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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Freizeichen
Freiwilligkeit derBeitretendm beruhenden Versiche-
rungsgesellschaften u. s. w. vor, z. B. freiwillige
Feuer-, Hagel-, Lebensversicherung u. s. w. Es giebt
aber eine F. V. auch bei der staatlichen Zwangs-
versicherung. Bei der Krankenversicherung
baben diejenigen Personen, auf welche durch statu-
tarische Bestimmung von Gemeinden u. s. w. der
Versicherungszwang erstreckt werden darf, das Recht
des freiwilligen Beitritts, solange sie dem Ver-
ncherungszwang nicht unterworfen worden sind
lKrankenversicherungsgesetz §§. 2, 4, 19 u. s. w.),
z. B. land- und forstwirtschaftliche Arbeiter; auch
kann durch Beschluß der Gemeindekrankcnversiche-
rung (§.4) oder durch Kassenstatuten (§.26a,Ziff.5)
andern Personen das Beitrittsrecht eingeräumt wer-
den, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 2000 M.
nicht übersteigt. Außerdem sind Dienstboten zur
F. V. bei der Gemeindetrankenversicherung (Kran-
tcnversicherungsgesetz §. 4) berechtigt. Ferner be-
steht das Necht, die Krankenversicherung nach dem
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht durch Ver-
bleiben in der betreffenden Krantcnlasse so lange
freiwillig fortznsetzen, bis man auf Grund ander-
weiter Versicherungspflichtiger Befchäftigung Mit-
glied emer andern Krankenkasse wird. In der Un-
fallversicherung kann auf dein Gebiet des indu-
striellen Unfallversicherungsgesetzes eine F. V. für
Betriebsunternehmer und andere nicht Versicherungs-
pflichtige Perfonen durch das Genossenschastsstatut
mgelassen werden, wäbrend auf dem Gebiet des Vau-
Unfallversicherungsgesetzes und des landwirtschaft-
lichen Unfallversicherungsgesetzes das Necht der F.V.
tleinen Vetriebsunternehmern schon kraft Gefetzcs
eingeräumt ist und nur für größere Vetriebsuntcr-
nehmer auf statutarischer Bestimmung beruht. Bei
der Invaliditäts- und Altersversicherung
besteht, wie bei der Krankenversicherung, eine F. V. in
doppelter Form, nämlich als freiwilliger Eintritt in
die Versicherung und als freiwillige Fortsetzung oder
Erneuerung des Versicherungsverhältnisses nach
Aufhören des Pflichtverhältnisses. Der freiwillige
Eintritt in die Versicherung ist nur den .hausgewerde-
neibendcn sowie solchen selbständigen Vetriebs-
unternehmern, welche nicht regelmäßig wenigstens
einen Lohnarbeiter beschäftigen, aber auch dann
nur vor Vollendung des 40. Lebensjahres gestattet
(Invaliditätsversicherungsgesetz §.8, Selbstversicbe-
rung). Die freiwillige Fortsetzung und Erneuerung
des Versicherungsverhältnisses (letztere in dem
Sinne, daß ein Versicherungsverhältnis wieder aus-
genommen werden kann, wenn es dadurch erloschen
ist, daß während vier Kalenderjahren weniger als
zusammen 47 Wochenbeiträge entrichtet sind ^Inva-
liditätsversicherungsgesetz §. 321) steht jedem zu, wel-
cher früher versicherungspflichtig war, dessen Ver-
sicherungspflicht aber durch Ausscheiden aus der Be-
schäftigung, Eintritt in den Stand der selbständigen
Betriebsunternehmer u. s. w. fortgefallen ist (In-
validitätsversicherungsgefetz §. 117).
