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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fortepiano - Fortgesetztes Verbrechen
<i6tto" in 30 Gesängen, worin er besonders die ver-
derbten Sitten des Klerus verspottet, ist Nichardett,
eins der Haimonskinder. Es erschien erst 1737
unter dem präcisierten Namen Carteromaco, den
schon F.s Vorfahr, Scipio, geführt batte (2 Bde.,
Par.^Vened.^ 1738 u.ö.; beste Ausg., 3 Bde.^Mail.
1813; deutsch am besten von Gries, 3 Bde., ^tuttg.
1831-33). Die übrigen Gedichte F.s erschienen in
Genua, Florenz und Pescia, seine Übersetzung des
Terenz in vsiÄ scioiti Urbino 1736 und Mailand
1782. - Vgl. Ciampi, Neinoris äi ^. I?. (Pisa
1813); Procacci, ^. ?°. 6 1a Latira. t03canÄ clei 3noi
tempi (Pistoja 1877). Manoforte (s. d.).
Fortepiano (ital.), der ursprüngliche Name des
Fortescue (spr. -kjuh), Fluß im nördl. Distrikt
der brit. Kolonie Westaustralien, entspringt im SO.
vom Mount-Aruce, fließt nordwestlich und mündet
südwestlich von Kap Preston in den Indischen Ocean.
An den Ufern findet sich grasreicher Lehmboden.
In der Trockenzeit führt er kein oder wenig Wasser.
Der F. wurde 1861 von Gregory erforscht.
Fortescue (spr. -kjuh), engl. Familie, soll von
Nichard Le Fort abstammen, der Wilhelm den Er-
oberer nach England begleitete und in der Schlacht
von Hastings mit seinem Schilde deckte, weshalb er
den Namen ^ort>63cu (starker Schild) erhielt; das
Wappen der Familie trägt noch jetzt die Devise:
I^orte 8cutum 8a1u8 äncuni.
Sir John F. war einer der tapfersten Feldherren
.Heinrichs V. Dessen ältester Sohn Sir Henry F.
war Oberrichter des lüoui-t of^oinmon ?1623 in Ir-
land, der zweite, Sir John F., studierte in Orford
die Rechte und ward 1442 Oberrichter der Xii^'ä
Zeneli. Im Kriege der Nosen hielt er sich zu den
Lancastriern und floh 1461 mit der Königin Mar-
garete nach Schottland und Flandern, wo er für
den jungen Prinzen Eduard von Wales die berühmte
Abhandlung "vs lauäidng lo^um ^iiFliae" (bg. von
Amos, Cambr. 1825, und von Tbomas ^Fortescue^
Lord Clermont, Cincinnati 1874) schrieb. F. kam
1471 mit dem Prinzen von Wales nach England
zurück, unterwarf sich nach dessen Ermordung dem
Hause Mork und starb um 1485 auf seinem Landsitze
Ebrington in Gloucestershire. Er schrieb noch: "1)6
nHtura logis ua>M!'H6" und "11i6 äiü"6i'6nc6 deNveeu
H,d80iut6 kuä 1imit6l1 moiiHlcli) " (hg. von Plum-
mer, 1885).
Sein Enkel John, von dessen jüngerm Bruder
William die irischen Lords Clermont abstammen,
war der Ältervater Sir Hug h F.s, der seiner Groß-
mutter, der Gräfin von Lincoln, 1721 als Baron
Clinton in der engl. Peerage folgte und 1746 zum
Grafen Clinton und Baron F. erhoben wurde.
<5r starb 3. Mai 1751, worauf die Grafenwürde er-
losch, die Varonie aber auf seinen Halbbruder Mat-
thew, gest. 10. Juli 1785, überging. Dessen Sohn
Hugh, geb. 12. März 1753, ward 1789 zum Vis-
count Ebrington und Grafen F. ernannt und
starb 16. Juni 1841.
studierte in Orford und trat 1804 als Viscount
Ebrington ins Unterhaus zu den Whigs. 1839
-41 war er Lordlieutenant von Irland, 1846-50
Lord-Steward des konigl. Hauses. Er starb 14. Sept.
