
förfter oder Forstmeister). In Württemberg bildet !
die Forstdireltion eine Abteilung des Finanz- '
Ministeriums; dieser unterstehen als Vorstände der ^
Forstbezirke Forstmeister und diesen als Revier- !
Verwalter Oberförster. In Baden stehen die ver-
waltenden Oberförster direkt unter der Domäncn-
dircktion; Mittelbehörden sind nicht vorhanden.
Im Königreich Sachsen bildet die oberste Central-
stelle das Finanzministerium mit einem tcchni- !
fchen Referenten (Oberlandforstmeister); als Mittel- >
behörden fungieren die Obcrforstmeister, denen die !
verwaltenden Oberförster unterstellt sind, u. s. w.
Man hat versucht, zwei Gruppen der Verwal-
tungssysteme zu unterscheiden, das sog. Ober-
förster- und das Revierforstersystem; erste-
res besitzt größere Selbständigkeit der Revierver-
waltung als letzteres. Wegen der vielfachen Modi-
fikationen der F. in der Praxis ist dieser Unterschied !
aber nicht stichhaltig. Ein eigentliches Revier- !
förstcrsystem in solchem Sinne ist scharf ausgebildet !
fast nur in größern Privatsorstwn'tschasten, und
zwar in Deutschland wie in Österreich; dort ist der
Forstmeister gewöhnlich Inspektions-, Direktions-
und Verwaltungsbeamter in einer Person; letzteres
insofern, als die Revierverwalter (Förster, Revier-
förster) wenig Selbständigkeit besitzen und eigent-
lich nur die Anordnungen des Forstamtes auszu-
führen baben. Für noch kleinern Besitz ist nicht
einmaldieseArbeitsteilung möglich; dann beschränkt
sich das Personal auf einen Verwaltungsbeamten
und Schutzleute, oder es ist überhaupt nur ein ein-
ziger Förster für alles vorhanden.
Getrennt von der eigentlichen F. ist meist die
Kassenverwaltung. Diese wird von Nentmei-
stern, Rendanten u. s. w. geführt; die Geldaus-
gaben und Einnahmen erfolgen auf besondere An-
weisung der Revierverwalter, Inspektions - oder
Direktionsbeamten; häusig sind die Kassenbeamten
noch mit der Verwaltung anderer Kassen betraut.
In den Staaten, wo die Verwaltung der Ge-
meinde- und Stiftungsforsten Aufgabe der Staats-
regierung ist, ist dieselbe derartig mit der Staats-
forstverwaltung verbunden, daß diese Wälder un-
mittelbar von ^taatsforstbeamten verwaltet und
beschützt werden (Württemberg, Baden, Hessen,
preuß. Provinz Hessen-Nassau, Teile von Hanno-
ver, Frankreich u. s. w.). Anderwärts stellen die
Gememden und Stiftungen sich ihre eigenen Forst-
verwalter und Schutzbeamten an, die jedoch der
Leitung und Kontrolle von Staatsforstbeamten un-
terstellt sind (Bayern, preuß. Nheinprovinz, West-
falen). In noch andern Staaten findet eine Ein-
wirkung der Staatsorgane auf die Gemeindewald-
wirtschaft nur insoweit statt, als die Staatsregie-
rung überhaupt befugt ist, den Gemeindehaushalt
zu überwachen (Ostprovinzen von Preußen, Sacb-
i'en u. s. w.). Auch mit der mehr oder weniger weit
gehenden Oberaufsicht über die Privatforstwirtfchaft
sind mehrfach Staatsforstbeamte bcauftragt(Baycrn,
Württemberg, Baden, Hessen, Frankreich u. s. w.;
s. Forsthoheit und Forstpolizei). Besondere Organe,
Landesforftinspekloren, sind in Österreich zu dem
Zweck angestellt, den Vollzug des Forstgesetzes zu
überwachen. - Vgl. Micklitz, Forstliche Haushal-
tungMmde (2. Aufl., Wien^880); Albert, Lehr-
buch der F. (Münch. 1883); ^chwappach, Handbuch
der Forstverwaltungskunde (Berl. 1884); Graner,
Forstgesetzgebung und A. (Tüb. 1892).
Forstwirtschaft, dle möglichst vorteilhafte und
nachhaltige (s. Nachhaltsoctrieb) Benutzung des zur
Holzzucht bestimmten Grund und Bodens. Die-
selbe ist in der Regel gleichbedeutend mit der Er-
zielung des höchsten Neinertrags oder der höchsten
Verzinsung aller in der Wirtschaft thätigen Kapi-
talien (Boden und Holzvorrat). Ausnahmen be-
dingm die sog. Schutzwälder (s. d.). Die Produkte
der F. teilt man in Hauptnutzungen (s. d.) und
Nebennutzungen (s. d.). Jene forstlichen Be-
triebsarten, bei denen letztere nur untergeordnete
Berücksichtigung finden, nennt man reine Haupt-
nutzung s betriebe; dahin gehören: Hoch-
waldbetrieb (f. d.), Schlag holz betrieb
(f.d.), zusammengefetzte oderKompositions-
be triebe (s.d.). Jene Betriebsarten, bei denen ein
besonderes Gewicht auf die Nebennutzungen gelegt
wird, nennt man Haupt - uno Nebennutzungs -
betriebe. Dahin gehören 1) die Verbindung der
Holzzucht mit Fruchtbau, nämlich Hackwald (s. d.),
WaldfeldbaubMieb ss. d.) und Paumfeld-