Die F. V. gewährt im allgemeinen dieselben
Rechte auf Fürforge wie die Zwangsversicherung;
nur bei der Invaliditäts- und Altersversicherung
sind die für das Zwangsverhältnis bestehenden
Erleichterungen hinsichtlich der Erfüllung der Warte-
zeit in der Übergangszeit beschränkt (Invaliditäto-
versicherungsgesetz M. 156 fg.); auch ist für die Zeit
nach Ablauf der ersten fünf Jahre feit dem Inkraft-
treten des Gesetzes (also vom 1. Jan. 1896 ab) die
F.V. in die fünfjährige Wartezeit für die Invaliden-
rente nur dann einzurechnen, wenn wenigstens die
halbe Wartezeit hindurch ein Pflichtverhältnis be-
standen hat (Invaliditätsversicherungsgefetz ß. 117,
Abs. 3; §. 150, Abs. 4). Diese Erschwerungen haben
darin ihren leichtverständlichen Grund, daß die F. V.,
sofern sie, wie thatsächlich der Fall, mit Unterbre-
chungen und mit gleichen Beiträgen an die Ver-
sicherungsanstalt, wie bei der Zwangsversicherung,
gestattet wird, ein ungünstiges Risiko bietet. Eigent-
lich sollte sie nur nach den Gcsundheits-, Alters-
u. s. w. Verhältnissen des Versicherten, also nach
den Grundsätzen der Lebensversicherung, gestaltet
werden; dies aber würde die Verwaltung der Ver-
sicherungsanstalten ungebührlich erschweren.
Die Leistungen der freiwillig versicherten
Personen sind im allgemeinen dieselben wie die
Leistungen bei der Zwangsversicherung. Bei der
Kranken- und der Unfallversicherung haben desbalo
die erstern dieselben Beiträge, und zwar fortlaufend,
zu entrichten, wie sie für die letztere vorgeschrieben
sind; nur müssen sie natürlich bei der Krankenver-
sicherung die vollen Beitrüge (unter Wegfall der
Beteiligung des Arbeitgebers) aus eigenen Mitteln
leisten. Bei der Invaliditäts- und Altersversiche-
rung brauchen dagegen die freiwilligen Beiträge
nicht fortlaufend, sondern nur so entrichtet zu wer-
den, daß ein Erlöschen der Versicherung vermieden
wird, d. h. es müssen binnen 4 Kalenderjahren
mindestens 47 Wochenbeiträge entrichtet sein (In-
validitätsversicherungsgesetz §. 32). Dabei dürfen
aber nur Marken zweiter Lohntlasse verwendet wer-
den. Außerdem aber muß zu den an die Versiche-
rungsanstalten entrichteten Beiträgen ein besonderes
Entgelt an das Reich in Form einer Zusatzmarke
(Doppelmarte, s. d.) entrichtet werden, welcher den
nur sür die Versicherungspflicht bestimmten Beitrag
des Reichs zu den Renten vergelten soll (Invalidi-
tätsversicherungsgesetz ßß. 117, 120).
Freizeichen, ein Warenzeichen, welches jedem
zu gebrauchen freisteht, sodaß dasselbe nicht für
Einen als dessen besonderes Zeichen in das Marken-
register eingetragen werden darf, und durch solchen
Eintrag oder die Anmeldung zum Eintrag keine
Rechte erworben werden. Nach dem Deutscken Ge-
setz vom 30. Nov. 1874, §. 10, kann auf Waren-
zeichen, welche bisher im freien Gebrauch aller oder
gewisser Klassen von Gewerbtreibenden sich befun-
den haben, durch Anmeldung niemand ein Reckt
erwerben. Die Bestimmung findet keine Anwen-
dung auf folche Warenzeichen, welche vor dem
Markenschutzgesetze als Kennzeichen der Ware eines
bestimmten Gewerbtreibendcn (§. 9) oder selbst
einer gröftern Zahl von Gewerbtrcibenden gedient
haben "(Reichsgerichtsentscheidungen, Bd. 3, S.80).
Nach dem Entwurf eines neuen Gesetzes zum Schutz
der Warenbezeichnungen von 1893, §.4, ist die Ein-
tragung in die Rolle zu versagen für F., ohne daß
der Entwurf eine Begriffsbestimmung giebt. Das
österr. Gesetz vom 3. Jan. 1890, §. 3, mit welckem
das ungar. Gesetz vom 15. Febr. 1890 überein-
stimmt, enthält die Anordnung: Von der Registrie-
rung ausgeschlossen sind Warenzeichen, welche zur
Bezeichnung von bestimmten Warengattungen im
Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Nach dem Ver-
trage zwischen dem Teutschen Reich und Österreich
vom 6. Dez. 1891, Art. 7, sind Handels- und Fabrik-.
marken, welche in den Gebieten des einen Teils als
Kennzeichen or. ^aren von Angehörigen eines be-
stimmten gewerblichen Verbandes, eines bestimmten