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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Freiheitsentziehung; Freiheitskriege; Freiheitsmütze; Freiheitsstrafen

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Freiheitsentziehung - Freiheitsstrafen

Freiheitsentziehung. Daß derjenige, welchem vorsätzlicher- und rechtswidrigerweise die Freiheit durch Einsperrung oder in anderer Weise entzogen ist, einen Entschädigungsanspruch hat, versteht sich nach allen Gesetzbüchern von selbst. Die Sachsenbuße (s. Emenda) erstreckt sich auch auf fahrlässige rechtswidrige F. Der Deutsche Entwurf §. 727 will überdies dem, welchem ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt an den vorsätzlich oder fahrlässig seiner Freiheit rechtswidrig Beraubten zusteht, einen Anspruch auf Schadenersatz insoweit gegen den Schuldigen geben, als der Unterhaltsanspruch mit Erfolg im Inland nicht geltend gemacht werden kann. Einen ähnlichen Anspruch des Alimentationsberechtigten geben bereits in größerm oder geringerm Umfange das Preuß. Allg. Landr. ⁡Ⅰ, 6, §. 176; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1498; ein bad. Gesetz vom 6. Mär; 1845; das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1329. Wegen der Bestrafung s. Freiheitsberaubung.

Freiheitskriege (Deutsche), s. Russisch-Deutsch-Französischer Krieg von 1812 bis 1815.

Freiheitsmütze oder Jakobinermütze, die rote, spitze Mütze der zu Marseille befreiten Galeerensträflinge, die beim Ausbruch der Französischen Revolution die charakteristische Kopfbedeckung und das Freiheitssymbol der Revolutionsmänner wurde. Man erschien in dieser Mütze in den polit. Volksversammlungen und Klubs, steckte dieselbe auf die Freiheitsbäume und gebrauchte sie überhaupt zum Zeichen revolutionärer Gesinnung. Mit den übrigen revolutionären Sitten verschwand auch die F.

