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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Freiheit; Freiheitsbaum; Freiheitsberaubung

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Freiheit (Zeitung) - Freiheitsberaubung

Frei heißt daher jede Thätigkeit, deren wesentliche Ursache in dem Dinge selbst, dem wir sie beilegen, nicht außer ihm gesucht wird. So spricht man vom freien (d. h. durch nichts behinderten) Fall der Körper, vom freien Fluge des Vogels, von F. der Bewegung, des Verkehrs u. s. w. Auch beim Menschen heißt F. zunächst nur Unabhängigkeit von äußerer Gewalt, oder die Möglichkeit der Selbstbestimmung. In bestimmterm Sinne heißt bürgerliche (politische) F. die Unabhängigkeit von despotischer Gewalt eines Einzelnen oder auch einer begrenzten Klasse, oder die Verfassung eines Staates, gemäß welcher ein jeder Bürger desselben allein dem Staatsgesetz unterworfen ist, das selbst nur der Ausdruck des Gesamtwillens der Bürger sein will; daher Freistaat ein Staat von republikanischer Verfassung. Besonders wichtig aber ist der Begriff der F. auf dem Gebiete des Strafrechts im Verhältnis zu dem der Zurechnungsfähigkeit, und auf dem Gebiete der Sittlichkeit im Verhältnis zur Frage der sittlichen Verantwortlichkeit. In beiden Fällen handelt es sich um die F., die wir der menschlichen Willenshandlung beilegen, um die Willensfreiheit. Eine Handlung gilt als frei, wenn sie weder unter einem äußern (physischen) noch unter einem innern (psychologischen) Zwang geschieht. Unter einem physischen Zwang steht z. B., wer im Zustande sinnloser Trunkenheit, der Geistesstörung u. s. w. sich befindet, also schon aus physischen Gründen nicht Herr seiner Entschließungen ist. Ein psychol. Zwang (auch moralischer Zwang genannt) wird z. B. ausgeübt durch Drohung; aber auch durch den Druck der öffentlichen Meinung, durch Ehrvorstellungen bestimmter Klassen u. s. w. Positiv bedeutet Willensfreiheit die Möglichkeit, ausschließlich der eigenen Erkenntnis des im gegebenen Fall Rechten und Guten zu folgen. Wird F. in diesem Sinne bei jeder sittlichen wie rechtlichen Beurteilung vorausgesetzt, so erhält der Begriff der F. eine noch bestimmtere Bedeutung in der sittlichen Beurteilung. Für sie gilt der Mensch als unfrei schon, wenn er auch nur der Macht der eigenen Neigungen und Begierden derart unterliegt, daß dagegen die richtige Erkenntnis des sittlich Guten nicht aufkommt. Dieser Begriff der sittlichen F. beruht auf der Voraussetzung, daß wir ganz unsere eigenen Herren nur sind, wofern unser Wille ausschließlich seinem eigenen innern Gesetz, dem Gesetz der Sittlichkeit, gehorcht. Die sittliche F. deckt sich alsdann mit der Autonomie (s. d.) des sittlichen Willens.