1861. - Sein Sohn Hugh, dritter Graf F.,
geb. 4. April 1818, seit 1841 im Unterbaus, 1846
-47 Lord des Schatzamtes, 1847-51 Staatssekre-
tär des Armenamtes, hat sich besonders um das
Sanitätswesen und das Wohl der niedern Klassen
verdient gemacht. Er verfaßte verschiedene diese
Fragen behandelnde Schriften, darunter "^6
Iie^itli of to^vnz" (1844), <(I'ai1iHiii6iitI.i'^ rslorm"
(1859 u. 1884^, "rudlic Lclwol kor tlio miääis
c1a3368" (1864). 1856 wurde er von einer schweren
Augenkrankheit ergriffen, die ihn zwang, sich vom
öffentlichen Leben zurückzuziehen. - Vgl. Thomas
(Fortescue) Lord Clermont, Hi3t0i-^ ok tds lamilv
0t' I". in lili it8 di-an<?Ii63 (Lond. 1880).
Fortescue (spr. -kjuh), ChichesterSamuel Par-
kinson F., engl. Politiker, s. Carlingford, Lord.
?ortes tortünN a.sMv2.t, "den Mutigen
bilft das Glück", ein lat. Sprichwort, das sich in
dieser oder ähnlicher Fassung bei klassischen Schrift-
stellern findet sz. V. in Terenz' "kkoi-mio" 1,4,
Ciceros "I^culanae" 2, 4, n, Livius 34,3?) und
vom ältern Plinius bei der Beobachtung des Vesuv-
ausbruchs, bei der er sein Leben verlor, gebraucht
wurde. (Vgl. des jüngern Plinius "Briefe" 6,10.)
Nack dem lat. Dichter Claudianus geht es zurück
auf den griech. Dichter Simonides. Schiller über-
setzte es in "Wilhelm Tell" (Akt 1, Scene 2) mit
"dem Mutigen hilft Gott". Oft wird citiert: ^uäa-
cem (oder Xuäsiit68) loi-tmi". ^'uvat.
Fortgesetztes Verbrechen. Wenn mehrere
strafbare Handlungen in kurzen Zeiträumen hinter-
einander begangen werden, oder wenn sie auf dem-
selben Entschlüsse beruhen, oder wenn sie sich gegen
dasselbe Objekt richten, so entsteht die Frage, ob
diese Handlungen jede für sich oder ob sie alle zu-
sammen nur als eine einzige Strafthat bestraft wer-
den follen. Es soll z. V. jemand verhaftet werden,
er beschimpft die verhaftenden Beamten, dann leistet
er Widerstand; endlich bedroht und beleidigt er noch
andere hinzugekommene Beamte. Oder: Ein Hand-
lungsgehilfe unterschlägt fortgesetzt seinem Prin-
zipale die für diesen vereinnahmten Gelder. Oder:
es begeht jemand eine Unterschlagung und, um die-
selbe zu verdecken, fälscht er eine Urkunde. In diesen
Fällen liegt ein einheitliches F. V. vor, das nur
einmal zu bestrafen ist, wenn unter den Einzel-
bandlungenein derartiger thatsächlicher und geistiger
Zusammenhang besteht, daß nach der natürlichen
Auffassung des Sachverhalts keine Handlung als
eine selbständige, sondern nur jede der nachfolgenden
Handlungen als eine Fortsetzung der vorausgehen-
den erscheint. Eine allgemein gültige Negel läftt sich
nicht geben, es kommt anf den Einzelfall an. Jeden-
falls genügt nicht die Einheit des von vornherein
gefaßten Entschlusses, es nmß vielmehr hinzukommen
Gleichheit des Objektes und Kontinuität der Hand-
lungen. Von diesen: Gesichtspunkte aus würde der
Fall des schimpfenden und widerspenstigen Verhaf-
teten nicht ein F. V. darstellen, vielleicht aber der
Fall, wenn jemand den Plan faßt, seinem Dienst-
berrn eine bestimmte Geldsumme aus einem be-
stimmten Schranke in bestimmten Teilsummen und
bei bestimmten Gelegenheiten zu stehlen und wenn
er diesen Plan ausführt. Das Deutsche Strafgesetz
bat den Begriff des F. V. zwar nicht ausdrücklich
aufgenommen, es widerspricht ihm aber auch nicht
und die Rechtsprechung erkennt ihn an. (S. Kon-
kurrenz.) Von den F. V. sind die Dauerdelikte
oder fortdauernden Verbrechen zu unter-
scheiden, bei welchen der Verbrechensthatbestand
durch eine wegen eines gewissen Zeitraums ununter-
brochen fortdauernde Willensbethätigung verwirk-
licht wird. So dauert die Verletzung der Wehrpflicht
durcb Verlassen des Inlandes während des Aufent-
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