Freiheitsstrafen. Die F. als ordentliche Strafmittel kommen erst mit dem Ende des 18. Jahrh. in Übung. Bis dahin traten sie zurück vor den die Regel bildenden Leibes- und Lebensstrafen, oder erschienen als Mittel zur Durchführung der erstern. Die Neuzeit erblickt in dem Verbrechen den durch Mißbrauch der persönlichen Freiheit ermöglichten und veranlaßten Rechtsbruch und straft deshalb regelmäßig durch Entziehung der persönlichen Freiheit. Diese Freiheitsentziehung soll um so fühlbarer sein, je stärker der Rechtsbruch war. Daher die verschiedenen Arten der F. und die Abstufungen ihrer Dauer. Das Deutsche Strafgesetzbuch hat vier verschiedene F.: 1) Zuchthausstrafe von 1 bis zu 15 Jahren oder lebenslänglich; 2) Gefängnisstrafe von 1 Tage bis zu 5 Jahren: 3) Haft von 1 Tage bis 6 Wochen; 4) Festungshaft von 1 Tage bis zu 15 Jahren oder lebenslänglich. Der Unterschied zwischen diesen F. soll nach dem Gesetze darin bestehen: die zu Gefängnis Verurteilten können auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden und sind auf ihr Verlangen in dieser Weise zu beschäftigen; die Zuchthaussträflinge unterliegen einem unbedingten Arbeitszwange. Die Haftsträflinge unterliegen nur ganz ausnahmsweise (Landstreicher, Bettler, Müßiggänger, Prostituierte) einem solchen; bei Festungshaft ist der Arbeitszwang ohne Ausnahme ausgeschlossen, nur eine Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise soll stattfinden. Außerhalb der Anstalt können die Zuchthaussträflinge ohne ihre Zustimmung, Gefängnissträflinge nur mit ihrer Zustimmung beschäftigt werden. Neben Zuchthaus tritt der Verlust gewisser Ehrenrechte (s. d.) von Rechts wegen ein, neben Haft niemals; im übrigen kann unter gewissen Voraussetzungen auf vollständige oder teilweise Aberkennung der Ehrenrechte erkannt werden (§§. 14 fg., 32 fg.). Alle diese Unterschiede sind in der Praxis oft wenig bemerkbar. Erfahrene Praktiker bestätigen, daß zwischen Zuchthaus und Gefängnis vielfach nur der Unterschied besteht, daß der Strafort in dem einen Falle Strafanstalt und im andern Gefangenenanstalt heißt, und auch dieser Unterschied verschwinde,wenn, wie es vorkommt, Zuchthaus- und Gefängnisstrafe in derselben Anstalt, etwa in zwei verschiedenen Flügeln vollstreckt werden. Dann stehe der gesetzliche Unterschied bei den Strafarten nur auf dem Papier. Andererseits sei durch die Verurteilung zu derselben Strafart keineswegs ein gleichmäßiger Strafvollzug verbürgt, und die Zuchthausstrafe in Moabit (Einzelhaft, s. d.) und in Sonnenburg (gemeinsame Haft) sei so himmelweit verschieden, daß es Unrecht sei, sie noch mit demselben Namen zu benennen. (Vgl. Krohne, Lehrbuch der Gefängniskunde, Stuttg. 1889; ders. in der «Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft», hg. von Liszt, Bd. 1) Dieser das Rechtsgefühl verwirrende Zustand – der eine gründliche Änderung erst mit der gesetzlichen Regelung des Strafvollzugs erfahren kann –, die Meinung, daß der Vollzug der F. bisweilen von einer übertriebenen Milde bestimmt sei, was man besonders öfter den Anhängern der Vesserungstheorie schuld gegeben hat, und endlich die Wahrnehmung, daß kurzzeitige F. entweder den Strafzweck überhaupt verfehlen oder an sich schon eine schwere wirtschaftliche und gesellschaftliche Schädigung sein können, haben einerseits dem Institute der F. überhaupt scharfe Angriffe zugezogen, andererseits zu der Erwägung geführt, ob nicht auf Ersatzmittel Bedacht zu nehmen sei. Man hat eine Vereinfachung der Arten der F. vorgeschlagen und als Ersatz für kurzzeitige, die den Unbescholtenen besonders hart treffen, Geldbuße, Verweis, Hausarrest, Friedensbürgschaft, bedingte Verurteilung (s. d.) angeraten. Die Diskussion über diese Dinge ist in vollem Fluß. Von mancher Seite wird auch darauf hingewiesen, daß in der Strafrechtspflege von kurzen F. ein besonders weitgehender Gebrauch gemacht werde, und angeführt, daß beispielsweise in den Jahren 1884‒86 in Deutschland 36,37 Proz. aller Gefängnisstrafen eine Dauer von 8 Tagen und darunter, 28,11 Proz. eine Dauer von 8 Tagen bis zu 1 Monat hatten.

Die F. des geltenden Österr. Strafgesetzbuchs von 1852 sind Kerker (für Verbrechen) und Arrest (für Verbrechen und Übertretungen). Die Kerkerstrafe, welche mit Anhaltung zur Arbeit verbunden ist, wird nach dem Unterschiede der Strenge in zwei Grade eingeteilt, von denen der zweite (schwerer Kerker) früher so vollstreckt wurde, daß der Verurteilte mit Eisen an den Füßen festgehalten wurde (Kettenstrafe). Seit dem J. 1867 wird statt dessen auf eine der gesetzlich zulässigen Verschärfungsarten (Fasten, hartes Lager, Einzelhaft, dunkle Zelle, Landesverweisung gegen Ausländer, bis zum J. 1867 auch körperliche Züchtigung) erkannt. Auch der Arrest zerfällt in zwei Grade (einfacher und strenger). Er geht bis zum Höchstmaß von 6 Monaten und besteht in einfacher Verschließung, zu der – für den strengen Arrest – nach Maßgabe der in der Strafanstalt bestehenden Einrichtungen Arbeit hinzutritt. Dazu kommt der Hausarrest. Der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 hat im wesentlichen das System der F. des Deutschen Strafgesetzbuchs, daneben aber Verschärfungen (Fasten, hartes Lager und Dunkelzelle) für Zuchthaus- und nichtpolit. Gefängnissträflinge. – Vgl. Zugschwert, Die Schär- ^[folgende Seite]