Diese (von Kant herrührende) Fassung des Freiheitsbegriffs stellt nicht bloß die größte Vertiefung desselben dar, sondern überwindet zugleich die ernsten Schwierigkeiten, in die der Begriff der F. sonst gerade beim Problem des Sittlichen sich unvermeidlich verwickelt. (S. Determination.) Die zum Behufe der sittlichen Zurechnung geforderte F. verlangt nicht, daß die Handlung ganz und gar unverursacht sei, nicht einmal, daß sie aus durchaus eigentümlichen Ursachen in uns flösse, die in den allgemeinen Zusammenhang der Naturursachen sich schlechterdings nicht einfügen ließen; sie verlangt nur, daß die Handlung, sofern sie gewollt ist, d. h. die Beistimmung unsers praktischen Bewußtseins findet, zurückbezogen wird auf ein Princip, warum sie gewollt ist, und zuletzt auf ein solches, das als unbedingt gültig, also auch durch den Naturlauf in seiner Gültigkeit nicht bedingt betrachtet wird. Wir, die wir einerseits, als Naturwesen, an einer Handlung beteiligt, d. h. die wenn auch tausendfach bedingte nächste Ursache dieses empirischen Geschehens sind, sind doch zugleich fähig und genötigt, es unter dem ganz und gar unempirischen Gesichtspunkt des unbedingten Sollens zu erwägen; demgemäß sprechen wir uns selber, das Vernunftwesen dem Naturwesen in uns, das Urteil, welches die Handlung verdammt oder gutheißt. Daß wir voraussetzen, wir hätten auch anders gekonnt, heißt zuletzt nur: wir betrachten die wenn auch noch so thatsächlich wirkende, aber doch immer empirisch bedingte Ursache der Handlung, mag sie in oder außer uns (als Naturwesen) liegen, der absoluten Forderung des Sittengesetzes gegenüber als etwas, was nicht absolut so sein mußte, als bloß zufällig, d. h. wandelbar, wie alles Empirische, absolut genommen, zufällig und wandelbar ist. Und doch ist dabei das Naturgesetz weder aufgehoben noch auch nur beschränkt. F. in diesem Sinne ist unverträglich mit der Voraussetzung einer absoluten Notwendigkeit alles natürlichen Geschehens, aber sie ist verträglich mit einer bedingten Notwendigkeit; wie denn auch die Notwendigkeit empirischer Gesetze wirklich nur eine bedingte ist (s. Notwendigkeit). – Vgl. J. V. von Mayer, Von der F. Eine philos. Studie (Freib. i. Br. 1891). ^[Spaltenwechsel]

Freiheit, anarchistische Zeitung, s. Anarchismus.

Freiheitsbaum. Die fast allen europ. Völkern eigene Sitte, den Beginn des Frühlings, auch die Volks- und Kirchenfeste mit Aufstellung grüner Bäume zu feiern, führte in den Vereinigten Staaten während des Unabhängigkeitskrieges zu dem Gebrauche, solche Bäume, besonders Pappeln, als Symbol der wachsenden Freiheit zu pflanzen. In der Französischen Revolution ahmte man dieses nach. Die Jakobiner zu Paris sollen 1790 den ersten Arbre de la liberté aufgerichtet haben, und schnell verbreitete sich der Gebrauch durch ganz Frankreich, sodaß bald alle Ortschaften F. besaßen, die man unter Absingung revolutionärer Lieder umtanzte und überhaupt als den Sammelplatz der Patrioten betrachtete. Mit dem Erlöschen des revolutionären Eifers kam auch die Sitte der F. außer Gebrauch, die unter dem Kaiserreiche wie alle republikanischen Sitten vollends unterdrückt wurde. Die Julirevolution von 1830, namentlich aber die Februarrevolution von 1848, brachte in Paris und anderwärts in Frankreich auch die F. wieder. Doch waren sie schon Ende 1848 überall verschwunden. Gekrönt waren diese Bäume mit der Freiheits- oder Jakobinermütze (s. Freiheitsmütze).

Freiheitsberaubung. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, macht sich nach §. 239 des Deutschen Strafgesetzbuchs – ähnlich §. 93 des Österreichischen – der F. schuldig und wird mit Gefängnis bis zu 5 Jahren bestraft; wenn die F. über eine Woche dauert oder eine schwere Körperverletzung verursachte, so tritt Zuchthaus bis zu 10 Jahren ein, im Falle des Todes Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren, mildernde Umstände vorbehalten. Ein Beamter aber, welcher ohne Berechtigung vorsätzlich eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung vornimmt oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert, wird mindestens mit 3 Monaten Gefängnis, sonst aber nach den obigen Vorschriften bestraft (§. 341). Wegen der civilrechtlichen Ansprüche s. Freiheitsentziehung.